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Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Bergstedt

Vom 1. November 2016

(KABl. S. 428)

Vollzitat:
Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt vom 1. November 2016 (KABl. S. 428), die durch Satzung vom 31. Mai 2024 (KABl. A Nr. 65 S. 215) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
31. Mai 2024
§ 5 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2
neu gefasst
bish. Abs. 2 bis 81#
werden Abs. 3 bis 92#
Anlage 2
neu gefasst
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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt hat am 25. Mai 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Bergstedt“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Er ist nach Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 3 ) Er hat seinen Sitz im Stadtteil Bergstedt der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Dem Kirchengemeindeverband gehören die in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Verbandsmitglieder an.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung zum abzuschließenden Vertrag sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Träger des Friedhofes Bergstedt. Er leitet und verwaltet den im Eigentum des Kirchengemeindeverbandes stehenden Friedhof und erlässt die zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlichen Satzungen. Unberührt bleiben die Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an das im Kirchenkreis bestehende Kirchliche Verwaltungszentrum abzugeben sind.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen. Die erforderliche Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Organe richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung3#

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied entsendet zwei Personen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat des Verbandsmitglieds erfüllen müssen und von denen mindestens eine Person Mitglied des Kirchengemeinderates sein muss. Die Verbandsversammlung kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder erfüllen müssen. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.
( 2 ) Für die Bildung der Verbandsversammlung gilt Folgendes:
  1. Die Verbandsmitglieder teilen dem Verbandsvorstand das Ergebnis ihrer Wahlen mit.
  2. Der Verbandsvorstand prüft, ob das Wahlergebnis dem geltenden Recht, insbesondere dem Gebot der Ehrenamtlichenmehrheit (Artikel 6 Absatz 2 Verfassung) und dem Erfordernis, dass der Verbandsversammlung mindestens eine Pastorin oder ein Pastor angehören muss (§§ 75 Absatz 2 und 77 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Kirchengemeindeordnung) entspricht.
  3. Entspricht die Zusammensetzung der Verbandsversammlung vor der Berufung nicht dem geltenden Recht und ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung durch entsprechende Berufungen möglich, werden der Verbandsversammlung vom Verbandsvorstand Berufungsvorschläge unterbreitet.
  4. Ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch durch Berufungen nicht erreichbar, so wirkt der Verbandsvorstand auf die Verbandsmitglieder ein, bis eine rechtmäßige Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch unter Berücksichtigung der Berufungen zustande kommt.
  5. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der Verbandsversammlungsmitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder und hält diese aktuell.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach. Für die Nachwahl oder Nachberufung nachgerückter Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die Grundsätze der Nummern 1 bis 5.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes ist nicht wählbar.
( 4 ) Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung ihres vorsitzenden Mitgliedes mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung zusammen. Sie muss darüber hinaus aus wichtigem Grund einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Verbandsversammlung ist in den Fällen einzuberufen, wenn es Landesbischöfin oder Landesbischof, Bischöfin oder Bischof im Sprengel oder Pröpstin oder Propst verlangen.
( 5 ) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
( 6 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 7 ) Sowohl das vorsitzende Mitglied als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung hat einen Beschluss der Verbandsversammlung zu beanstanden, wenn es ihn für rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit die Verbandsversammlung den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet der Kirchenkreisrat.
( 8 ) Im Falle der Neubildung oder des Zusammenschlusses von Verbandsmitgliedern hat dies keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung bis zum Ende ihrer Amtszeit.
( 9 ) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel nicht öffentlich.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenden Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter eine Pastorin bzw. ein Pastor und zwei ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
( 2 ) Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist die Pastorin bzw. der Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird die Pastorin bzw. der Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 3 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind in der Regel nicht öffentlich.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
  4. er entscheidet bei Rechtsbehelfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Abhilfe;
  5. er entscheidet über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie über die Aussetzung von Vollstreckungen.
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§ 9
Finanzierung

( 1 ) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofes entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere Erträge zu decken. Kirchensteuermittel und sonstiges Vermögen des Kirchengemeindeverbands dürfen nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofes in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Erträge nach Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden, werden durch Umlagen der Verbandsmitglieder gedeckt. Maßstab für die Höhe der Umlagen ist der Anteil der Schlüsselzuweisung eines Verbandsmitgliedes an der Summe der Schlüsselzuweisungen der Verbandsmitglieder im jeweiligen Haushaltsjahr.
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§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Hierbei findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den Grundsätzen des § 11 Absatz 2 statt. Auf eine Vermögensauseinandersetzung kann auch verzichtet werden.
( 3 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 4 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes als aufgelöst.
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§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Jahresende, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Hierbei findet eine Vermögensauseinandersetzung nach folgenden Grundsätzen statt:
  1. Das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten gehen entschädigungslos auf den Rechtsnachfolger für den Friedhof über, sofern es sich bei dem Träger um eine kirchliche Körperschaft handelt.
  2. Sollte die Trägerschaft für den Friedhof nicht auf eine kirchliche Körperschaft übergehen oder der Friedhof mit der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes aufgelöst werden, so wird das Vermögen liquidiert und das liquide Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen auf die Verbandsmitglieder verteilt.
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§ 12
Änderungen der Verbandssatzung

Änderungen dieser Satzung werden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen. Sie erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Bekanntmachungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.4#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt vom 23. April 1980 (GVOBl. S. 139) außer Kraft.
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Anlage 1

Kirchensiegel des Ev.-Luth.
Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
Kirchensiegel des Ev.-Luth. 
Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
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Anlage 2

Verbandsmitglieder des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Poppenbüttel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Duvenstedt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hoisbüttel

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1 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl Nr. 3 der Ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt vom 31. Mai 2024 (KABl. A Nr. 65 S. 215) wies versehentlich fehlerhafte Angaben bezüglich der Absatzbezeichnungen auf. Dies wurde redaktionell korrigiert.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl Nr. 3 der Ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt vom 31. Mai 2024 (KABl. A Nr. 65 S. 215) wies versehentlich fehlerhafte Angaben bezüglich der Absatzbezeichnungen auf. Dies wurde redaktionell korrigiert.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl Nr. 3 der Ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedtvom 31. Mai 2024 (KABl. A Nr. 65 S. 215) wies versehentlich fehlerhafte Angaben bezüglich der Absatzbezeichnungen auf. Dies wurde redaktionell korrigiert.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Dezember 2016 in Kraft.