.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen
Uetersen-Tornesch
Vom 15. Dezember 2016
(KABl. 2017 S. 365)
####Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen-Tornesch hat am 15. Dezember 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Uetersen-Tornesch“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Er hat seinen Sitz in Uetersen.
(
4
)
Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Tornesch.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
(
2
)
In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr, sofern die Erbringung der Leistung nicht bereits nach dem Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175)1#, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112), in der jeweils geltenden Fassung dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zugewiesen ist:
- Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger. Er betreibt die im Eigentum der Verbandsmitglieder stehenden Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 und Artikel 19 der Verfassung. In Wahrnehmung dieser Aufgabe nutzt er die im Eigentum der verbandsangehörigen Kirchengemeinden verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäude, Einrichtungsgegenstände und der technischen Ausstattung. Grundlage seiner Tätigkeit sind die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien) vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S. 162, 226, 2008 S. 310), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2016 (KABl. S. 182), in der jeweils geltenden Fassung.
- Der Kirchengemeindeverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgabe nach Absatz 1 erforderlichen Satzungen.
- Der Kirchengemeindeverband kann
- gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen,
- für die Verbandsmitglieder und andere kirchliche Träger Dienstleistungen aus dem gärtnerisch-technischen Bereich übernehmen.
In beiden Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.
(
3
)
Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen und dies durch schriftlichen Vertrag vereinbaren.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2 Dieses gilt auch für Mitglieder, die keinem Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes angehören. 3 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus drei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster und zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tornesch. 2 Je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter muss dem jeweiligen Kirchengemeinderat angehören. 3 Unter den Vertreterinnen bzw. Vertretern der beiden Kirchengemeinderäte muss eine Pastorin bzw. ein Pastor sein. 4 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen. 5 Bei der Entsendung der Mitglieder für die Verbandsversammlung ist darauf zu achten, dass die Mehrheit aus Ehrenamtlichen besteht.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. 2 Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster wählt die Verbandsversammlung zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Tornesch wählt die Verbandsversammlung ein Mitglied und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 5000 Euro übersteigen.
(
4
)
1 Das bisherige vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands beruft den Verbandvorstand zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes. 2 Die Leitung der Sitzung geht nach vollzogener Wahl auf das gewählte vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes über.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands;
- er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands und führt die Aufsicht;
- er begründet, ändert und beendigt privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse und führt die Dienst- und Fachaufsicht;
- er bereitet im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Verbandsversammlung die Sitzung der Verbandsversammlung vor;
- er verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
(
2
)
1 In dringenden Fällen veranlasst das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands das einstweilen Erforderliche. 2 Der Verbandsvorstand ist zu unterrichten.
#§ 9
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus Einnahmen der Friedhöfe der Verbandsmitglieder.
(
2
)
1 Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden und die nicht der Einrichtung, der Unterhaltung und dem Betrieb der Friedhöfe dienen (§ 11 Absatz 2 der Friedhofsrichtlinien), werden durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 2 Maßstab für die Höhe der Umlage ist der Umfang der Friedhofsflächen der Verbandsmitglieder.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(
2
)
1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
- Die dem ausscheidenden Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf die entsprechende Kirchengemeinde über.
- Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht dem ausscheidenden Friedhof zugeordnet werden können, werden nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
- dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
- dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
- dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
(
4
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
- Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf die entsprechende Kirchengemeinde über.
- Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Kirchengemeinden nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
- dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
- dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
- dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
(
4
)
Der Aufhebungsvertrag soll ferner vorsehen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
(
5
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 12
Änderungen der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Veröffentlichungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(
2
)
1 Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden durch Bereitstellung im Internet bekanntgemacht. 2 Der Hinweis auf die Bereitstellung erfolgt in den Uetersener Nachrichten.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen-Tornesch vom 30. März 2005 (GVOBl. S. 57, 2006 S. 71) außer Kraft.
#Anlage
Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen-Tornesch