.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Vertrag
über die Zusammenarbeit
zwischen der Nordkirche
und Vereinen der Deutschen Seemannsmission1#
Vom 20. Mai 2016
(KABl. S. 236)
####Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (im Folgenden: Nordkirche), vertreten durch die Erste Kirchenleitung, diese vertreten durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied
und
- Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.,
- Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.,
- Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.,
- Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.,
- Deutsche Seemannsmission Rostock e. V.,
- Deutsche Seemannsmission Westküste e. V.
(im Folgenden: Vereine), jeweils vertreten durch ihren Vorstand, schließen in dem Willen, die Wahrnehmung der Aufgaben der Nordkirche nach Artikel 1 der Verfassung sicherzustellen und zu fördern, folgenden Vertrag:
#§ 1
Status
1 Der an die Vertragspartner Vereine Nummern 1 bis 4 und 6 aufgrund der Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Verfassung der NEK zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Nordelbischen Seemannsmission vom 3. April 20072# und der an den Vertragspartner Verein Nummer 5 durch Beschluss der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vom 11. Januar 20083# verliehene Werkestatus bleibt auch mit Inkrafttreten dieses Vertrags erhalten. 2 Die Seemannspfarramtsverordnung vom 12. April 2016 (KABl. S. 234) hat unmittelbar Gültigkeit für jeden Verein.
#§ 2
Aufgaben, Zusammenarbeit
1 Jeder Verein steht als selbstständiges Werk der Nordkirche unter dem einen Auftrag der Kirche. 2 Der Dienst an Seeleuten und ihren Angehörigen, der in enger Abstimmung mit dem Seemannspfarramt geschieht, ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche und genießt Schutz und Fürsorge der Nordkirche. 3 Jeder Verein hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Freiheit. 4 Grundlage der Arbeit ist für jeden Verein die jeweilige Vereinssatzung.
#§ 3
Finanzen
1 Jeder Verein hat die Finanzzuweisungen der Nordkirche in den Haushaltsplänen und Bilanzen des Vereins zu veranschlagen und nachzuweisen. 2 Jeder Verein unterliegt uneingeschränkt der Rechnungsprüfung der Nordkirche nach dem dafür geltenden Recht.
#§ 4
Datenschutz- und Mitarbeitervertretungsrecht,
kirchliches Arbeitsrecht
1 Jeder Verein wendet das in der Nordkirche geltende Datenschutz- und Mitarbeitervertretungsrecht an. 2 Die Vereine streben die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts an.
#§ 5
Satzungsänderungen, Auflösung
1 Jeder Verein verpflichtet sich, seine Vereinssatzung nur im Benehmen mit dem Landeskirchenamt der Nordkirche zu ändern. 2 Änderungen des Vereinszwecks, eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens und die Auflösung des Vereins bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskirchenamts.
#§ 6
Kündigung
1 Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. 2 Mit der Rechtswirksamkeit der Kündigung (Wegfall der Vertragsbindung) erlischt die Werkeeigenschaft des kündigenden Vereins automatisch.
#§ 7
Salvatorische Klausel
1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine der Zielsetzung möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu treffen. 3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.4# Gleichzeitig tritt die Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Verfassung der NEK zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Nordelbischen Seemannsmission vom 3. April 2007 außer Kraft.
Kiel, 20. Mai 2016 | ||||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland | ||||
Der Vorsitzende der Ersten Kirchenleitung | ||||
Gerhard Ulrich Landesbischof | ||||
Mitglied der Ersten Kirchenleitung | ||||
Bernhard Schick | ||||
Vereine der Deutschen Seemannsmission: | ||||
Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V. | ||||
Kai Detig | Leon Ziemer | |||
Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V. | ||||
Jürgen F. Bollmann | Arne Wesseloh | |||
Deutsche Seemannsmission Kiel e. V. | ||||
Jochen Hinz | Hans-Georg Wiedorn | |||
Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V. | ||||
Andreas Stülcken | Matthias Ulrich | |||
Deutsche Seemannsmission Rostock e. V. | ||||
Burkhard Müller | Bernd Röll | |||
Deutsche Seemannsmission Westküste e. V. | ||||
Jochen Driesnack | Arne Sahm |
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1 ↑ Red. Anm.: Zum Beitritt der Deutschen Seemannsmission in Hamburg e. V. zum Vertrag vgl. (KABl. 2018 S. 392).
1 ↑ Red. Anm.: Zum Beitritt der Deutschen Seemannsmission in Hamburg e. V. zum Vertrag vgl. (KABl. 2018 S. 392).
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2008 S. 97.
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2008 S. 97.