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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreises Nordfriesland

Vom 8. Juli 2016

(KABl. S. 278)

Vollzitat:
Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland vom 8. Juli 2016 (KABl. S. 278), die zuletzt durch Satzung vom 5. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 114 S. 292) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
23. Oktober 2018
§ 7 Abs. 3
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
28. Juli 2023
§ 2 Abs. 2
Sätze angefügt
Abs. 3
angefügt
§ 3 Abs. 3 Nr. 5
eingefügt
bish. Nrn. 5 bis 7
werden Nrn. 6 bis 8
§ 7 Abs. 1
Wörter gestrichen
§ 8
Wörter gestrichen
§ 12
Wörter gestrichen
3
Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
5. Dezember 2023
§ 12 Abs. 1 Nr. 7
eingefügt
bish. Nr. 7
wird Nr. 8
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland hat am 12. März 2016 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Aufgabe der Finanzsatzung

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält nach Maßgabe des Teils 5 Einführungsgesetz (Finanzgesetz) zur Erfüllung seiner verfassungsgemäßen Aufgaben in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen.
( 2 ) Diese Finanzsatzung regelt die Grundlagen der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises, die Verteilung der Schlüsselzuweisungen und anderer Mittel sowie die Zweckbindung kirchlicher Mittel.
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Abschnitt 2
Grundsätze der Finanzverteilung

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§ 2
Eigene Einnahmen der kirchlichen
Körperschaften, Erträge aus dem Pfarrvermögen

( 1 ) Eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften einschließlich der Vermögenserträgnisse werden bei der Finanzverteilung nicht angerechnet.
( 2 ) § 14 Absatz 1 Satz 1 Finanzgesetz bleibt unberührt. Die Kirchengemeinden behalten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge des Pfarrvermögens ein. Angemessene Aufwendungen zur Erhaltung oder Verbesserung (Werterhöhung) des Pfarrlands der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände (zum Beispiel Drainagen, Durchforstung von Wäldern, Vermessungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen) sind aus Mitteln des Kirchenkreises zu finanzieren, soweit sie die Erträge des Pfarrvermögens überschreiten und der Kirchenkreis der Durchführung dieser Maßnahmen zugestimmt hat. Die Entscheidung trifft der Kirchenkreisrat.
( 3 ) Ist bei der Veräußerung von Pfarrland der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst nachhaltig, sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes an den Kirchenkreis abzuführen.
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§ 3
Grundsätze der Finanzverteilung

( 1 ) Die Verteilmasse eines Haushaltsjahres sind die Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 Finanzgesetz.
( 2 ) Aus der Verteilmasse werden Anteile für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil), für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und für den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) gebildet. Die Höhe der jeweiligen Anteile ergibt sich aus Abschnitt 3 dieser Satzung.
( 3 ) Im Gemeinschaftsanteil sind Mittel für die in § 11 Absatz 3 Finanzgesetz bezeichneten Aufgaben zu veranschlagen, die durch den Kirchenkreis wahrgenommen werden. Hierzu gehören insbesondere die Mittel für
  1. die Bildung von Rücklagen, soweit in der jeweiligen Satzung oder im Haushaltsbeschluss festgelegt ist, dass die Finanzierung aus dem Gemeinschaftsanteil erfolgt,
  2. die Bereitstellung von Mitteln für die Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft einschließlich der Fachberatung,
  3. die Konvente der Pastorinnen und Pastoren, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Dienste und Werke,
  4. die Mitarbeitervertretung beim Kirchenkreis,
  5. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen; die Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren werden durch den Kirchenkreisrat festgelegt,
  6. die Erledigung von Verwaltungsgeschäften im Sinne von § 11 Absatz 4 Finanzgesetz, die nach dieser Satzung nicht drittmittelfinanziert sind,
  7. Arbeitssicherheit und Datenschutz,
  8. die Kirchenkreisrevision.
( 4 ) Im Gemeindeanteil sind Mittel für die in § 11 Absatz 1 Finanzgesetz bezeichneten Aufgaben zu veranschlagen.
( 5 ) Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. den Betrieb der Dienste und Werke, insbesondere des Evangelischen Regionalzentrums Westküste, sowie der weiteren Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, insbesondere der Diakonischen Werke und der übergemeindlichen Kirchenmusik,
  2. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
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Abschnitt 3
Höhe der Finanzanteile

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§ 4
Verfahren der Finanzverteilung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung stellt rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres die voraussichtliche Verteilmasse nach § 3 Absatz 1 aufgrund der Kirchensteuerschätzung des Landeskirchenamtes fest und teilt diese dem Finanzausschuss mit.
( 2 ) Von der festgestellten Verteilmasse werden die für den Gemeinschaftsanteil erforderlichen Mittel abgezogen.
( 3 ) Die danach verbleibende Verteilmasse dient zur Deckung der Zuweisungen an die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis.
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§ 5
Finanzierung des Pfarrdienstes

( 1 ) Die Höhe des Haushaltsansatzes für die gemeindlichen und übergemeindlichen Pfarrstellen bestimmt der von der Kirchenkreissynode festzulegende Pfarrstellenplan. Erstattungen Dritter und Erträgnisse aus Pfarrvermögen mindern die jeweiligen Aufwendungen.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat überprüft unter der Mitwirkung des Finanzausschusses den Pfarrstellenplan bei Vorlage des Haushalts und berichtet der Kirchenkreissynode.
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§ 6
Finanzierung der Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen. Es ist eine aussagefähige, flexible und zeitnahe Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
( 2 ) Die durch die Kirchenkreisverwaltung zu erbringenden Grundleistungen nach § 6 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, den Kirchenkreis und Kirchenkreisverbände sowie die von ihnen betriebenen Dienste und Werke werden entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 5 finanziert, soweit nachfolgend nicht Abweichendes geregelt ist.
( 3 ) Soweit die Kirchenkreisverwaltung Grundleistungen im Sinne des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes für kirchliche Körperschaften erbringt und diese im drittmittelfinanzierten Bereich tätig werden, dürfen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
( 4 ) Soweit kirchliche Körperschaften die Kirchenkreisverwaltung mit Zusatz- und Ergänzungsleistungen im Sinne des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes beauftragt haben und im drittmittelfinanzierten Bereich tätig werden, dürfen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
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§ 7
Verteilungsmaßstab für Zuweisungen an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten als Zuweisung einen Anteil von 70 Prozent der nach dem Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen für gemeinschaftliche Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen verbleibenden Verteilmasse.
( 2 ) Ein Anteil von mindestens 60 Prozent der Zuweisung nach Absatz 1 wird im Verhältnis der Anzahl der Gemeindeglieder nach dem Stand vom 1. Juli des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres verteilt. Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Satz 1 werden die Umgemeindungen derart mit berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein. Der Kirchenkreisrat stellt die Zahl der Gemeindeglieder durch Beschluss fest.
( 3 ) Ein Anteil von maximal 40 Prozent der Zuweisung nach Absatz 1 wird aufgrund örtlicher Besonderheiten als Ausgleichszahlungen unter Beachtung der die Struktur des Kirchenkreises prägenden Faktoren verteilt. Dabei werden die Anzahl der Kirchen, die Wohnbevölkerung sowie der Tourismus vor Ort (Anzahl der jährlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen) berücksichtigt. Die Gewichtung der Faktoren wird von der Kirchenkreissynode im Haushaltsbeschluss festgelegt. Daneben können Zahlungen zum Ausgleich besonderer struktureller Härten festgelegt werden.
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§ 8
Verteilungsmaßstab für die Zuweisung an den Kirchenkreis

Der Kirchenkreis erhält als Zuweisung einen Anteil von 30 Prozent der nach dem Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen für gemeinschaftliche Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen verbleibenden Verteilmasse.
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Abschnitt 4
Verfahren zur Aufstellung der Haushalte

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§ 9
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich anzupassen und fortzuführen.
( 2 ) Die Finanzplanung enthält für die Anteile nach § 3 Absatz 2 dieser Satzung die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur Gesamtansätze festzulegen sind. Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmenentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen.
( 3 ) Die Finanzplanung ist der Kirchenkreissynode als Anlage zu dem Entwurf des Haushaltsplans für das nächste Haushaltjahr vorzulegen.
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§ 10
Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung erstellt vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushalts des Kirchenkreises.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat beschließt auf dieser Grundlage über den Entwurf des Haushalts des Kirchenkreises. Er bringt die Beschlussvorlage in die Kirchenkreissynode ein. Der Finanzausschuss nimmt hierzu Stellung, bevor die Kirchenkreissynode den Haushalt beschließt.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann Verfahrensgrundsätze für die Aufstellung des Haushalts erlassen.
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§ 11
Aufstellung und Bewirtschaftung von Haushalten, Auskunftspflicht

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung erstellt vor Beginn des Haushaltsjahres die Voranschläge zu den Haushalten der kirchlichen Körperschaften. Das jeweils zuständige Gremium beschließt auf dieser Grundlage über den Haushalt.
( 2 ) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände sowie Dienste und Werke im Kirchenkreis haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung und nach Teil 4 § 89 Einführungsgesetz die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften

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§ 12
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Der Kirchenkreis unterhält für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden folgende gemeinsame Rücklagen:
  1. Betriebsmittelrücklage,
  2. Ausgleichsrücklage,
  3. Fonds Kirchenregionen,
  4. Baufonds,
  5. Innovationsfonds,
  6. Fortbildungsfonds,
  7. Klimaschutzrücklage,
  8. weitere Rücklagen nach dem Haushaltsbeschluss.
( 2 ) Auf der Grundlage und im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode über die Bildung von gemeinsamen Rücklagen und über die Verteilungsgrundsätze beschließt der Kirchenkreisrat über die Durchführung.
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§ 13
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss wird nach Artikel 52 Absatz 1 der Verfassung gebildet. Ihm gehören sieben ordentliche Mitglieder an, darunter zwei Pastorinnen bzw. Pastoren und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter. Hinzu treten vier stellvertretende Mitglieder, die auch Ersatzmitglieder sind, von denen eines Pastorin bzw. Pastor oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter sein muss.
( 2 ) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode für die Dauer der Amtszeit der Synode gewählt, bei den stellvertretenden Mitgliedern wird dabei auch die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt.
( 3 ) Der Finanzausschuss wählt das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder des Ausschusses. Der Finanzausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates und die Pröpstinnen und Pröpste sind berechtigt, an den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 4 ) Der Finanzausschuss nimmt neben seinen Aufgaben nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung die Aufgaben wahr, die ihm nach dieser Satzung zugewiesen sind. Er wirkt insbesondere auch an der Finanzplanung des Kirchenkreises mit. Der Finanzausschuss steht dem Kirchenkreisrat zur Beratung zur Verfügung, wenn dieser beabsichtigt, vertragliche Verpflichtungen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf künftige Haushaltsjahre einzugehen. Eine wesentliche finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre liegt insbesondere vor, wenn durch den Vertrag der Kirchenkreis eine nicht innerhalb von zwei Jahren ordentlich kündbare Rechtsverpflichtung oder eine finanzielle Verpflichtung von insgesamt mehr als 50 000 Euro eingeht.
( 5 ) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses kann an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 14
Rechtsbehelf

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 15
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 8. Oktober 2009 (GVOBl. S. 355) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. August 2016 in Kraft.