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Kirchengesetz
zur Ergänzung des
Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
(Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz – MVGErgG)

Vom 31. März 2017

(KABl. S. 217)

Änderung
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 4 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Hauptbereichsgesetzes
14. April 2020
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
2
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Errichtung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerksgesetz – KommWG)
23. März 2021
§ 3 Abs. 2 Nr. 6
neu gefasst
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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zustimmung, Geltungsbereich

( 1 ) Dem Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG-EKD) vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) in der jeweils geltenden Fassung wird zugestimmt.
( 2 ) Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, ihre kirchlichen Körperschaften und ihre Dienste und Werke sowie für die ihnen zugeordneten Dienste und Werke einschließlich der diakonischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen.
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§ 2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(zu § 2 Absatz 2 MVG-EKD)

( 1 ) Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD findet keine Anwendung auf Personen, die in einem Pfarrdienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst dazu stehen.
( 2 ) Nehmen Pastorinnen und Pastoren einen Dienst wahr, der dem einer Kirchenbeamtin bzw. eines Kirchenbeamten entspricht, findet auf sie das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD Anwendung; § 44 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD bleibt unberührt.
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§ 3
Gemeinsame Mitarbeitervertretung der Landeskirche
(zu § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 MVG-EKD)

( 1 ) Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche wird eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung am Sitz des Landeskirchenamtes gebildet.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 werden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der folgenden Dienststellenteile eigene Mitarbeitervertretungen gebildet:
  1. Rechnungsprüfungsamt;
  2. Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
  3. Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
  4. Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
  5. Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
  6. Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
  7. Einrichtungen des Diakonie-Hilfswerks Hamburg;
  8. Einrichtungen des Diakonie-Hilfswerks Schleswig-Holstein.
( 3 ) Die Dienststellen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 können sich der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach Absatz 1 anschließen, wenn die Mehrheit der dort wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies beschließt und darüber Einvernehmen mit der jeweiligen Dienststellenleitung herbeigeführt wird. Sie können im Rahmen einer Wahlgemeinschaft untereinander eine gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden, wenn dies im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt wird. Für die Dienststellen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 bleibt das Recht zur Bildung gemeinsamer Mitarbeitervertretungen mit anderen Dienststellen unberührt.
( 4 ) Die Entscheidungen nach Absatz 3 können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung im entsprechenden Verfahren widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.
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§ 4
Gemeinsame Mitarbeitervertretungen in den Kirchenkreisen
(zu § 5 Absatz 3 MVG-EKD)

( 1 ) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienststellen nach § 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD innerhalb des Bereiches eines Kirchenkreises wird eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet. Abweichend von Satz 1 kann der Kirchenkreis vorsehen, dass in jeder Propstei jeweils eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet wird.
( 2 ) Sofern mindestens 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle vorhanden sind, kann für diese eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet werden, wenn die Mehrheit der dort wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der jeweiligen Dienststellenleitung herbeigeführt wird. Die Entscheidung kann für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kirchenkreisverbandes sollen im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung mit einer Mitarbeitervertretung in einem verbandsangehörigen Kirchenkreis bilden. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung im Einvernehmen mit der Mehrheit der dort wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 5
Aufgaben der Dienststellenleitung bei Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen
(zu § 5 Absatz 3 und 5 MVG-EKD)

Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ist zuständig für alle Dienststellen, für die sie eingerichtet ist. Soweit es sich um Angelegenheiten der einzelnen Dienststellen handelt, sind Partner der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung die beteiligten Dienststellenleitungen. In Angelegenheiten, die allgemein die Organisation der Arbeit der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung betreffen, ist Partner der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung die Dienststellenleitung des Landeskirchenamtes oder des jeweiligen Kirchenkreises.
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§ 6
Wählbarkeit
(zu § 10 Absatz 1 MVG-EKD)

( 1 ) Wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 9 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wählbar, auch wenn sie nicht Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung nach § 23 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD soll Mitglied einer Kirche oder Gemeinschaft nach Absatz 1 sein.
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§ 7
Wahlverfahren
(zu § 11 MVG-EKD)

( 1 ) Auf das Wahlverfahren findet die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (ABl. EKD 2011, S. 2, 33, 304) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Abweichendes regeln.
( 2 ) Dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen nach den §§ 10 und 11 sind unverzüglich nach Abschluss des Wahlverfahrens mitzuteilen:
  1. der Name des vorsitzenden oder des nach § 10 Absatz 2 bestimmten Mitglieds;
  2. die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung;
  3. der Beginn der Amtszeit;
  4. die Postanschrift der Mitarbeitervertretung.
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§ 8
Kosten der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung
(zu § 30 Absatz 3 MVG-EKD)

Für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 4 trägt der Kirchenkreis Sorge dafür, dass die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretungen entstehenden erforderlichen Kosten im Kirchenkreishaushalt bereitgestellt werden. Die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entstehen, werden übernommen, wenn der Kirchenkreisrat der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat. Kosten, die in Folge der Freistellung von der Arbeit nach § 20 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD entstehen, werden dem Anstellungsträger erstattet.
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§ 9
Dienstvereinbarungen der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung

Dienststellen können einer Dienstvereinbarung, die von einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 abgeschlossen wurde, beitreten, wenn die Dienstvereinbarung dies vorsieht und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle von der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung vertreten werden. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung erklärt. Der Beitritt kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, entsprechend mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monates widerrufen werden.
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§ 10
Gesamtausschuss
(zu § 54 MVG-EKD)

( 1 ) Für den Bereich der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Dienste und Werke wird ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet. Er nimmt die in § 55 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD benannten Aufgaben wahr.
( 2 ) Der Gesamtausschuss besteht aus den vorsitzenden oder aus ihrer Mitte bestimmten Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen; es sind Stellvertretungen zu bestimmen. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Die gewählten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 50 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD bestimmen aus ihrer Mitte eine Person, die das Recht hat, an allen Sitzungen des Gesamtausschusses beratend teilzunehmen. Das Landeskirchenamt lädt hierzu die Vertrauenspersonen zu einer gemeinsamen Sitzung ein.
( 4 ) Der Gesamtausschuss wird nach Abschluss der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen durch das Landeskirchenamt zu seiner ersten Sitzung einberufen und tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er muss zusammentreten, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
( 5 ) Der Gesamtausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu geben ist. Diese kann eine Gewichtung der Stimmen der Mitglieder nach der Zahl der Mitglieder der jeweiligen Mitarbeitervertretung vorsehen. Der Gesamtausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorstand und bestimmt den Vorsitz.
( 6 ) Den Mitgliedern des Gesamtausschusses nach Absatz 2 und der Vertrauensperson nach Absatz 3 ist für die Teilnahme an den Sitzungen im Rahmen des § 19 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD von den Dienststellen Arbeitsbefreiung zu gewähren.
( 7 ) Die Mitglieder des Vorstandes des Gesamtausschusses sind auf Antrag des Vorstandes teilweise von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Umfang der Freistellung ist auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 1,5 Vollzeitbeschäftigten beschränkt. Der Vorstand entscheidet über die Verteilung der Freistellung.
( 8 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland trägt die erforderlichen Kosten der laufenden Geschäftsführung des Gesamtausschusses und erstattet dem Anstellungsträger der freigestellten Vorstandsmitglieder die anteiligen Personalkosten. Die Kosten werden im landeskirchlichen Haushalt in den Mitteln für gesamtkirchliche Aufgaben aufgebracht.
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§ 11
Gesamtausschüsse in der Diakonie
(zu § 54 MVG-EKD)

( 1 ) Für den Bereich der Diakonie werden Gesamtausschüsse bei den jeweiligen Diakonischen Werken gebildet. § 10 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Landeskirchenamtes das jeweilige Diakonische Werk tritt.
( 2 ) Über die in § 55 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD benannten Aufgaben hinaus haben die Gesamtausschüsse in der Diakonie die Aufgabe, nach Maßgabe der jeweiligen Ordnungen an der Besetzung regionaler und überregionaler Arbeitsrechtlicher Kommissionen mitzuwirken.
( 3 ) Ein Mitglied des Vorstandes des Gesamtausschusses ist in der Regel zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Aufgaben des Gesamtausschusses freizustellen. Ist nach Art und Umfang des Aufgabengebietes eine vom Regelfall abweichende Freistellung erforderlich, soll dies durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Diakonischen Werk geregelt werden.
( 4 ) Die Diakonischen Werke tragen jeweils die erforderlichen Kosten der laufenden Geschäftsführung und erstatten dem Anstellungsträger der freigestellten Vorstandsmitglieder die anteiligen Personalkosten.
( 5 ) Die in den Bereichen des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. und des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. bestehenden Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen der freien und freikirchlichen Rechtsträger gelten als Gesamtausschüsse nach den Absätzen 1 bis 4.
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§ 12
Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
(zu § 57 Absatz 1 MVG-EKD)

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. Es gilt das Verfahrensrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
( 2 ) Das Kirchengericht ist zuständig für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus den Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und seiner Mitglieder. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wird das Kirchengericht auch zuständig für den Bereich des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. und des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. Anhängige Verfahren vor der Schiedsstelle bei der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. werden durch das Kirchengericht fortgeführt.
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§ 13
Übernahmebestimmung
(zu § 64 Absatz 1 MVG-EKD)

Die Fälle der Mitbestimmung gemäß § 40 MVG-EKD werden um folgenden Fall erweitert: Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen, für die eine gesetzliche Ausschreibungspflicht besteht.
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§ 14
Übergangsvorschrift

( 1 ) Die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen nach diesem Kirchengesetz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland finden im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2018 statt.
( 2 ) Die nach bisherigem Recht gebildeten Mitarbeitervertretungen bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1 bestehen.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Rat der EKD das Inkrafttreten des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland bestimmt.1# § 1 Absatz 1 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. April 2010 (ABl. S. 12) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) geändert worden ist;
  2. das Kirchengesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der EKD vom 30. Oktober 1994 (KABl 1995 S. 60) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) geändert worden ist;
  3. das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 4, 38, 75), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) geändert worden ist;
  4. die Verordnung vom 9. Oktober 2010 zur Ergänzung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 (KABl S. 73) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß der Fünften Verordnung über das Inkrafttreten des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der EKD 2013 vom 25. März 2017 (ABl. EKD S. 114) am 1. April 2017 in Kraft .