.Partnerschaftsvereinbarung
####
#
#
#
#
#
Partnerschaftsvereinbarung
mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in der Republik Kasachstan1#
####Die Religionsgemeinschaft „Evangelisch-Lutherische Kirche in der Republik Kasachstan“, (Urkunde über die staatliche Neuregistrierung der Rechtsperson Nr. 2101-1900-РО am 17. Januar 1997, Datum der Erstregistrierung: 2. Juli 1993), vertreten durch den Bischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Republik Kasachstan Nowgorodow, Juri Timofejewitsch, der gemäß der geltenden Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Republik Kasachstan fungiert, hat mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs3# in der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bischof Dr. Andreas von Maltzahn als Vorsitzender der Kirchenleitung, folgende Vereinbarung getroffen:
Im Wissen um unsere Gemeinschaft innerhalb der lutherischen Weltfamilie und mit Dankbarkeit gegenüber Gott für alle bereichernden Erfahrungen innerhalb der Partnerbeziehung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Republik Kasachstan und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der Bundesrepublik Deutschland, erklären wir unsere Bereitschaft, zusammen zu arbeiten.
####1. Vertragsobjekt
Beide Seiten proklamieren:
1.1 | gegenseitige Freundschaft und Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft, |
1.2 | Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen in der Ausführung des großen Auftrags Jesu Christi, nämlich der Verkündigung des Evangeliums allen Völkern, |
1.3 | Eintreten füreinander im gegenseitigen Fürbittgebet, |
1.4 | gegenseitige Unterstützung bei der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit beider Vertragspartner, |
1.5 | das Interesse an der Umsetzung von gemeinsamen Projekten und Programmen in verschiedenen Arbeitsbereichen, |
1.6 | ihre Zusammenarbeit bei gemeinsamen Kirchen-, Missions- und diakonisch-sozialen Diensten, |
1.7 | ihre Zusammenarbeit in Bildungs-, Verlags- und anderen Projekten, die dem Erreichen der satzungsgemäßen Ziele dienen, |
1.8 | die notwendigen Finanzmittel der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Republik Kasachstan gemeinsam aufzubringen, wobei eine finanzielle Unterstützung des Budgets der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Republik Kasachstan von der Seite der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der Bundesrepublik Deutschland als Partnerkirche zugesichert wird. |
2. Rechte und Pflichten der Seiten
Beide Seiten verpflichten sich,
2.1 | ihre Beziehungen im Sinne der Gleichberechtigung, der ehrlichen Partnerschaft und des beiderseitigen Schutzes von Interessen aufzubauen, |
2.2 | gemeinsam in den internationalen Kirchengemeinschaften mitzuarbeiten, |
2.3 | gegenseitige Interessen in verschiedenen Zusammenhängen zu vertreten. Dazu bedarf es gegenseitiger Abstimmung, |
2.4 | verschiedene Erzeugnisse mit christlichem Inhalt für ihre Benutzung im innerkirchlichen Leben auszutauschen. Auch können gemeinsam evangelische Videomaterialien und Druckerzeugnisse hergestellt werden, |
2.5 | wichtige Informationen auszutauschen, gemeinsame Beratungen und Seminare durchzuführen, Kontakte mit anderen Partnern zu knüpfen und über deren Ergebnisse einander zu informieren, |
2.6 | in gegenseitiger Abstimmung einander in geistlichen Fragen zu vertreten, |
2.7 | geistliche und die Verwaltung betreffende Interessen der beiden Seiten zu schützen, |
2.8 | Bischöfe, Prediger und andere kirchliche Mitarbeiter, auch Mitglieder der Gemeinden und Theologielehrer wenn nötig für die gegenseitige Hilfe bei der Durchführung der Gottesdienste, der Missionsarbeit und der Ordination, für die Durchführung des Ausbildungsprozesses und die Erfüllung der verwaltungs- und haushaltstechnischen Aufgaben einzuladen, |
2.9 | gegenseitig Besuche zu machen, |
2.10 | gemeinsame Projekte im diakonischen und sozialen Bereich für verschiedene Altersgruppen durchzuführen, für die Extravereinbarungen zu treffen sind. |
2.11 | 1 Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs in der Bundesrepublik Deutschland stellt zur Unterstützung des Budgets der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Republik Kasachstan jährlich eine Geldsumme zur Verfügung. 2 Darüber wird jährlich nach dem Haushaltsbeschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der Bundesrepublik Deutschland für das folgende Haushaltsjahr eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. |
2.12 | Das Geld wird monatlich in gleichen Teilbeträgen auf das Bankkonto der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Republik Kasachstan überwiesen. |
2.13 | Beide Seiten verpflichten sich, Verschwiegenheit in Bezug auf vertrauliche Informationen, die bei der Durchführung gemeinsamer Projekte beiden Seiten bekannt geworden sind, zu wahren, wenn die Verbreitung solcher Informationen einer der beiden Seiten schaden kann. |
3. Sonderbedingungen
3.1 | Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung durch andere Artikel erweitert werden. |
3.2 | Beide Seiten verpflichten sich auch weitere Kontakte zu unterhalten und die gegenseitigen Beziehungen weiter zu entwickeln. |
4. Geltungsfrist der Vereinbarung
4.1 | |
4.2 | Die Geltungsfrist der Vereinbarung beträgt fünf Jahre. |
4.3 | Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn keine der beiden Seiten die Vereinbarung sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres kündigt. |
4.4 | 1 Die Vereinbarung ist in zwei Exemplaren, in russischer und in deutscher Sprache, verfasst. 2 Beide Exemplare sind gleichermaßen rechtskräftig. |
5. Juristische Anschriften der Seiten
Evangelisch-Lutherische Kirche in der Republik Kasachstan Kasachstan, 010005 Die Stadt Astana, Ul. Bajan - Aul, 101 Kasachstan | Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs Oberkirchenrat Münzstr. 8, 19055 Schwerin Deutschland |
6. Unterschriften
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in der Republik Kasachstan: | Für die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs: | |
Juri Nowgorodow | Dr. Andreas von Maltzahn | |
Bischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Republik Kasachstan | Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der Bundesrepublik Deutschland |
#
1 ↑ Red. Anm: Das Datum der Beschlussfassung der Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs über den Abschluss der Partnerschaftsvereinbarung wird derzeit recherchiert.
1 ↑ Red. Anm: Das Datum der Beschlussfassung der Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs über den Abschluss der Partnerschaftsvereinbarung wird derzeit recherchiert.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Partnerschaft wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 4 Absatz 3 EGVerf-Teil 1 auf der Ebene der Landeskirche fortgeführt, vgl. Ordnungsnummer 1.104.
3 ↑ Red. Anm.: Die Partnerschaft wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 4 Absatz 3 EGVerf-Teil 1 auf der Ebene der Landeskirche fortgeführt, vgl. Ordnungsnummer 1.104.
#
4 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 22. Oktober 2009 mit der Unterzeichnung in Kraft, vgl. KABl 2010 S. 70.
4 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 22. Oktober 2009 mit der Unterzeichnung in Kraft, vgl. KABl 2010 S. 70.