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Verwaltungsvorschrift
über die Bestandteile des Haushaltsplans
nach den Grundsätzen des
kaufmännischen Rechnungswesens
(Haushaltsplanverwaltungsvorschrift – HhPlVwV)

Vom 3. Mai 2017

(KABl. S. 268)

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 2 Absatz 5 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) und Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt Aufbau und Darstellung von Ergebnisplan, Kapitalflussplan und Investitions- und Finanzierungsplan als Bestandteile des Haushaltsplans nach § 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KRHhFVO).
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2 Aufbau, Darstellung

Der inhaltliche und rechnerische Aufbau und die Bezeichnung der Positionen sind nachfolgend und in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift geregelt, die Darstellung (äußere Form) ist freigestellt.
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3 Ergebnisplan

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3.1

Der Aufbau und die Darstellung des Ergebnisplans nach § 2 Absatz 2 KRHhFVO sind in dem Ergebnisplan der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
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3.2

Die in der Anlage 1 dargestellte Planung der Ergebnisverwendung ist optional. Sie ist auszuweisen, sofern im Jahresabschluss Rücklagenbewegungen nach § 78 Absatz 2 und 4 KRHhFVO nach der Darstellung des Jahresergebnisses als Ergebnisverwendung ausgewiesen werden sollen.
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3.3

Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 41 KRHhFVO. Jede Zeile im Ergebnisplan entsteht dabei aus der Zusammenführung mehrerer Sachkonten.
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3.4

Im Ergebnisplan sind mindestens die in den nummerierten Zeilen der Anlage 1 aufgeführten Positionen auszuweisen. Die in der Anlage 1 aufgeführten Unterpositionen können verwendet werden.
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3.5

Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt oder anders bezeichnet werden.
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4 Kapitalflussplan

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4.1

Der Aufbau und die Darstellung des Kapitalflussplans nach § 2 Absatz 3 KRHhFVO sind in dem Kapitalflussplan der Anlage 2 und dem Kapitalflussplan in vereinfachter Form der Anlage 2a zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
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4.2

Grundsätzlich ist der Kapitalflussplan der Anlage 2 zu verwenden.
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4.3

Ausnahmsweise kann aus Gründen der Vereinfachung, insbesondere bei manueller Erstellung, der Kapitalflussplan in vereinfachter Form der Anlage 2a verwendet werden. Durch die Vereinfachung dieses Plans können einzelne Positionen fehlen. Das Ergebnis ist dadurch nicht in allen Fällen abstimmbar und führt nur zu einem Näherungswert.
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4.4

Die Verwendung der Spalten „Ergebnis Vorvorjahr“ und „Plan Vorjahr“ ist jeweils optional.
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5 Investitions- und Finanzierungsplan

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5.1

Der Aufbau und die Gestaltung des Investitions- und Finanzierungsplans nach § 2 Absatz 4 KRHhFVO sind in dem Investitions- und Finanzierungsplan der Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
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5.2

Im Investitions- und Finanzierungsplan sind mindestens die in den nummerierten Zeilen der Anlage 3 aufgeführten Positionen auszuweisen. Die in der Anlage 3 aufgeführten Unterpositionen können verwendet werden.
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5.3

Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt werden.
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5.4

Investitionen, die im Einzelfall 20 000 Euro übersteigen, sind als einzelne Seite mit ihrer jeweiligen Finanzierung auszuweisen, alle weiteren Investitionen können als weitere Seite des Investitions- und Finanzierungsplans kumuliert ausgewiesen werden
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6 Inkrafttreten

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6.1

Diese Verwaltungsvorschrift ist ab der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2018 anzuwenden.
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6.2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.1#
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Anlage 1 zu Nummer 3

Grafik
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Anlage 2 zu Nummer 4

Grafik
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Anlage 2a zu Nummer 4

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Anlage 3 zu Nummer 5

Investitions- und Finanzierungsplan
Plan
in Euro
1.
Investitionen
2.
Innenfinanzierung
  • Entnahme aus Rücklagen (investiv)
  • Finanzierungsanteil aus dem laufenden Ergebnis
  • Erlöse aus Anlagenverkäufen
Saldo der Innenfinanzierung
3.
Außenfinanzierung
  • Zuweisungen, Umlagen u. Spenden für Investitionen
  • Zuschüsse Dritter für Investitionen
  • Aufnahme von Investitionskrediten
Saldo der Außenfinanzierung
4.
Saldo Investition und Finanzierung
(= 1 ./. 2 ./. 3)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. Juni 2017 in Kraft.