.Vereinbarung
#Schulpädagogische Qualifizierung
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#Vereinbarung
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat,
über die „Schulpädagogische Qualifizierung
im Vikariat der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs“1#
Vom 23. Mai 2001
####Präambel
Nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für das 1. Theologische Examen an der Theologischen Fakultät der Universität Rostock auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 im Einvernehmen zwischen Land und Kirche um den religionspädagogischen Bereich erweitert worden ist, stellen die Vertragschließenden mit dieser Vereinbarung sicher, dass innerhalb des kirchlichen Vorbereitungsdienstes (Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) die Voraussetzungen gegeben sind, dass die Absolventen nach bestandener 2. Theologischer Prüfung die staatliche Anerkennung als Lehrer im Unterrichtsfach „Evangelische Religion“ an allen Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten.
#§ 1
(
1
)
Der erfolgreiche Abschluss der 2. Theologischen Prüfung im Rahmen des Vikariats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs beinhaltet die staatliche Anerkennung für die Lehramtsbefähigung im Fach Evangelische Religion an allen Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(
2
)
Die Kirche sichert zu, dass sie im Rahmen des kirchlichen Vorbereitungsdienstes die organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass im Zusammenwirken zwischen dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern (L.I.S.A.), dem Lehrerprüfungsamt im L.I.S.A. und dem Predigerseminar der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs die Ausbildungs-und Prüfungsteile entsprechend der dafür getroffenen Festlegungen zur schulpädagogischen Qualifizierung im Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Anlage 1) erbringt.
(
3
)
Das Land sichert zu, dass mit den vor dem Lehrerprüfungsamt im Rahmen der 2. Theologischen Prüfung erfolgreich abgenommenen Prüfungsteilen die Lehrbefähigung für die Erteilung von Unterricht an allen Schulen, einschließlich Gymnasien, im Fach Evangelische Religion bescheinigt wird (Anlage 2).
#§ 2
(
1
)
Der Kirche entstehen aus der Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern zur schulpädagogischen Qualifizierung im Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs keine Kosten.
(
2
)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich an der den Vikaren zustehenden Unterhaltsbeihilfe beschränkt auf ein Jahr mit 33 vom Hundert in dem Umfang, wie es Leistungen an Lehramtskandidaten im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach den geltenden Regelungen zu erbringen hat.
(
3
)
1 Die Beteiligung erfolgt so, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern die der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs für das entsprechende Ausbildungsjahr entstandenen Personalkosten mit dem im Absatz 2 genannten Anteil erstattet. 2 Als Obergrenze für die Erstattung wird der Gegenwert von drei Stellen festgelegt.
#§ 3
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 23. Mai 2001 in Kraft.
(
2
)
Sie kann nur mit einer Frist von 12 Monaten zum Ablauf des begonnenen Vikariatsjahrgangs gekündigt werden.
#Schwerin, 23. Mai 2001 |
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern |
Prof. Dr. P. Kauffold |
Minister für Wissenschaft, Bildung und Kultur |
Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs |
Dr. Eckart Schwerin |
Amt. Oberkirchenratspräsident |
Anlage 1
#Schulpädagogische Qualifizierung
im Vikariat der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
auf der Grundlage der Verordnung zum Vorbereitungsdienst
und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter
an den Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Lehrervorbereitungsdienstverordnung)
vom 8. April 1998
(GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 233 - 1 - 27)
##Die schulpädagogische Qualifizierung im Vikariat schließt sich an die Grundlegung während des Studiums bis zur 1. Theologischen Prüfung an, einschließlich der fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Abschlüsse vor dem Lehrerprüfungsamt. Sie ist Bestandteil einer umfassenden pädagogischen Qualifizierung über 12 Monate und deren kontinuierlicher Fortführung bis zum Ende des Vikariats auf der Grundlage der Kompatibilität der Paradigmen der Schul- und Gemeindepädagogik.
#I. Seminare
- | Seminare | 20 Tage | (TPI und LISA) |
- | Studientage | ca. 20 Tage | (TPI und LISA) |
II. Schule
- Hospitationen in verschiedenen Fächern und Auswertung der Hospitationen.
- Fünf bis sieben Stunden Unterricht in Religion pro Woche über einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nach einer Anfangsphase der Hospitation im Religionsunterricht wird mentorenbetreut unterrichtet und hospitiert; in der zweiten Ausbildungshälfte kann dieses Fach eigenverantwortlich in demselben Umfang unterrichtet werden).
- Regelmäßige Vor- und Nachbesprechung mit den Mentoren.
- Gruppenhospitationen mit Auswertung unter Leitung eines Studienleiters.
- Zwei Hospitationen durch einen/eine Studienleiter/in im Ausbildungszeitraum.
- Zwei Langentwürfe im Ausbildungszeitraum, von denen einer Bestandteil der Prüfung ist.
III. Abschluss
Der Abschluss basiert auf den Vorgaben der Lehrervorbereitungsdienstverordnung (Bescheinigung siehe Anlage).
- Lehrprobe
- Langentwurf zur Lehrprobe mit einem Exkurs zu einem allgemein pädagogischen oder fachdidaktischen Aspekt im Umfang von ca. fünf Seiten.
- Mündliche Prüfung: Reflexion und Diskussion der Lehrprobe und allgemeinpädagogischer. allgemeindidaktischer, religionspädagogischer und fachdidaktischer Fragen.
- Bewertung der unterrichtspraktischen Tätigkeit.
- Hausarbeit in diesem oder gegebenenfalls im späteren 2. Lehrfach
IV. Prüfungsausschuss
- Leiter oder Dezernent des Lehrerprüfungsamtes oder ein vom Leiter Beauftragter mit der Befähigung für ein Lehramt oder mit einer vergleichbaren pädagogischen Ausbildung als Vorsitzender.
- Leiter des Predigerseminars oder ein von ihm Beauftragter mit pädagogischer Ausbildung.
- Der fachlich zuständige Studienleiter des LISA.
- Bei Lehrproben der zuständige Schulleiter oder dessen Stellvertreter.
V. Bewertung der Prüfungsleistungen
1 Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach den Vorgaben der Lehrervorbereitungsdienstverordnung und wird als Lehrbefähigung für Evangelische Religion an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern anerkannt. 2 Voraussetzung für ein volles Lehramt ist eine weitere I. und II. Staatsprüfung für ein zweites Fach vor dem Lehrerprüfungsamt.
#VI. Übergangsregelung
Als Übergangsregelung gilt das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern an den Oberkirchenrat zur „wissenschaftlichen und schulpädagogischen Qualifizierung von Vikaren für die Lehrbefähigung im Fach Evangelische Religion“ vom 25. Mai 1999.
#Anlage 2
kleines | ||
Wappen | ||
Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern
Lehrerprüfungsamt
#BESCHEINIGUNG
#Frau/Herr | ||
geboren am | in | |
leistet ihr/sein Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs | ||
vom | bis | |
und unterzog sich am | ||
einer Prüfung vor dem Lehrerprüfungsamt M-V im Fach Ev. Religion für Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern. | ||
Sie/Er erhielt: | ||
für die Lehrprobe in ev. Religion | die Note: | |
für die mündliche Prüfung in ev. Religion | die Note: | |
für die unterrichtspraktische Tätigkeit während des Vikariats | die Note: | |
für die Hausarbeit mit dem Thema: | ||
die Note: |
Rostock, den | ||
(L. S.) | Der Leiter des Lehrerprüfungsamtes |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.