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Verbandssatzung
des Evangelischen Zweckverbandes
Arbeit mit Kindern in Greifswald

Vom 13. September 2016

(KABl. S. 378)

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Die Verbandsversammlung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald hat am 17. September 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Greifswald.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder,
Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die Evangelischen Kirchengemeinden St. Jacobi Greifswald, St. Nikolai Greifswald, St. Marien Greifswald, die Evangelische Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Greifswald und die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Greifswald.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzung für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur gemeinsamen Ausgestaltung und Finanzierung der Arbeit mit Kindern in Greifswald auf der Grundlage einer Konzeption einschließlich eines Finanzierungsplans.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
  1. Umsetzung und Weiterentwicklung der Konzeption zur Gestaltung der Arbeit mit Kindern in Greifswald.
  2. Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger im Bereich der Arbeit mit Kindern in Greifswald.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus einer Pastorin bzw. einem Pastor und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der
Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
  8. sie überwacht die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes;
  9. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  10. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz und Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem Stellvertretenden. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Außerplanmäßige Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 2000 Euro übersteigen.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des
Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er erarbeitet jährlich einen Vorschlag für die Umlagen.
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§ 9
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
  1. den Umlagen der Verbandsmitglieder;
  2. eingeworbenen Fördermitteln;
  3. Spenden.
( 2 ) Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, werden durch weitere Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert.
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§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgendem Grundsatz statt: Das ausscheidende Verbandsmitglied trägt für einen Zeitraum von drei Jahren nach seinem Ausscheiden gemeinschaftliche Verantwortung für die finanziellen Auswirkungen arbeitsrechtlicher Prozesse.
( 4 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgendem Grundsatz statt. Für einen Zeitraum von drei Jahren tragen die den Verband auflösenden Verbandsmitglieder gemeinschaftliche Verantwortung für die finanziellen Auswirkungen eventueller arbeitsrechtlicher Prozesse. Das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes bzw. Forderungen an den Kirchengemeindeverband werden entsprechend dem zuletzt beschlossenen Umlageschlüssel an die auflösenden Verbandsmitglieder aufgeteilt.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 12
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald vom 23. Mai 2012 (KABl. 2013 S. 107) außer Kraft.
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Anlage:

Siegelabdruck
Grafik

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. November 2016 in Kraft.