.Prüfungsordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Anlage zu § 14 Absatz 3 Satz 6
Prüfungsordnung
für die Erste Theologische Prüfung in
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(VO Erste Theologische Prüfung – 1. TheolPO)
Vom 7. September 2012
Vollzitat:
VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 9. September 2021 (KABl. S. 370) geändert worden ist
VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 9. September 2021 (KABl. S. 370) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) | |||||
1 | Artikel 1 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften | 9. September 2021 | § 5 Abs. 3 Satz 1 | neu gefasst | |
§ 8 Abs. 3 Satz 5 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 7 Satz 1 | Wörter gestrichen | ||||
Abs. 8 Satz 3 | Wörter gestrichen und eingefügt | ||||
§ 9 Abs. 2 Satz 1 | Wörter gestrichen | ||||
Abs. 3 Satz 5 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 5 Satz 3 | Wörter gestrichen und eingefügt | ||||
§ 11 Abs. 6 Satz 1 | Wörter eingefügt | ||||
§ 12a | eingefügt | ||||
§ 17 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Aufgrund des § 6 Absatz 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1
Anwendungsbereich
1Diese Prüfungsordnung regelt die Erste Theologische Prüfung, die von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als kirchliche Abschlussprüfung für den Studiengang Evangelische Theologie durchgeführt wird. 2Sie richtet sich nach der vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erlassenen Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe dieser Ordnung in Kooperation mit den Theologischen Fakultäten der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Universität Rostock sowie dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg durchgeführt.
#§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung
(1) 1Die Erste Theologische Prüfung setzt den Studiengang Evangelische Theologie an einer Theologischen Fakultät oder einem Fachbereich Evangelische Theologie einer Universität oder an den kirchlichen Hochschulen Neuendettelsau und Wuppertal/Bethel (akademische Ausbildungsstätte) voraus. 2Davon müssen sechs Semester an einer deutschen staatlichen Hochschule studiert werden.
(2) 1In ihr weisen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Qualifikation als evangelische Theologinnen und Theologen nach. 2Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. 3Ziel der Prüfung ist es, die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang auszuweisen.
#§ 3
Regelstudienzeit, Studienverlauf
(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zehn Semester. 2Soweit die für die Zwischenprüfung vorgeschriebenen Sprachkenntnisse nicht durch das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen sind, bleibt pro Sprache jeweils ein Semester bei der Berechnung der Regelstudienzeit unberücksichtigt, höchstens jedoch zwei Semester.
(2) 1Das Studium ist modular aufgebaut. 2Es umfasst 300 Leistungspunkte (LP). 3Dabei entspricht ein Leistungspunkt einem zeitlichen Arbeitsaufwand für Theologiestudierende von 30 Stunden. 4Diese verteilen sich auf vier Semester Grundstudium (120 LP), vier Semester Hauptstudium (120 LP) sowie zwei Semester Integrations- und Examensphase (60 LP). 5Das Nähere regelt die jeweils geltende Studienordnung der akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Prüfung kann vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 5) nachgewiesen sind.
#§ 4
Prüfungsamt, Prüfungskommissionen
(1) Für die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung ist das Theologische Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Theologisches Prüfungsamt) zuständig.
(2) 1Die Erste Theologische Prüfung findet zweimal jährlich in der Regel an den Standorten der Fakultäten oder dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 statt. 2Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt im Einvernehmen mit den jeweiligen Fakultäten oder dem Fachbereich nach § 1 Satz 3.
(3) Das Theologische Prüfungsamt beruft die Prüfungskommissionen und besetzt diese
- nach Abstimmung mit den betreffenden Fakultäten oder dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 mit deren bzw. dessen Mitgliedern und
- mit Bischöfinnen und Bischöfen sowie weiteren ordinierten Theologinnen und Theologen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(4) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit.
(6) 1Für die mündlichen Prüfungen werden aus der jeweiligen Prüfungskommission in der erforderlichen Anzahl Senate gebildet. 2Jedem Senat sollen nicht weniger als drei Mitglieder angehören, darunter jeweils mindestens ein nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 berufenes Mitglied. 3Die Vorsitzenden der Prüfungssenate werden vom Landeskirchenamt bestimmt.
#§ 5
Meldung, Zulassungsvoraussetzungen, Nachteilsausgleich
(1) 1Zur Ersten Theologischen Prüfung kann sich melden, wer in der Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingetragen ist. 2Über besonders begründete Ausnahmefälle entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
(2) 1Für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung sind vorzulegen:
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungswegs,
- Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des Ökumenischen Rats der Kirchen,
- Abiturzeugnis oder ein anderer Nachweis der Hochschulreife,
- Nachweis über eine bestandene Zwischenprüfung entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung,
- Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
- Bescheinigungen darüber, dass im Laufe des Grund- und Hauptstudiums drei mit mindestens „ausreichend“ bewertete Hauptseminararbeiten in drei verschiedenen der folgenden Fächer geschrieben worden sind: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie, von denen eine aus den Fächern Altes Testament oder Neues Testament geschrieben sein muss; auch interdisziplinäre Seminararbeiten sind, sofern einem der fünf Fächer zugeordnet, möglich,
- Bescheinigungen darüber, dass in denjenigen von diesen fünf Fächern, in denen keine Hauptseminararbeit geschrieben worden ist, eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Proseminararbeit geschrieben worden ist; sind in den Studienordnungen einer akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Seminararbeiten im Fach Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie nicht vorgesehen, genügt für dieses Fach eine Bescheinigung darüber, dass im Laufe des Grund- und Hauptstudiums eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete andere Prüfungsleistung erbracht worden ist,
- Bescheinigungen über die Anfertigung einer mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Predigtarbeit einschließlich Gottesdienstentwurf und einem weiteren didaktischen Entwurf aus dem Bereich Religions- oder Gemeindepädagogik,
- Bescheinigung über eine, mit mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung in Philosophie,
- Nachweis über den Besuch eines Seminars, Proseminars oder einer Übung in Seelsorge,
- Nachweis eines Gemeindepraktikums einschließlich Auswertung,
- Nachweis über den Besuch einer Lehrveranstaltung in einem anderen Fachgebiet (z. B. Geschichte, Soziologie, Wirtschaftswissenschaften),
- Angabe des Spezialgebiets für die mündlichen Prüfungen (§ 12) nach Absprache mit der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer; die Spezialgebiete dürfen sich inhaltlich weder untereinander noch mit dem Thema der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit überschneiden,
- gegebenenfalls die für die Wahl der Klausurfächer erforderlichen Angaben (§ 11 Absatz 3),
- Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat im Studiengang Evangelische Theologie bereits eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Prüfungsverfahren befindet und
- Mitteilung über anzuerkennende Prüfungsleistungen nach § 7 Absatz 2.
2Enthält der in Satz 1 Nummer 5 geforderte Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase die unter Satz 1 Num-mern 6 bis 11 geforderten Nachweise und Bescheinigungen, so sind diese nicht noch einmal vorzulegen.
(3) 1 Ein Nachteilsausgleich soll mit der Meldung nach Absatz 1 beantragt werden und Angaben zur Form des Nachteilsausgleichs gemäß § 7 Absatz 3 enthalten. 2Die Beeinträchtigung ist in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einen entsprechenden Nachweis glaubhaft zu machen. 3Das Theologische Prüfungsamt kann zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines Attests einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarzts oder einer Vertrauensärztin bzw. eines Vertrauensarzts verlangen und trägt die dafür erforderlichen Kosten.
#§ 6
Zulassungsverfahren, Beschwerde
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung ist jeweils zum 1. April oder zum 1. Oktober vor Beginn der Integrations- und Examensphase an das Theologische Prüfungsamt zu richten. 2Die Antragsfristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.
(2) 1Über die Zulassung entscheidet das Theologische Prüfungsamt. 2Nicht zugelassen wird, wer
- die Antragsfrist nach Absatz 1 Satz 1 versäumt oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig fristgemäß einreicht oder
- eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Evangelische Theologie endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem gleichen Prüfungsverfahren befindet.
(3) Die Bekanntgabe über die Zulassung oder die Nichtzulassung zur Ersten Theologischen Prüfung erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Termins nach Ab-satz 1 Satz 1 durch das Landeskirchenamt.
(4) 1Gegen die Nichtzulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eine Beschwerde möglich. 2Hilft das Theologische Prüfungsamt der Beschwerde nicht ab, ist eine weitere Beschwerde bei der Kirchenleitung zulässig. 3Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung des Theologischen Prüfungsamts zu erheben. 4Die Entscheidung der Kirchenleitung ist endgültig.
#§ 7
Prüfungsleistungen
(1) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus:
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen (Absatz 1 Nummer 1 bis 3), die an den Fakultäten bzw. dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn
(3) Im Rahmen der Bewilligung nach § 5 Absatz 3 wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zur Herstellung der Chancengleichheit Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form.
#§ 8
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
(1) 1Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer Frist von zwölf Wochen eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Sie kann in jedem der folgenden Fächer geschrieben werden: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie oder Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie.
(2) 1Die Ausgabe des Themas für die Wissenschaftliche Abschlussarbeit erfolgt über das Landeskirchenamt. 2Die Kandidatin bzw. der Kandidat schlägt ein Mitglied einer akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (Hochschullehrkraft) als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter vor. 3Bei der Nennung einer Hochschullehrkraft, die nicht einer der Fakultäten bzw. dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 angehört, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Hochschullehrkraft vorzulegen. 4Die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter schlägt nach einem Gespräch mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten über das Stoffgebiet dem Theologischen Prüfungsamt ein Thema vor. 5Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat von dem Wahlrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch, so stellt das Theologische Prüfungsamt ein Thema und bestimmt die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter.
(3) 1Der Versand des Themas erfolgt in der Regel Anfang Juni oder Anfang Dezember durch das Landeskirchenamt. 2Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Themas. 3Sie endet mit Ablauf des Tags der dreizehnten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage der Zustellung entspricht. 4Maßgeblich ist der Poststempel. 5Für den Fall des Versäumnisses der Frist gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(4) 1Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann das Landeskirchenamt auf Antrag die laufende Bearbeitungszeit verlängern. 2Dem Landeskirchenamt ist bei Erkrankung unverzüglich ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, vorzulegen.
(5) Wird die Arbeit aus Gründen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt diese Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(6) 1Wird die Arbeit mit weniger als vier Punkten bewertet, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Wissenschaftliche Abschlussarbeit nach den mündlichen Prüfungen als Nachprüfung einmal wiederholen. 2In diesem Fall ist § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Möglichkeit der Nachprüfung nur auf eine weitere Fachprüfung bezieht. 3Der Antrag auf Neuanfertigung der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit als Nachprüfung ist spätestens ein Monat nach Beendigung der mündlichen Prüfungen beim Landeskirchenamt zu stellen. 4Im Übrigen gilt § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3.
(7) 1Der Gesamtumfang des Texts der Arbeit darf einschließlich der Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 144 000 Zeichen nicht überschreiten. 2Ein darüber hinausgehender Text bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. 3Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbst angefertigt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate als solche kenntlich gemacht hat. 4Die Arbeit ist in Form einer gebundenen Druckfassung in zwei Exemplaren und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.
(8) 1Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter nach Absatz 2 und einer Zweitgutachterin bzw. einem Zweitgutachter bewertet, die bzw. den das Theologische Prüfungsamt bestimmt. 2Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet, kommt ein Einverständnis zwischen der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter nicht zustande und beträgt die Differenz in der Bewertung der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit mehr als sechs Punkte, ist vom Landeskirchenamt eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter zur Bewertung in Kenntnis der Vorgutachten zu bestimmen. 3In diesem Fall wird die Punktzahl der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit aus dem Durchschnitt der drei Bewertungen gebildet. 4Haben zwei Gutachten die Wissenschaftliche Abschlussarbeit mit weniger als jeweils vier Punkten bewertet, ist eine Bewertung dieser Fachprüfung mit mehr als drei Punkten nicht möglich.
(9) Das Theologische Prüfungsamt kann entscheiden, dass als Wissenschaftliche Abschlussarbeit auch eine angenommene theologische Dissertation oder eine akademische Arbeit, die von einer Hochschullehrkraft der Fakultäten oder des Fachbereichs nach § 1 Satz 3 als einer Wissenschaftlichen Abschlussarbeit gleichwertig beurteilt wurde, anerkannt wird.
#§ 9
Predigtarbeit
(1) Die Predigtarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums den Entwurf einer Predigt mit exegetischen, homiletischen und liturgischen Überlegungen anzufertigen.
(2) 1Der Gesamtumfang des Texts der Arbeit darf einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 48 000 Zeichen nicht überschreiten. 2Ein darüber hinausgehender Text bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. 3Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbst angefertigt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate als solche kenntlich gemacht hat. 4Die Arbeit ist in Form einer gebundenen Druckfassung in zwei Exemplaren und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.
(3) 1Die Frist für die Anfertigung der Predigtarbeit beträgt zwei Wochen. 2Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Texts. 3Sie endet mit Ablauf des Tags der dritten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage der Zustellung entspricht. 4Maßgeblich ist der Poststempel. 5Für den Fall des Versäumnisses der Frist gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(4) Der Text für die Predigtarbeit wird durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrkräfte für das Fach Praktische Theologie gestellt und in der Regel im Mai oder November zugestellt.
(5) 1Die Predigtarbeit wird von einer Hochschullehrkraft für das Fach Praktische Theologie und einem weiteren Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission bewertet, das vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt wird. 2Wird eine Predigtarbeit unterschiedlich bewertet, kommt ein Einverständnis zwischen der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter nicht zustande und beträgt die Differenz in der Bewertung der Predigtarbeit mehr als sechs Punkte, ist vom Landeskirchenamt eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter zur Bewertung in Kenntnis der Vorgutachten zu bestimmen. 3In diesem Fall wird die Punktzahl der Predigtarbeit aus dem Durchschnitt der drei Bewertungen gebildet. 4Haben zwei Gutachten die Predigtarbeit mit weniger als jeweils vier Punkten bewertet, ist eine Bewertung dieser Prüfungsleistung mit mehr als drei Punkten nicht möglich.
#§ 10
Fachprüfungen
(1) 1Aus den Fächern
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie,
- Praktische Theologie und
- Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie
sind die erforderliche Anzahl von Prüfungsleistungen (Fachprüfungen) abzulegen. 2Eine Fachprüfung besteht in drei Fächern aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.
(2) Mündliche Prüfungsfächer, in denen keine Klausuren geschrieben werden, gelten vorbehaltlich von Absatz 3 als Fachprüfungen.
(3) Im Fach Praktische Theologie besteht die Fachprüfung aus der Predigt und einer mündlichen Prüfung.
(4) Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit gilt als Fachprüfung.
#§ 11
Klausuren
(1) In den Klausuren soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Themen mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches bearbeiten kann.
(2) Die Klausurfächer sind
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie.
(3) 1Es entfällt die Klausur in demjenigen Fach, in dem die Wissenschaftliche Abschlussarbeit angefertigt wurde. 2Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Wissenschaftliche Abschlussarbeit im Fach Praktische Theologie oder im Fach Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie geschrieben, entfällt die Klausur in einem der in Absatz 2 genannten Fächer nach ihrer bzw. seiner Wahl.
(4) 1In jeder Klausur sind zwei Themen zu behandeln. 2Die Themen stammen
- im Fach Altes Testament aus zwei der drei Bereiche
- Pentateuch,
- Propheten,
- übriges Schrifttum;
- im Fach Neues Testament aus zwei der drei Bereiche
- synoptische Evangelien,
- Paulus,
- übriges Schrifttum;
- im Fach Kirchengeschichte aus zwei der drei Bereiche
- Alte Kirche und Mittelalter,
- Reformationszeit und Frühe Neuzeit,
- Neuzeit und kirchliche Zeitgeschichte;
- im Fach Systematische Theologie aus zwei der drei Bereiche
- theologische Prinzipienlehre,
- Dogmatik,
- Ethik.
3Das Landeskirchenamt legt zwei der drei Bereiche fest. 4Aus diesen beiden Bereichen werden in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der Hochschullehrkräfte jeweils zwei Themen gestellt. 5In den Fächern Altes Testament und Neues Testament werden jeweils in einem Bereich zwei Themen mit Übersetzung und Exegese gestellt, im anderen Bereich zwei Themen ohne Übersetzung und Exegese. 6Aus jedem Bereich ist ein Thema zu wählen. 7Im Fach Kirchengeschichte wird aus den beiden Bereichen zu jeder der zwei Epochen ein Thema gestellt. 8Es muss jeweils ein Thema aus beiden Bereichen bearbeitet werden.
(5) 1Die Klausurarbeiten werden an verschiedenen Tagen angefertigt. 2Die Termine und Orte setzt das Landeskirchenamt fest. 3Die zulässigen Hilfsmittel werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit der Zulassung mitgeteilt. 4Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier Zeitstunden. 5Die Klausuren werden ohne Namensnennung abgegeben. 6Das Landeskirchenamt teilt jeder Kandidatin bzw. jedem Kandidaten eine Kennzahl zu.
(6) 1Die Aufsicht bei der Anfertigung der Klausuren führt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamts oder eine vom Landeskirchenamt bestimmte Person. 2Über den Verlauf der Klausur wird ein Protokoll geführt.
(7) 1Die Klausuren werden von einer Hochschullehrkraft des entsprechenden Fachs und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission bewertet. 2Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt ein Einverständnis zwischen der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter nicht zustande, entscheidet das Theologische Prüfungsamt im Rahmen der vorgeschlagenen Noten. 3Es kann weitere Voten heranziehen.
#§ 12
Mündliche Prüfungen
(1) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und ein von ihr bzw. ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
(2) 1In den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 genannten Fächern sind mündliche Prüfungen abzulegen. 2Die Prüfungsdauer beträgt in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) 25 Minuten sowie in den Fächern Kirchengeschichte, Praktische Theologie und Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie 20 Minuten.
(3) Das Landeskirchenamt setzt den Termin für die mündlichen Prüfungen fest und stellt einen Prüfungsplan auf.
(4) 1Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Senats leitet die mündliche Prüfung. 2Die Fachprüferin bzw. der Fachprüfer führt das Prüfungsgespräch.
(5) 1Die Bewertung wird im Anschluss an jede Einzelprüfung von den Mitgliedern des Senats mit Stimmenmehrheit beschlossen. 2Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Fachprüferin bzw. des Fachprüfers.
(6) Ergibt sich während der mündlichen Prüfungen aufgrund der bisher erbrachten Leistungen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden hat, kann die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission nach § 4 Absatz 4 mit dem Einverständnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten deren bzw. dessen Prüfung vorzeitig beenden.
(7) 1Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu führen. 2Darin werden festgehalten:
- die Besetzung des Senats,
- der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten,
- das Prüfungsfach,
- der Prüfungstag, Beginn und Ende der Prüfung sowie der Name der Fachprüferin bzw. des Fachprüfers,
- die wesentlichen Gegenstände und
- das Ergebnis der Prüfung.
3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben.
(8) Wird die mündliche Prüfung ohne triftigen Grund versäumt, so ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
#§ 12a
Mündliche Prüfungen mittels Videokonferenz
(1) 1Mündliche Prüfungen gemäß § 12 können mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Teilnehmenden führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist. 2Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 4 Absatz 4 entscheidet über die Durchführung der mündlichen Prüfung als Videokonferenz.
(2) 1Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen können und die kirchlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. 2Eine elektronische Aufzeichnung der Prüfung ist nicht zulässig. 3Die Prüfungen können nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten in einem privaten oder einem anderen für eine Prüfung geeigneten kirchlichen Raum stattfinden. 4Für die technische Durchführung der Videokonferenz sind Anbieter zu wählen, die die Datenschutzstandards der Europäischen Union einhalten.
(3) 1Mündliche Prüfungen dürfen mittels Videokonferenz nur durchgeführt werden, wenn allen Teilnehmenden der Zugang und die Teilnahme an der Videokonferenz mit zumutbaren Aufwand möglich ist. 2Erforderlichenfalls ist auf Orte hinzuweisen, an denen die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.
(4) 1In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. 2Den Teilnehmenden sind die Zugangsdaten rechtzeitig zu übermitteln. 3Die Einladung, schriftliche Unterlagen sowie das Protokoll können durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt werden.
(5) 1Technische Störungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, gehen nicht zu ihren bzw. seinen Lasten. 2Bei kleineren technischen Störungen (insbesondere kurzzeitiger Ausfall von Bild oder Ton, zeitweise schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. 3Bei erheblichen Störungen (insbesondere dauerhafter Ausfall von Bild oder Ton, dauerhaft schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung abgebrochen und zeitnah wiederholt. 4Die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. 5Wiederholungsprüfungen nach erheblichen Störungen müssen nicht als Videokonferenz stattfinden.
(6) 1Die Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt. 2Ein Anspruch auf Ablegung der mündlichen Prüfung mittels Videokonferenz besteht nicht.
(7) 1Vor Beginn der Prüfung sind die Identifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und die zusätzliche telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. 2Der Raum wird mit Hilfe der Bildübertragung (Kamera) dem Senat gezeigt. 3Bei begründetem Verdacht kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auch während der Prüfung aufgefordert werden, den Raum mit der Kamera zu zeigen. 4Im Protokoll gemäß § 12 Absatz 7 werden zusätzlich die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere Art der Zusammenkunft, die Qualität der Übertragung, eventuelle Störungen und deren Dauer) festgehalten. 5Der Oberkörper, einschließlich der Hände, der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird während der Prüfung vom Kamerabild vollständig erfasst.
#§ 13
Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) 1An den mündlichen Prüfungen können Theologiestudierende, die sich im Hauptstudium befinden und sich bis zu zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen im Landeskirchenamt gemeldet haben, einmal als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen, soweit ein ordnungsgemäßer Ablauf der mündlichen Prüfungen nicht gestört wird. 2Über die Teilnahme entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) 1Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat kann für ihre bzw. seine Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern ablehnen. 2Der Ablehnung ist zu entsprechen.
(3) Die Beratungen der jeweiligen Prüfungskommission und der Senate sind nicht öffentlich.
#§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
(1) Die schriftlichen Arbeiten (§§ 8, 9 und 11) sowie die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden nach Punkten bewertet:
- 15/14/13 Punkte entsprechen: sehr gut (1)= eine hervorragende Leistung,
- 12/11/10 Punkte entsprechen: gut (2)= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- 9/8/7 Punkte entsprechen: befriedigend (3)= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
- 6/5/4 Punkte entsprechen: ausreichend (4)= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
- 3/2/1 Punkte entsprechen: mangelhaft (5)= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
- 0 Punkte entspricht: ungenügend (6)= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
(2) 1Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsleistungen. 2Die Punktzahl der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird zweifach gewertet.
(3) 1Die Gesamtnote gibt Auskunft, mit welchem Notendurchschnitt die Erste Theologische Prüfung unbeschadet der Vorschriften des § 17 bestanden wurde. 2Sie wird nach den insgesamt erreichten Punkten festgestellt. 3Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. 4Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 5Dabei gilt ein Notendurchschnitt von
- 0,6 bis 1,4 als „sehr gut“,
- 1,5 bis 2,4 als „gut“,
- 2,5 bis 3,4 als „befriedigend“ und
- 3,5 bis 4,4 als „ausreichend“.
6Die Berechnung wird anhand der Anlage zu dieser Prüfungsordnung durchgeführt.
#§ 15
Versäumnis, Rücktritt
(1) 1Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund
- einen Prüfungstermin versäumt,
- nach Beginn einer einzelnen Prüfung zurücktritt oder
- eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt,
ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden. 2Bereits vorliegende Arbeiten werden bei einer erneuten Zulassung zur Ersten Theologische Prüfung nicht anerkannt. 3Das Theologische Prüfungsamt kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Wissenschaftliche Abschlussarbeit anerkennen.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 3Werden die Gründe vom Landeskirchenamt anerkannt, so ist die noch ausstehende Prüfungsleistung oder sind die noch ausstehenden Prüfungsleistungen zum nächsten Termin der darauffolgenden Ersten Theologischen Prüfung abzuleisten. 4Bereits vorliegende Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
(3) Bei einem Rücktritt aus triftigem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(4) Wiederholte Anrechnungen von bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind sowohl im Fall eines erneuten Rücktritts als auch im Fall des Nichtbestehens der Ersten Theologischen Prüfung ausgeschlossen.
#§ 16
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) 1Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Gutachterin bzw. der jeweilige Gutachter oder die jeweilige Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer oder die Aufsichtskraft über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem Landeskirchenamt vorgelegt wird. 2Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft die bzw. der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten. 3Liegt ein Täuschungsversuch vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet.
(2) 1Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Aufsichtskraft oder der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Senats von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall wird diese Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann bei Prüfungsleistungen nach § 11 das Landeskirchenamt, bei Prüfungsleistungen nach § 12 die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4In diesem Fall ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Feststellungen und Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 vom Theologischen Prüfungsamt überprüft werden.
(4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 22 Absatz 3 zu versehen.
#§ 17
Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfungen
(1) 1Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen mit mindestens vier Punkten bewertet sind. 2Bei Fachprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, errechnet sich die Punktzahl der Fachprüfung aus dem Durchschnitt der erreichten Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen. 3Stellen hinter dem Komma werden nicht berücksichtigt. § 14 gilt sinngemäß.
(2) 1Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, können diese auf Antrag beim nächsten oder übernächsten Examenstermin einmal wiederholt werden (Nachprüfung). 2Bei einem späteren Nachprüfungstermin, der nicht auf einer Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen beruht, muss die gesamte Erste Theologische Prüfung wiederholt werden. 3Sind die Nachprüfungen nicht mit jeweils mindestens „ausreichend“ zu benoten, ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
(3) 1Eine mit null Punkten bewertete Prüfungsleistung ist nicht ausgleichbar. 2Wurde im Rahmen einer Fachprüfung eine Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet, so gilt diese Fachprüfung als nicht bestanden, auch wenn die Fachnote rechnerisch den Wert von vier Punkten oder mehr ergibt.
#§ 18
Wiederholung
(1) 1Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung kann unbeschadet von Absatz 2 einmal wiederholt werden. 2Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann die Prüfung frühestens nach einem halben Jahr wiederholen; sie bzw. er hat diese spätestens nach zwei Jahren erneut anzutreten.
(2) Besteht die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Theologische Prüfung ein zweites Mal nicht, so kann das Theologische Prüfungsamt sie bzw. ihn bei Vorliegen besonderer Gründe ein letztes Mal zur Prüfung zulassen.
(3) An einer akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und in anderen Landeskirchen nicht bestandene Abschlussprüfungen sind anzurechnen, sofern diese der Rahmenordnung nach § 1 Satz 2 entsprechen.
#§ 19
Zeugnis
(1) 1Über die bestandene Erste Theologische Prüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat möglichst innerhalb von einem Monat nach der mündlichen Prüfung ein Zeugnis. 2Das Zeugnis enthält die Gesamtnote als Angabe, mit welchem Notendurchschnitt die Erste Theologische Prüfung bestanden worden ist, die Gesamtpunktzahl und eine Aufstellung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Punkten. 3Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission zu unterschreiben. 4Das Zeugnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 22 Absatz 2 und 3 zu versehen.
(2) 1Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden, erhält sie bzw. er hierüber eine schriftliche Mitteilung. 2Der Mitteilung ist eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen mit Punkten beizufügen. 3Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
#§ 20
Einsicht in die Prüfungsakte
1Nach Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung kann die Kandidatin bzw. der Kandidat innerhalb eines Jahres in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Protokolle der mündlichen Prüfungen im Landeskirchenamt Einsicht nehmen. 2Die Herausgabe von Prüfungsakten kommt nicht in Betracht.
#§ 21
Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung
und nachträglich festgestellte Zulassungsmängel
(1) 1Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird für die betreffende Fachprüfung die Note „ungenügend“ festgesetzt. 2Die Erste Theologische Prüfung wird für „nicht bestanden“ erklärt. 3Die Entscheidung darüber, ob eine Täuschung vorliegt, trifft das Landeskirchenamt nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten. 4§ 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach § 5 Absatz 2 nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben.
(3) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so wird die Erste Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
(4) 1Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Die Entscheidung trifft die bzw. der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamts.
(5) 1Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 22 Absatz 2 und 3 beizufügen. 3Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 3 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
(6) 1Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ein neues zu erteilen. 2Im Fall, dass die Erste Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wird, gilt § 19 Absatz 2 entsprechend.
#§ 22
Rechtsweg
(1) 1Mängel bei der Durchführung der Prüfung müssen unverzüglich,
- soweit sie die schriftlichen Prüfungsleistungen betreffen, beim Landeskirchenamt,
- soweit sie die mündlichen Prüfungsleistungen betreffen, bei der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Senats
geltend gemacht werden. 2Wird der Mangel nicht behoben, kann das Theologische Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Prüfung, die mit einem Mangel behaftet war, anordnen, dass diese oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(2) 1Bei Verstößen gegen das Prüfungsverfahren sowie in den Fällen der §§ 19 und 21 kann die bzw. der Betroffene innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses oder der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. 2Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das Theologische Prüfungsamt.
(3) Gegen die Entscheidung des Theologischen Prüfungsamts kann innerhalb eines Monats Klage beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erhoben werden.
#§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) 1Diese Prüfungsordnung tritt zum 1. Oktober 2012 in Kraft.1# 2Sie gilt für alle Theologiestudierenden, die ihr Studium nach der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae – ABl. EKD 2009 S. 113 –) begonnen haben.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Erste Theologische Prüfung – 1. TheolPO) vom 5. Mai 2009 (GVOBl. S. 182) und
(3) 1Theologiestudierende, die das Studium nach der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung bzw. die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie vom 22. März 2002 (ABl. EKD S. 161) begonnen haben, legen die Prüfung in Anwendung der
- Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Erste Theologische Prüfung – 1. TheolPO) vom 5. Mai 2009 (GVOBl. S. 182) oder
- Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. November 2002 in der Fassung vom 29. August 2003 (ABl. PEK S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (ABl. PEK S. 8),
im Rahmen von Teil 1 § 42 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ab. 2Das Recht, die Erste Theologische Prüfung an einer akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 abzulegen, bleibt für Theologiestudierende nach Satz 1 unberührt.
(4) Theologiestudierende, die vor Ablauf des 28. Februar 2017 zur Ersten Theologischen Prüfung nach § 6 Absatz 3 zugelassen sind, legen die Prüfungsleistungen einschließlich der Nachprüfungen nach den Vorschriften dieser Prüfungsordnung in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung ab.
#Anlage zu § 14 Absatz 3 Satz 6
VO Erste Theologische Prüfung
Berechnung des Notendurchschnitts der Gesamtnote entsprechend der Gesamtpunktzahl
Notendurchschnitt Erste Theologische Prüfung (12 Teilnoten) | ||
Punkte | Noten- durch- schnitt | Endnote |
180 – 179 | 0,6 | sehr gut |
178 – 176 | 0,7 | |
175 – 172 | 0,8 | |
171 – 169 | 0,9 | |
168 – 165 | 1,0 | |
164 – 161 | 1,1 | |
160 – 158 | 1,2 | |
157 – 154 | 1,3 | |
153 – 151 | 1,4 | |
150 – 147 | 1,5 | gut |
146 – 143 | 1,6 | |
142 – 140 | 1,7 | |
139 – 136 | 1,8 | |
135 – 133 | 1,9 | |
132 – 129 | 2,0 | |
128 – 125 | 2,1 | |
124 – 122 | 2,2 | |
121 – 118 | 2,3 | |
117 –115 | 2,4 | |
Notendurchschnitt Erste Theologische Prüfung (12 Teilnoten) | ||
Punkte | Noten- durch- schnitt | Endnote |
114 – 111 | 2,5 | befriedigend |
110 – 107 | 2,6 | |
106 –104 | 2,7 | |
103 – 100 | 2,8 | |
99 – 97 | 2,9 | |
96 – 93 | 3,0 | |
92 – 89 | 3,1 | |
88 – 86 | 3,2 | |
85 – 82 | 3,3 | |
81 – 79 | 3,4 | |
78 – 75 | 3,5 | ausreichend |
74 – 71 | 3,6 | |
70 – 68 | 3,7 | |
67 – 64 | 3,8 | |
63 – 61 | 3,9 | |
60 – 57 | 4,0 | |
56 – 53 | 4,1 | |
52 – 50 | 4,2 | |
49 – 48 | 4,3 | |
(17 – ( | Gesamtpunktzahl | ) | |
Notendurchschnitt = | 12 | ||
3 | |||
#
1 ↑ Red. Anm.: Die VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) trat am 1. März 2017 in Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) trat am 1. März 2017 in Kraft.