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Geltungszeitraum von: 24.04.2005

Geltungszeitraum bis: 01.04.2016

Kirchengesetz über Kircheneintrittsstellen1#

Vom 24. April 2005

(ABl. S. 23)

Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Kircheneintrittsstellen

( 1 ) Die Kirchenleitung kann im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche von den Kirchenkreisen errichtete Stellen zum Zwecke der Aufnahme und Wiederaufnahme von Getauften in die evangelische Kirche als Kircheneintrittsstellen anerkennen.
( 2 ) Voraussetzung für die Anerkennung dieser Stellen ist, dass
  1. sie von Pfarrerinnen oder Pfarrern geleitet werden;
  2. in ihnen zur Vorbereitung der Aufnahme oder Wiederaufnahme seelsorgerliche Gespräche von Pfarrerinnen und Pfarrern geführt werden können und
  3. in ihnen die Ernsthaftigkeit des Aufnahme- oder Wiederaufnahmebegehrens geprüft werden kann.
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§ 2
Wirkungen

( 1 ) Die Aufnahme oder Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in einer Kircheneintrittsstelle erfolgt durch Wiederaufnahme in eine Kirchengemeinde, in der Regel für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Soll die Gemeindegliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als die des Wohnsitzes erworben werden, findet Artikel 10 der Kirchenordnung sowie die Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche Anwendung.
( 2 ) Weitergehende Regelungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
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§ 3
Antrag

( 1 ) Die eintrittswillige Person erklärt ihren Aufnahmewunsch mit einem Antrag.
( 2 ) Bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme versichert die eintrittswillige Person, dass sie getauft ist. Wenn keine Taufbescheinigung vorgelegt wird, überprüft nach Möglichkeit die zuständige Ortspfarrerin oder der zuständige Ortspfarrer zum Schutz der eingetretenen Person im Nachhinein, ob sie getauft ist. Der der Aufnahme oder Wiederaufnahme vorausgegangene Austritt aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist glaubhaft zu machen.
( 3 ) Zum Nachweis der Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist zu siegeln und von der aufnehmenden oder wiederaufnehmenden Stelle und von der aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Person zu unterzeichnen.
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§ 4
Seelsorgliches Gespräch

Vor der Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme soll ein seelsorgerliches Gespräch geführt werden; dabei soll die Ernsthaftigkeit des Aufnahmewunsches geprüft werden.
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§ 5
Verfahren bei Aufnahme oder Wiederaufnahme in einer Kircheneintrittsstelle

( 1 ) Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme oder Wiederaufnahme trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für die Kircheneintrittsstelle zuständig ist. Ein Rechtsbehelf findet nicht statt.
( 2 ) Bei Ablehnung des Antrags auf Aufnahme oder Wiederaufnahme in einer Kircheneintrittsstelle bleibt das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren gemäß Artikel 36 bis 40 der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union unberührt.
( 3 ) Die Aufnahme oder Wiederaufnahme ist nach der Kirchenbuchordnung in das Aufnahmebuch der aufnehmenden Kirchengemeinde einzutragen; sie gilt als in dem Zuständigkeitsbereich dieser Kirchengemeinde vollzogen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 erfolgt zusätzlich die Eintragung der Aufnahme oder Wiederaufnahme in das Aufnahmebuch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ohne Nummer.
( 4 ) Die Kircheneintrittsstelle meldet über ihren Kirchenkreis die Aufnahme oder Wiederaufnahme an die aufnehmende Kirchengemeinde über deren Kirchenkreis sowie an das Konsistorium. Die Regelungen über das Meldewesen finden Anwendung.
( 5 ) Erfolgt die Aufnahme oder Wiederaufnahme gemäß § 2 Absatz 2 für die Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die Kircheneintrittsstelle über ihren Kirchenkreis die Aufnahme oder Wiederaufnahme an das Konsistorium, welches die erforderliche Weiterleitung veranlasst.
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§ 6
Durchführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung erlässt die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 24. April 2005 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 4 des Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 4. März 2016 (KABl. S. 134) mit Ablauf des 1. April 2016 außer Kraft.