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Prüfungsordnung
für die Erste Theologische Prüfung in
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(VO Erste Theologische Prüfung – 1. TheolPO)

Vom 7. September 2012

(KABl. S. 202)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79)
1
Artikel 1 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften
9. September 2021
§ 5 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
§ 8 Abs. 3 Satz 5
Wörter ersetzt
Abs. 7 Satz 1
Wörter gestrichen
Abs. 8 Satz 3
Wörter gestrichen und eingefügt
§ 9 Abs. 2 Satz 1
Wörter gestrichen
Abs. 3 Satz 5
Wörter ersetzt
Abs. 5 Satz 3
Wörter gestrichen und eingefügt
§ 11 Abs. 6 Satz 1
Wörter eingefügt
§ 12a
eingefügt
§ 17 Abs. 1
neu gefasst
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Aufgrund des § 6 Absatz 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt die Erste Theologische Prüfung, die von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als kirchliche Abschlussprüfung für den Studiengang Evangelische Theologie durchgeführt wird. Sie richtet sich nach der vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erlassenen Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe dieser Ordnung in Kooperation mit den Theologischen Fakultäten der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Universität Rostock sowie dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg durchgeführt.
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§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung setzt den Studiengang Evangelische Theologie an einer Theologischen Fakultät oder einem Fachbereich Evangelische Theologie einer Universität oder an den kirchlichen Hochschulen Neuendettelsau und Wuppertal/Bethel (akademische Ausbildungsstätte) voraus. Davon müssen sechs Semester an einer deutschen staatlichen Hochschule studiert werden.
( 2 ) In ihr weisen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Qualifikation als evangelische Theologinnen und Theologen nach. Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. Ziel der Prüfung ist es, die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang auszuweisen.
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§ 3
Regelstudienzeit, Studienverlauf

( 1 ) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zehn Semester. Soweit die für die Zwischenprüfung vorgeschriebenen Sprachkenntnisse nicht durch das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen sind, bleibt pro Sprache jeweils ein Semester bei der Berechnung der Regelstudienzeit unberücksichtigt, höchstens jedoch zwei Semester.
( 2 ) Das Studium ist modular aufgebaut. Es umfasst 300 Leistungspunkte (LP). Dabei entspricht ein Leistungspunkt einem zeitlichen Arbeitsaufwand für Theologiestudierende von 30 Stunden. Diese verteilen sich auf vier Semester Grundstudium (120 LP), vier Semester Hauptstudium (120 LP) sowie zwei Semester Integrations- und Examensphase (60 LP). Das Nähere regelt die jeweils geltende Studienordnung der akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1.
( 3 ) Die Prüfung kann vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 5) nachgewiesen sind.
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§ 4
Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

( 1 ) Für die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung ist das Theologische Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Theologisches Prüfungsamt) zuständig.
( 2 ) Die Erste Theologische Prüfung findet zweimal jährlich in der Regel an den Standorten der Fakultäten oder dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 statt. Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt im Einvernehmen mit den jeweiligen Fakultäten oder dem Fachbereich nach § 1 Satz 3.
( 3 ) Das Theologische Prüfungsamt beruft die Prüfungskommissionen und besetzt diese
  1. nach Abstimmung mit den betreffenden Fakultäten oder dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 mit deren bzw. dessen Mitgliedern und
  2. mit Bischöfinnen und Bischöfen sowie weiteren ordinierten Theologinnen und Theologen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 4 ) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter.
( 5 ) Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit.
( 6 ) Für die mündlichen Prüfungen werden aus der jeweiligen Prüfungskommission in der erforderlichen Anzahl Senate gebildet. Jedem Senat sollen nicht weniger als drei Mitglieder angehören, darunter jeweils mindestens ein nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 berufenes Mitglied. Die Vorsitzenden der Prüfungssenate werden vom Landeskirchenamt bestimmt.
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§ 5
Meldung, Zulassungsvoraussetzungen, Nachteilsausgleich

( 1 ) Zur Ersten Theologischen Prüfung kann sich melden, wer in der Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingetragen ist. Über besonders begründete Ausnahmefälle entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
( 2 ) Für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung sind vorzulegen:
  1. Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungswegs,
  2. Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des Ökumenischen Rats der Kirchen,
  3. Abiturzeugnis oder ein anderer Nachweis der Hochschulreife,
  4. Nachweis über eine bestandene Zwischenprüfung entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
  6. Bescheinigungen darüber, dass im Laufe des Grund- und Hauptstudiums drei mit mindestens „ausreichend“ bewertete Hauptseminararbeiten in drei verschiedenen der folgenden Fächer geschrieben worden sind: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie, von denen eine aus den Fächern Altes Testament oder Neues Testament geschrieben sein muss; auch interdisziplinäre Seminararbeiten sind, sofern einem der fünf Fächer zugeordnet, möglich,
  7. Bescheinigungen darüber, dass in denjenigen von diesen fünf Fächern, in denen keine Hauptseminararbeit geschrieben worden ist, eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Proseminararbeit geschrieben worden ist; sind in den Studienordnungen einer akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Seminararbeiten im Fach Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie nicht vorgesehen, genügt für dieses Fach eine Bescheinigung darüber, dass im Laufe des Grund- und Hauptstudiums eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete andere Prüfungsleistung erbracht worden ist,
  8. Bescheinigungen über die Anfertigung einer mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Predigtarbeit einschließlich Gottesdienstentwurf und einem weiteren didaktischen Entwurf aus dem Bereich Religions- oder Gemeindepädagogik,
  9. Bescheinigung über eine, mit mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung in Philosophie,
  10. Nachweis über den Besuch eines Seminars, Proseminars oder einer Übung in Seelsorge,
  11. Nachweis eines Gemeindepraktikums einschließlich Auswertung,
  12. Nachweis über den Besuch einer Lehrveranstaltung in einem anderen Fachgebiet (z. B. Geschichte, Soziologie, Wirtschaftswissenschaften),
  13. Angabe des Spezialgebiets für die mündlichen Prüfungen (§ 12) nach Absprache mit der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer; die Spezialgebiete dürfen sich inhaltlich weder untereinander noch mit dem Thema der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit überschneiden,
  14. gegebenenfalls die für die Wahl der Klausurfächer erforderlichen Angaben (§ 11 Absatz 3),
  15. Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat im Studiengang Evangelische Theologie bereits eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Prüfungsverfahren befindet und
  16. Mitteilung über anzuerkennende Prüfungsleistungen nach § 7 Absatz 2.
Enthält der in Satz 1 Nummer 5 geforderte Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase die unter Satz 1 Num-mern 6 bis 11 geforderten Nachweise und Bescheinigungen, so sind diese nicht noch einmal vorzulegen.
( 3 ) Ein Nachteilsausgleich soll mit der Meldung nach Absatz 1 beantragt werden und Angaben zur Form des Nachteilsausgleichs gemäß § 7 Absatz 3 enthalten. Die Beeinträchtigung ist in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einen entsprechenden Nachweis glaubhaft zu machen. Das Theologische Prüfungsamt kann zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines Attests einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarzts oder einer Vertrauensärztin bzw. eines Vertrauensarzts verlangen und trägt die dafür erforderlichen Kosten.
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§ 6
Zulassungsverfahren, Beschwerde

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung ist jeweils zum 1. April oder zum 1. Oktober vor Beginn der Integrations- und Examensphase an das Theologische Prüfungsamt zu richten. Die Antragsfristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.
( 2 ) Über die Zulassung entscheidet das Theologische Prüfungsamt. Nicht zugelassen wird, wer
  1. die Antragsfrist nach Absatz 1 Satz 1 versäumt oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig fristgemäß einreicht oder
  2. eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Evangelische Theologie endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem gleichen Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) Die Bekanntgabe über die Zulassung oder die Nichtzulassung zur Ersten Theologischen Prüfung erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Termins nach Ab-satz 1 Satz 1 durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Gegen die Nichtzulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eine Beschwerde möglich. Hilft das Theologische Prüfungsamt der Beschwerde nicht ab, ist eine weitere Beschwerde bei der Kirchenleitung zulässig. Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung des Theologischen Prüfungsamts zu erheben. Die Entscheidung der Kirchenleitung ist endgültig.
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§ 7
Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus:
  1. der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 8),
  2. der Predigtarbeit (§ 9),
  3. den Klausuren (§ 11) und
  4. den mündlichen Prüfungen (§ 12).
( 2 ) Schriftliche Prüfungsleistungen (Absatz 1 Nummer 1 bis 3), die an den Fakultäten bzw. dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn
  1. bei dem Antrag nach § 6 Absatz 1 mitgeteilt wird, dass schriftliche Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dort erbracht werden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16) und
  2. die an der Fakultät oder dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 im Rahmen der Integrations- und Examensphase zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen den Anforderungen der Rahmenordnung nach § 1 Satz 2 entsprechen.
( 3 ) Im Rahmen der Bewilligung nach § 5 Absatz 3 wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zur Herstellung der Chancengleichheit Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form.
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§ 8
Wissenschaftliche Abschlussarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer Frist von zwölf Wochen eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie kann in jedem der folgenden Fächer geschrieben werden: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie oder Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie.
( 2 ) Die Ausgabe des Themas für die Wissenschaftliche Abschlussarbeit erfolgt über das Landeskirchenamt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat schlägt ein Mitglied einer akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (Hochschullehrkraft) als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter vor. Bei der Nennung einer Hochschullehrkraft, die nicht einer der Fakultäten bzw. dem Fachbereich nach § 1 Satz 3 angehört, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Hochschullehrkraft vorzulegen. Die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter schlägt nach einem Gespräch mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten über das Stoffgebiet dem Theologischen Prüfungsamt ein Thema vor. Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat von dem Wahlrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch, so stellt das Theologische Prüfungsamt ein Thema und bestimmt die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter.
( 3 ) Der Versand des Themas erfolgt in der Regel Anfang Juni oder Anfang Dezember durch das Landeskirchenamt. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Themas. Sie endet mit Ablauf des Tags der dreizehnten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage der Zustellung entspricht. Maßgeblich ist der Poststempel. Für den Fall des Versäumnisses der Frist gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
( 4 ) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann das Landeskirchenamt auf Antrag die laufende Bearbeitungszeit verlängern. Dem Landeskirchenamt ist bei Erkrankung unverzüglich ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, vorzulegen.
( 5 ) Wird die Arbeit aus Gründen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt diese Prüfungsleistung als nicht unternommen.
( 6 ) Wird die Arbeit mit weniger als vier Punkten bewertet, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Wissenschaftliche Abschlussarbeit nach den mündlichen Prüfungen als Nachprüfung einmal wiederholen. In diesem Fall ist § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Möglichkeit der Nachprüfung nur auf eine weitere Fachprüfung bezieht. Der Antrag auf Neuanfertigung der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit als Nachprüfung ist spätestens ein Monat nach Beendigung der mündlichen Prüfungen beim Landeskirchenamt zu stellen. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3.
( 7 ) Der Gesamtumfang des Texts der Arbeit darf einschließlich der Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 144 000 Zeichen nicht überschreiten. Ein darüber hinausgehender Text bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbst angefertigt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate als solche kenntlich gemacht hat. Die Arbeit ist in Form einer gebundenen Druckfassung in zwei Exemplaren und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.
( 8 ) Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter nach Absatz 2 und einer Zweitgutachterin bzw. einem Zweitgutachter bewertet, die bzw. den das Theologische Prüfungsamt bestimmt. Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet, kommt ein Einverständnis zwischen der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter nicht zustande und beträgt die Differenz in der Bewertung der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit mehr als sechs Punkte, ist vom Landeskirchenamt eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter zur Bewertung in Kenntnis der Vorgutachten zu bestimmen. In diesem Fall wird die Punktzahl der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit aus dem Durchschnitt der drei Bewertungen gebildet. Haben zwei Gutachten die Wissenschaftliche Abschlussarbeit mit weniger als jeweils vier Punkten bewertet, ist eine Bewertung dieser Fachprüfung mit mehr als drei Punkten nicht möglich.
( 9 ) Das Theologische Prüfungsamt kann entscheiden, dass als Wissenschaftliche Abschlussarbeit auch eine angenommene theologische Dissertation oder eine akademische Arbeit, die von einer Hochschullehrkraft der Fakultäten oder des Fachbereichs nach § 1 Satz 3 als einer Wissenschaftlichen Abschlussarbeit gleichwertig beurteilt wurde, anerkannt wird.
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§ 9
Predigtarbeit

( 1 ) Die Predigtarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums den Entwurf einer Predigt mit exegetischen, homiletischen und liturgischen Überlegungen anzufertigen.
( 2 ) Der Gesamtumfang des Texts der Arbeit darf einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 48 000 Zeichen nicht überschreiten. Ein darüber hinausgehender Text bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbst angefertigt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate als solche kenntlich gemacht hat. Die Arbeit ist in Form einer gebundenen Druckfassung in zwei Exemplaren und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.
( 3 ) Die Frist für die Anfertigung der Predigtarbeit beträgt zwei Wochen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Texts. Sie endet mit Ablauf des Tags der dritten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage der Zustellung entspricht. Maßgeblich ist der Poststempel. Für den Fall des Versäumnisses der Frist gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
( 4 ) Der Text für die Predigtarbeit wird durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrkräfte für das Fach Praktische Theologie gestellt und in der Regel im Mai oder November zugestellt.
( 5 ) Die Predigtarbeit wird von einer Hochschullehrkraft für das Fach Praktische Theologie und einem weiteren Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission bewertet, das vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt wird. Wird eine Predigtarbeit unterschiedlich bewertet, kommt ein Einverständnis zwischen der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter nicht zustande und beträgt die Differenz in der Bewertung der Predigtarbeit mehr als sechs Punkte, ist vom Landeskirchenamt eine weitere Gutachterin bzw. ein weiterer Gutachter zur Bewertung in Kenntnis der Vorgutachten zu bestimmen. In diesem Fall wird die Punktzahl der Predigtarbeit aus dem Durchschnitt der drei Bewertungen gebildet. Haben zwei Gutachten die Predigtarbeit mit weniger als jeweils vier Punkten bewertet, ist eine Bewertung dieser Prüfungsleistung mit mehr als drei Punkten nicht möglich.
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§ 10
Fachprüfungen

( 1 ) Aus den Fächern
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie,
  5. Praktische Theologie und
  6. Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie
sind die erforderliche Anzahl von Prüfungsleistungen (Fachprüfungen) abzulegen. Eine Fachprüfung besteht in drei Fächern aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.
( 2 ) Mündliche Prüfungsfächer, in denen keine Klausuren geschrieben werden, gelten vorbehaltlich von Absatz 3 als Fachprüfungen.
( 3 ) Im Fach Praktische Theologie besteht die Fachprüfung aus der Predigt und einer mündlichen Prüfung.
( 4 ) Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit gilt als Fachprüfung.
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§ 11
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Themen mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches bearbeiten kann.
( 2 ) Die Klausurfächer sind
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie.
( 3 ) Es entfällt die Klausur in demjenigen Fach, in dem die Wissenschaftliche Abschlussarbeit angefertigt wurde. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Wissenschaftliche Abschlussarbeit im Fach Praktische Theologie oder im Fach Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie geschrieben, entfällt die Klausur in einem der in Absatz 2 genannten Fächer nach ihrer bzw. seiner Wahl.
( 4 ) In jeder Klausur sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen stammen
  1. im Fach Altes Testament aus zwei der drei Bereiche
    1. Pentateuch,
    2. Propheten,
    3. übriges Schrifttum;
  2. im Fach Neues Testament aus zwei der drei Bereiche
    1. synoptische Evangelien,
    2. Paulus,
    3. übriges Schrifttum;
  3. im Fach Kirchengeschichte aus zwei der drei Bereiche
    1. Alte Kirche und Mittelalter,
    2. Reformationszeit und Frühe Neuzeit,
    3. Neuzeit und kirchliche Zeitgeschichte;
  4. im Fach Systematische Theologie aus zwei der drei Bereiche
    1. theologische Prinzipienlehre,
    2. Dogmatik,
    3. Ethik.
Das Landeskirchenamt legt zwei der drei Bereiche fest. Aus diesen beiden Bereichen werden in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der Hochschullehrkräfte jeweils zwei Themen gestellt. In den Fächern Altes Testament und Neues Testament werden jeweils in einem Bereich zwei Themen mit Übersetzung und Exegese gestellt, im anderen Bereich zwei Themen ohne Übersetzung und Exegese. Aus jedem Bereich ist ein Thema zu wählen. Im Fach Kirchengeschichte wird aus den beiden Bereichen zu jeder der zwei Epochen ein Thema gestellt. Es muss jeweils ein Thema aus beiden Bereichen bearbeitet werden.
( 5 ) Die Klausurarbeiten werden an verschiedenen Tagen angefertigt. Die Termine und Orte setzt das Landeskirchenamt fest. Die zulässigen Hilfsmittel werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit der Zulassung mitgeteilt. Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier Zeitstunden. Die Klausuren werden ohne Namensnennung abgegeben. Das Landeskirchenamt teilt jeder Kandidatin bzw. jedem Kandidaten eine Kennzahl zu.
( 6 ) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Klausuren führt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamts oder eine vom Landeskirchenamt bestimmte Person. Über den Verlauf der Klausur wird ein Protokoll geführt.
( 7 ) Die Klausuren werden von einer Hochschullehrkraft des entsprechenden Fachs und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission bewertet. Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt ein Einverständnis zwischen der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter nicht zustande, entscheidet das Theologische Prüfungsamt im Rahmen der vorgeschlagenen Noten. Es kann weitere Voten heranziehen.
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§ 12
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und ein von ihr bzw. ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
( 2 ) In den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 genannten Fächern sind mündliche Prüfungen abzulegen. Die Prüfungsdauer beträgt in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) 25 Minuten sowie in den Fächern Kirchengeschichte, Praktische Theologie und Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie 20 Minuten.
( 3 ) Das Landeskirchenamt setzt den Termin für die mündlichen Prüfungen fest und stellt einen Prüfungsplan auf.
( 4 ) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Senats leitet die mündliche Prüfung. Die Fachprüferin bzw. der Fachprüfer führt das Prüfungsgespräch.
( 5 ) Die Bewertung wird im Anschluss an jede Einzelprüfung von den Mitgliedern des Senats mit Stimmenmehrheit beschlossen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Fachprüferin bzw. des Fachprüfers.
( 6 ) Ergibt sich während der mündlichen Prüfungen aufgrund der bisher erbrachten Leistungen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden hat, kann die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission nach § 4 Absatz 4 mit dem Einverständnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten deren bzw. dessen Prüfung vorzeitig beenden.
( 7 ) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Darin werden festgehalten:
  1. die Besetzung des Senats,
  2. der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten,
  3. das Prüfungsfach,
  4. der Prüfungstag, Beginn und Ende der Prüfung sowie der Name der Fachprüferin bzw. des Fachprüfers,
  5. die wesentlichen Gegenstände und
  6. das Ergebnis der Prüfung.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben.
( 8 ) Wird die mündliche Prüfung ohne triftigen Grund versäumt, so ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
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§ 12a
Mündliche Prüfungen mittels Videokonferenz

( 1 ) Mündliche Prüfungen gemäß § 12 können mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Teilnehmenden führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 4 Absatz 4 entscheidet über die Durchführung der mündlichen Prüfung als Videokonferenz.
( 2 ) Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen können und die kirchlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Eine elektronische Aufzeichnung der Prüfung ist nicht zulässig. Die Prüfungen können nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten in einem privaten oder einem anderen für eine Prüfung geeigneten kirchlichen Raum stattfinden. Für die technische Durchführung der Videokonferenz sind Anbieter zu wählen, die die Datenschutzstandards der Europäischen Union einhalten.
( 3 ) Mündliche Prüfungen dürfen mittels Videokonferenz nur durchgeführt werden, wenn allen Teilnehmenden der Zugang und die Teilnahme an der Videokonferenz mit zumutbaren Aufwand möglich ist. Erforderlichenfalls ist auf Orte hinzuweisen, an denen die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.
( 4 ) In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Den Teilnehmenden sind die Zugangsdaten rechtzeitig zu übermitteln. Die Einladung, schriftliche Unterlagen sowie das Protokoll können durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt werden.
( 5 ) Technische Störungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, gehen nicht zu ihren bzw. seinen Lasten. Bei kleineren technischen Störungen (insbesondere kurzzeitiger Ausfall von Bild oder Ton, zeitweise schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen Störungen (insbesondere dauerhafter Ausfall von Bild oder Ton, dauerhaft schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung abgebrochen und zeitnah wiederholt. Die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Wiederholungsprüfungen nach erheblichen Störungen müssen nicht als Videokonferenz stattfinden.
( 6 ) Die Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Ablegung der mündlichen Prüfung mittels Videokonferenz besteht nicht.
( 7 ) Vor Beginn der Prüfung sind die Identifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und die zusätzliche telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Raum wird mit Hilfe der Bildübertragung (Kamera) dem Senat gezeigt. Bei begründetem Verdacht kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auch während der Prüfung aufgefordert werden, den Raum mit der Kamera zu zeigen. Im Protokoll gemäß § 12 Absatz 7 werden zusätzlich die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere Art der Zusammenkunft, die Qualität der Übertragung, eventuelle Störungen und deren Dauer) festgehalten. Der Oberkörper, einschließlich der Hände, der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird während der Prüfung vom Kamerabild vollständig erfasst.
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§ 13
Zuhörerinnen und Zuhörer

( 1 ) An den mündlichen Prüfungen können Theologiestudierende, die sich im Hauptstudium befinden und sich bis zu zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen im Landeskirchenamt gemeldet haben, einmal als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen, soweit ein ordnungsgemäßer Ablauf der mündlichen Prüfungen nicht gestört wird. Über die Teilnahme entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat kann für ihre bzw. seine Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern ablehnen. Der Ablehnung ist zu entsprechen.
( 3 ) Die Beratungen der jeweiligen Prüfungskommission und der Senate sind nicht öffentlich.
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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

( 1 ) Die schriftlichen Arbeiten (§§ 8, 9 und 11) sowie die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden nach Punkten bewertet:
15/14/13 Punkte entsprechen: sehr gut (1)
= eine hervorragende Leistung,
12/11/10 Punkte entsprechen: gut (2)
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
9/8/7 Punkte entsprechen: befriedigend (3)
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
6/5/4 Punkte entsprechen: ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
3/2/1 Punkte entsprechen: mangelhaft (5)
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
0 Punkte entspricht: ungenügend (6)
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Punktzahl der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird zweifach gewertet.
( 3 ) Die Gesamtnote gibt Auskunft, mit welchem Notendurchschnitt die Erste Theologische Prüfung unbeschadet der Vorschriften des § 17 bestanden wurde. Sie wird nach den insgesamt erreichten Punkten festgestellt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei gilt ein Notendurchschnitt von
0,6 bis 1,4 als „sehr gut“,
1,5 bis 2,4 als „gut“,
2,5 bis 3,4 als „befriedigend“ und
3,5 bis 4,4 als „ausreichend“.
Die Berechnung wird anhand der Anlage zu dieser Prüfungsordnung durchgeführt.
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§ 15
Versäumnis, Rücktritt

( 1 ) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund
  1. einen Prüfungstermin versäumt,
  2. nach Beginn einer einzelnen Prüfung zurücktritt oder
  3. eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt,
ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden. Bereits vorliegende Arbeiten werden bei einer erneuten Zulassung zur Ersten Theologische Prüfung nicht anerkannt. Das Theologische Prüfungsamt kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Wissenschaftliche Abschlussarbeit anerkennen.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe vom Landeskirchenamt anerkannt, so ist die noch ausstehende Prüfungsleistung oder sind die noch ausstehenden Prüfungsleistungen zum nächsten Termin der darauffolgenden Ersten Theologischen Prüfung abzuleisten. Bereits vorliegende Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
( 3 ) Bei einem Rücktritt aus triftigem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.
( 4 ) Wiederholte Anrechnungen von bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind sowohl im Fall eines erneuten Rücktritts als auch im Fall des Nichtbestehens der Ersten Theologischen Prüfung ausgeschlossen.
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§ 16
Täuschung, Ordnungsverstoß

( 1 ) Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Gutachterin bzw. der jeweilige Gutachter oder die jeweilige Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer oder die Aufsichtskraft über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem Landeskirchenamt vorgelegt wird. Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft die bzw. der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten. Liegt ein Täuschungsversuch vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet.
( 2 ) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Aufsichtskraft oder der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Senats von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird diese Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann bei Prüfungsleistungen nach § 11 das Landeskirchenamt, bei Prüfungsleistungen nach § 12 die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. In diesem Fall ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Feststellungen und Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 vom Theologischen Prüfungsamt überprüft werden.
( 4 ) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 22 Absatz 3 zu versehen.
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§ 17
Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfungen

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen mit mindestens vier Punkten bewertet sind. Bei Fachprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, errechnet sich die Punktzahl der Fachprüfung aus dem Durchschnitt der erreichten Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen. Stellen hinter dem Komma werden nicht berücksichtigt. § 14 gilt sinngemäß.
( 2 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, können diese auf Antrag beim nächsten oder übernächsten Examenstermin einmal wiederholt werden (Nachprüfung). Bei einem späteren Nachprüfungstermin, der nicht auf einer Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen beruht, muss die gesamte Erste Theologische Prüfung wiederholt werden. Sind die Nachprüfungen nicht mit jeweils mindestens „ausreichend“ zu benoten, ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) Eine mit null Punkten bewertete Prüfungsleistung ist nicht ausgleichbar. Wurde im Rahmen einer Fachprüfung eine Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet, so gilt diese Fachprüfung als nicht bestanden, auch wenn die Fachnote rechnerisch den Wert von vier Punkten oder mehr ergibt.
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§ 18
Wiederholung

( 1 ) Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung kann unbeschadet von Absatz 2 einmal wiederholt werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann die Prüfung frühestens nach einem halben Jahr wiederholen; sie bzw. er hat diese spätestens nach zwei Jahren erneut anzutreten.
( 2 ) Besteht die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Theologische Prüfung ein zweites Mal nicht, so kann das Theologische Prüfungsamt sie bzw. ihn bei Vorliegen besonderer Gründe ein letztes Mal zur Prüfung zulassen.
( 3 ) An einer akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und in anderen Landeskirchen nicht bestandene Abschlussprüfungen sind anzurechnen, sofern diese der Rahmenordnung nach § 1 Satz 2 entsprechen.
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§ 19
Zeugnis

( 1 ) Über die bestandene Erste Theologische Prüfung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat möglichst innerhalb von einem Monat nach der mündlichen Prüfung ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote als Angabe, mit welchem Notendurchschnitt die Erste Theologische Prüfung bestanden worden ist, die Gesamtpunktzahl und eine Aufstellung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Punkten. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission zu unterschreiben. Das Zeugnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 22 Absatz 2 und 3 zu versehen.
( 2 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden, erhält sie bzw. er hierüber eine schriftliche Mitteilung. Der Mitteilung ist eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen mit Punkten beizufügen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 20
Einsicht in die Prüfungsakte

Nach Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung kann die Kandidatin bzw. der Kandidat innerhalb eines Jahres in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Protokolle der mündlichen Prüfungen im Landeskirchenamt Einsicht nehmen. Die Herausgabe von Prüfungsakten kommt nicht in Betracht.
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§ 21
Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung
und nachträglich festgestellte Zulassungsmängel

( 1 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird für die betreffende Fachprüfung die Note „ungenügend“ festgesetzt. Die Erste Theologische Prüfung wird für „nicht bestanden“ erklärt. Die Entscheidung darüber, ob eine Täuschung vorliegt, trifft das Landeskirchenamt nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach § 5 Absatz 2 nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben.
( 3 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so wird die Erste Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
( 4 ) Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. Die Entscheidung trifft die bzw. der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamts.
( 5 ) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 22 Absatz 2 und 3 beizufügen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 3 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
( 6 ) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ein neues zu erteilen. Im Fall, dass die Erste Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wird, gilt § 19 Absatz 2 entsprechend.
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§ 22
Rechtsweg

( 1 ) Mängel bei der Durchführung der Prüfung müssen unverzüglich,
  1. soweit sie die schriftlichen Prüfungsleistungen betreffen, beim Landeskirchenamt,
  2. soweit sie die mündlichen Prüfungsleistungen betreffen, bei der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Senats
geltend gemacht werden. Wird der Mangel nicht behoben, kann das Theologische Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Prüfung, die mit einem Mangel behaftet war, anordnen, dass diese oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
( 2 ) Bei Verstößen gegen das Prüfungsverfahren sowie in den Fällen der §§ 19 und 21 kann die bzw. der Betroffene innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses oder der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das Theologische Prüfungsamt.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Theologischen Prüfungsamts kann innerhalb eines Monats Klage beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erhoben werden.
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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt zum 1. Oktober 2012 in Kraft.1# Sie gilt für alle Theologiestudierenden, die ihr Studium nach der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae – ABl. EKD 2009 S. 113 –) begonnen haben.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Erste Theologische Prüfung – 1. TheolPO) vom 5. Mai 2009 (GVOBl. S. 182) und
  2. die Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. November 2002 in der Fassung vom 29. August 2003 (ABl. PEK S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (ABl. PEK S. 8).
( 3 ) Theologiestudierende, die das Studium nach der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung bzw. die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie vom 22. März 2002 (ABl. EKD S. 161) begonnen haben, legen die Prüfung in Anwendung der
  1. Ordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Erste Theologische Prüfung – 1. TheolPO) vom 5. Mai 2009 (GVOBl. S. 182) oder
  2. Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. November 2002 in der Fassung vom 29. August 2003 (ABl. PEK S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (ABl. PEK S. 8),
im Rahmen von Teil 1 § 42 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ab. Das Recht, die Erste Theologische Prüfung an einer akademischen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 abzulegen, bleibt für Theologiestudierende nach Satz 1 unberührt.
( 4 ) Theologiestudierende, die vor Ablauf des 28. Februar 2017 zur Ersten Theologischen Prüfung nach § 6 Absatz 3 zugelassen sind, legen die Prüfungsleistungen einschließlich der Nachprüfungen nach den Vorschriften dieser Prüfungsordnung in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung ab.
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Anlage zu § 14 Absatz 3 Satz 6
VO Erste Theologische Prüfung

Berechnung des Notendurchschnitts der Gesamtnote entsprechend der Gesamtpunktzahl
Notendurchschnitt
Erste Theologische Prüfung
(12 Teilnoten)
Punkte
Noten-
durch-
schnitt
Endnote
180 – 179
0,6
sehr gut
178 – 176
0,7
175 – 172
0,8
171 – 169
0,9
168 – 165
1,0
164 – 161
1,1
160 – 158
1,2
157 – 154
1,3
153 – 151
1,4
150 – 147
1,5
gut
146 – 143
1,6
142 – 140
1,7
139 – 136
1,8
135 – 133
1,9
132 – 129
2,0
128 – 125
2,1
124 – 122
2,2
121 – 118
2,3
117 –115
2,4
Notendurchschnitt
Erste Theologische Prüfung
(12 Teilnoten)
Punkte
Noten-
durch-
schnitt
Endnote
114 – 111
2,5
befriedigend
110 – 107
2,6
106 –104
2,7
103 – 100
2,8
99 – 97
2,9
96 – 93
3,0
92 – 89
3,1
88 – 86
3,2
85 – 82
3,3
81 – 79
3,4
78 – 75
3,5
ausreichend
74 – 71
3,6
70 – 68
3,7
67 – 64
3,8
63 – 61
3,9
60 – 57
4,0
56 – 53
4,1
52 – 50
4,2
49 – 48
4,3
(17 – (
Gesamtpunktzahl
)
Notendurchschnitt =
12
3

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1 ↑ Red. Anm.: Die VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) trat am 1. März 2017 in Kraft.