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Verwaltungsvorschrift
über die Bestandteile des Jahresabschlusses
nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens
(Jahresabschlussverwaltungsvorschrift – JAbVwV)

Vom 3. Mai 2017

(KABl. S. 273)

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 74 Absatz 3 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) und Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt den Aufbau und die Darstellung von Bilanz, Ergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung als Bestandteile des Jahresabschlusses nach § 74 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KRHhFVO).
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2 Aufbau, Darstellung

Der inhaltliche und rechnerische Aufbau und die Bezeichnung der Bilanzposten und Positionen sind nachfolgend und in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift geregelt, die Darstellung (äußere Form) ist freigestellt.
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3 Bilanz

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3.1

Der Aufbau und die Darstellung der Bilanz sind in der Bilanz der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
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3.2

In der Bilanz sind mindestens die in der Anlage 1 aufgeführten Bilanzposten mit den Buchstaben A „Anlagevermögen“ und B „Umlaufvermögen“ auf der Aktivseite und den Buchstaben A „Eigenkapital (Reinvermögen)“, B „Sonderposten“, C „Rückstellungen“ und D „Verbindlichkeiten“ auf der Passivseite auszuweisen. Enthalten diese Bilanzposten Werte oder Vorjahreswerte, erfolgt ihr Ausweis nach der in der Anlage 1 dargestellten Untergliederung nach römischen Zahlen. Die Bilanzposten für die Rechnungsabgrenzung sind nur auszuweisen, wenn diese Werte oder Vorjahreswerte enthalten.
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3.3

Eine über die Nummer 3.2 hinausgehende Untergliederung der Bilanzposten ist zulässig und soll sich nach der in der Anlage 1 dargestellten Untergliederung richten.
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3.4

Soweit erforderlich ist die Bilanz um folgende Bilanzposten zu ergänzen:
  1. Aktivseite Bilanzposten D „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ oder Bilanzposten D „Ausgleichsposten“
  2. Passivseite Bilanzposten A VI. „Korrekturposten Finanzanlagen“ sowie Bilanzposten F „Ausgleichsposten“.
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3.5

Wird die Ergebnisverwendung im Jahresabschluss nicht nach § 78 Absatz 2 und 4 KRHhFVO dargestellt, tritt an die Stelle des Bilanzergebnisses das Jahresergebnis.
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3.6

Die Zuordnung zu den Bilanzposten erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 41 KRHhFVO. Jeder Bilanzposten entsteht dabei aus der Zusammenführung mehrerer Sachkonten.
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4 Ergebnisrechnung

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4.1

Der Aufbau und die Darstellung der Ergebnisrechnung sind in der Ergebnisrechnung der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
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4.2

Die in der Anlage 2 dargestellte Ergebnisverwendung ist optional. Sie ist auszuweisen, sofern der Jahresabschluss Rücklagenbewegungen des abzuschließenden Haushaltsjahres nach § 78 Absatz 2 und 4 KRHhFVO aufweist.
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4.3

Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen der Ergebnisrechnung erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 41 KRHhFVO. Jede Zeile in der Ergebnisrechnung entsteht dabei aus der Zusammenführung mehrerer Sachkonten.
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4.4

In der Ergebnisrechnung sind mindestens die in den nummerierten Zeilen der Anlage 2 aufgeführten Positionen auszuweisen. Die in der Anlage 2 aufgeführten Unterpositionen können verwendet werden.
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4.5

Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können bei Bedarf einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt oder anders bezeichnet werden.
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5 Kapitalflussrechnung

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5.1

Der Aufbau und die Darstellung der Kapitalflussrechnung sind in der Kapitalflussrechnung der Anlage 3 und in der Kapitalflussrechnung in vereinfachter Form der Anlage 3a zu dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt.
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5.2

Grundsätzlich ist die Kapitalflussrechnung der Anlage 3 zu verwenden.
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5.3

Ausnahmsweise kann aus Gründen der Vereinfachung, insbesondere bei manueller Erstellung der Kapitalflussrechnung, die Kapitalflussrechnung in vereinfachter Form der Anlage 3a verwendet werden. Durch die Vereinfachung dieser Rechnung können einzelne Positionen fehlen. Das Ergebnis ist dadurch nicht in allen Fällen abstimmbar und führt nur zu einem Näherungswert.
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5.4

Die Verwendung der Spalten „Ergebnis Vorvorjahr“ und „Ergebnis Vorjahr“ ist jeweils optional.
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6 Inkrafttreten

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6.1

Diese Verwaltungsvorschrift ist ab dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 anzuwenden.
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6.2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.1#
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Anlage 1 zu Nummer 3

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Anlage 2 zu Nummer 4

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Anlage 3 zu Nummer 5

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Anlage 3a zu Nummer 5

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. Juni 2017 in Kraft.