.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
über die Bestandteile des Haushaltsplans
nach den Grundsätzen des
kaufmännischen Rechnungswesens
(Haushaltsplanverwaltungsvorschrift – HhPlVwV)
Vom 3. Mai 2017
(KABl. S. 268)
####Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 2 Absatz 5 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) und Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
#1 | Anwendungsbereich |
Diese Verwaltungsvorschrift regelt Aufbau und Darstellung von Ergebnisplan, Kapitalflussplan und Investitions- und Finanzierungsplan als Bestandteile des Haushaltsplans nach § 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KRHhFVO). |
2 | Aufbau, Darstellung |
Der inhaltliche und rechnerische Aufbau und die Bezeichnung der Positionen sind nachfolgend und in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift geregelt, die Darstellung (äußere Form) ist freigestellt. |
3 | Ergebnisplan |
3.1 | |
3.2 | |
3.3 | 1 Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 41 KRHhFVO. 2 Jede Zeile im Ergebnisplan entsteht dabei aus der Zusammenführung mehrerer Sachkonten. |
3.4 | |
3.5 | Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt oder anders bezeichnet werden. |
4 | Kapitalflussplan |
4.1 | |
4.2 | Grundsätzlich ist der Kapitalflussplan der Anlage 2 zu verwenden. |
4.3 | 1 Ausnahmsweise kann aus Gründen der Vereinfachung, insbesondere bei manueller Erstellung, der Kapitalflussplan in vereinfachter Form der Anlage 2a verwendet werden. 2 Durch die Vereinfachung dieses Plans können einzelne Positionen fehlen. 3 Das Ergebnis ist dadurch nicht in allen Fällen abstimmbar und führt nur zu einem Näherungswert. |
4.4 | Die Verwendung der Spalten „Ergebnis Vorvorjahr“ und „Plan Vorjahr“ ist jeweils optional. |
5 | Investitions- und Finanzierungsplan |
5.1 | |
5.2 | |
5.3 | Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt werden. |
5.4 | Investitionen, die im Einzelfall 20 000 Euro übersteigen, sind als einzelne Seite mit ihrer jeweiligen Finanzierung auszuweisen, alle weiteren Investitionen können als weitere Seite des Investitions- und Finanzierungsplans kumuliert ausgewiesen werden. |
6 | Inkrafttreten |
6.1 | Diese Verwaltungsvorschrift ist ab der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2018 anzuwenden. |
6.2 |
Anlage 1 zu Nummer 3
Anlage 2 zu Nummer 4
Anlage 2a zu Nummer 4
Anlage 3 zu Nummer 5
Investitions- und Finanzierungsplan
Plan in Euro | |||||
1. | Investitionen | ||||
2. | Innenfinanzierung
| ||||
Saldo der Innenfinanzierung | |||||
3. | Außenfinanzierung
| ||||
Saldo der Außenfinanzierung | |||||
4. | Saldo Investition und Finanzierung (= 1 ./. 2 ./. 3) |