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Geltungszeitraum von: 11.07.1994

Geltungszeitraum bis: 26.04.2017

Verleihung des Ansgarkreuzes1#

NORDKIRCHEN-Mitteilungen 2014 S. 216

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Veröffentlichung der Grundsätze zur Verleihung des Ansgarkreuzes durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Norddeutschland in Anlehnung an die Bekanntmachung für die Verleihung des Ansgarkreuzes des Nordelbischen Kirchenamtes in den NEK-Mitteilungen 1995 S. 77. Eine Überarbeitung der Grundsätze ist vorgesehen.
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Mit dieser Information möchten wir eine Reihe von Fragen beantworten, um das Verfahren zu erleichtern.
Das Ansgarkreuz der Evangelischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) kann - wie es in der Stiftung durch die Kirchleitung heißt - „Gemeindegliedern verliehen werden, die durch großen persönlichen Einsatz in der kirchlichen Arbeit, vorbildliche Förderung der Kirche, ihrer Werke und Einrichtungen sowie durch beispielhaftes Eintreten für einen tätigen christlichen Glauben in der Öffentlichkeit hervorgetreten sind.“
Das Ansgarkreuz ist ein Dankzeichen der Nordelbischen Kirche, das jeweils durch die Kirchengemeinde oder eine andere Stelle verliehen wird.
Es kann ebenso aufgrund ehrenamtlicher wie hauptamtlicher Tätigkeit verliehen werden; auch ein christliches Engagement außerhalb des kirchlichen Bereichs kann bedacht werden.
Wenn das Ansgarkreuz im Bereich einer Kirchengemeinde verliehen werden soll, bitten wir wie folgt zu verfahren:
  1. Zuerst berät der Kirchengemeinderat, wer im Bereich der Gemeinde mit dem Ansgarkreuz geehrt werden soll.
  2. Der Vorschlag des Kirchengemeinderates wird danach an den Kirchenkreisrat weitergeleitet. Der Kirchenkreisrat beschließt darüber.
  3. Wenn die Vergabe erfolgen kann, teilt der Kirchengemeinderat dem Landeskirchenamt formlos den Namen der zu ehrenden Person, ihren Wohnort und das Datum der Beschlussfassung des Kirchenkreisrates mit und bestellt das Ansgarkreuz in der gewünschten Ausführung (Nadel oder Brosche) und die dazugehörige Urkunde.
  4. Das Landeskirchenamt führt eine Namensliste aller Personen, die das Ansgarkreuz erhalten, damit im Laufe der Jahre keine Doppelungen vorkommen.
  5. Der Kirchengemeinderat sollte selbst darüber befinden, in welchem Rahmen und durch welche Beauftragte/welchen Beauftragten die Vergabe erfolgen soll. Dieses kann die Pröpstin oder der Propst sein. Vor allem sollte die Vergabe Gemeindesache sein und dort geschehen, wo die Persönlichkeit, der gedankt werden soll, tätig ist oder war.
  6. Die Vergabe des Ansgarkreuzes auf der überörtlichen Ebene des Kirchenkreises beschließt und organisiert der Kirchenkreisrat. Das Verfahren gilt im Übrigen entsprechend.
  7. Das Ansgarkreuz wird in der Regel an Gemeindeglieder verliehen; die Verleihung in besonderen Fällen für Personen, die sich um die Nordkirche verdient gemacht haben, selbst aber keine Gemeindeglieder sind, wird geöffnet.
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Nachfolgend wird die Mitteilung über die Stiftung des Ansgarkreuzes (vergleiche NEK Mitteilungen vom 1. Dezember 1994, Seite 315 folgende) nochmals abgedruckt. Diese Vergaberichtlinien gelten bis auf Weiteres für die gesamte Nordkirche.
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Das „Ansgarkreuz“ - Ein Zeichen des Dankes

Grafik
Als Dankzeichen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat die Kirchenleitung die Stiftung des
ANSGARKREUZES
beschlossen. Es soll Gemeindegliedern verliehen werden, die durch großen persönlichen Einsatz in der kirchlichen Arbeit, vorbildliche Förderung der Kirche, ihrer Werke und Einrichtungen sowie durch beispielhaftes Eintreten für einen tätigen christlichen Glauben in der Öffentlichkeit hervorgetreten sind.
Für die Verleihung dieses Zeichens hat die Kirchenleitung folgende Grundsätze festgelegt:
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I. Vergabe

Über die Vergabe des Ansgarkreuzes beschließen:
  1. Für den Bereich der Gemeinden und des Kirchenkreises die Kirchenkreisvorstände. Die Kirchenvorstände haben ein Vorschlagsrecht.
  2. Für die Ebene der Nordelbischen Kirche die Kirchenleitung2#. Das Nordelbische Kirchenamt, die Leitungsgremien der Dienste und Werke und der Landeskirchenmusikdirektor haben ein Vorschlagsrecht.
  3. Das Bischofskollegium.
  4. Für Synodale das Präsidium der Synode.
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II. Grundsätze

Die Vergabe soll folgende Grundsätze berücksichtigen:
Das Ansgarkreuz soll in der Regel erst nach einer langjährigen Tätigkeit vergeben werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung.
In einer Gemeinde soll es in der Regel nicht mehr als einmal im Jahr vergeben werden.
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III. Form der Verleihung

Das Ansgarkreuz soll den Betroffenen an ihrem Wirkungsort in freier Form verliehen werden.
Das Nordelbische Kirchenamt stellt die Kreuze den verleihenden Stellen gegen die Selbstkosten zur Verfügung. Mit den Symbolen ist eine nordelbische Urkunde verbunden, die den Sinn und die Bedeutung des Zeichens erläutert. Die Urkunde kann individuell ergänzt werden.
Das Ansgarkreuz ist wahlweise in zwei Ausführungen erhältlich:
  1. Als Anstecknadel, Größe 17 mm (Durchmesser), bronzefarben patiniert, Kreuzdarstellung Glasemail, Farbton violett.
  2. Als Brosche, Größe 25 mm (Durchmesser), sonst Ausführung wie zu Ziffer 1.
Die Abgabepreise (Selbstkosten) einschl. Urkunde betragen für die Anstecknadel, für die Brosche je Stück 10 Euro.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Grundsätze wurden abgelöst durch die Grundsätze für die Verleihung des Ansgarkreuzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 26. April 2017 (KABl. S. 301).
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2 ↑ Red. Anm.: Mit Beschluss vom 10. und 11. Juni 1996 hatte die Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche das Verfahren zur Verleihung des Ansgarkreuzes auf der Ebene der Nordelbischen Kirche an das Nordelbische Kirchenamt delegiert. Die Kirchenleitung war laufend über die jeweiligen Verleihungen zu informieren.