.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
der Stiftung
„Theologisches Studienhaus Greifswald“
Vom 13. Juni 2017
(KABl. S. 430)
####Das Kuratorium der kirchlichen Stiftung „Theologisches Studienhaus Greifswald“ hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2017 nach § 7 Satz 2 Buchstabe g der Satzung für die Stiftung „Theologisches Studienhaus Greifswald“ vom 21. November 2006 (ABl. 2009 S. 115) nachstehende Neufassung einer Satzung der Stiftung „Theologisches Studienhaus Greifswald“ beschlossen:
Satzung der Stiftung
„Theologisches Studienhaus Greifswald“
Vom 13. Juni 2017
#„Theologisches Studienhaus Greifswald“
Vom 13. Juni 2017
Präambel
Das Theologische Studienhaus Greifswald steht seit seiner Gründung im Jahre 1897 in einer Tradition, die – bezogen auf die Arbeit der Theologischen Fakultät – Studium und Leben miteinander zu verbinden sucht. Gemeinsames Leben und persönlicher Freiraum sind in ihrem Wechselspiel Grundlagen des Hauses. Das geistliche Profil findet seine Gestalt in regelmäßigen Andachten. Gemeinsames Studium realisiert sich in wissenschaftlichen Übungen und besonderen Veranstaltungen des Hauses. Als Ort, der Studierenden eine Heimstatt in Greifswald gewährt, will das Theologische Studienhaus Unterkunft bereithalten, Begleitung anbieten und Anregungen vermitteln.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Theologisches Studienhaus Greifswald“. 2 Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Greifswald.
(
3
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
Die Stiftung ist ein Werk des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises.
(
5
)
Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist es, Studierenden der Theologie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald im Theologischen Studienhaus in der Steinstraße 3 in Greifswald günstige Wohnung zu bieten, durch spezielle Lehrangebote und Übungen und durch eine eigene Bibliothek ihr Studium zu fördern und christliche Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. 2 In Ausnahmefällen ist es möglich, bei ausreichendem Platzangebot Studierende anderer Fachrichtungen aufzunehmen.
(
2
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises und seiner Dienste und Werke.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden. 4 Die organschaftlich berufenen Vertreterinnen und Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungskapital beträgt im Zeitpunkt der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung 225 000 Euro und wird durch das Eigentum an dem Grundstück einschließlich des Gebäudes in der Steinstraße 3 in Greifswald gehalten. 2 Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen.
(
2
)
1 Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten. 3 Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 4 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a der Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen.
(
3
)
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
(
4
)
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(
5
)
1 Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. 2 Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#§ 5
Organe der Stiftung
(
1
)
Organe der Stiftung sind:
- das Kuratorium und
- die Ephora bzw. der Ephorus.
(
2
)
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Kuratoriums allein oder durch jeweils zwei Kuratoriumsmitglieder gemeinsam vertreten. 2 Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden.
#§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums
(
1
)
Dem Kuratorium gehören an:
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, die vom Kirchenkreisrat benannt werden,
- die Dekanin bzw. der Dekan der Theologischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,
- zwei ordentliche Professorinnen bzw. Professoren, Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren dieser Fakultät, die aufgrund des Vorschlags des Fakultätsrates durch den Kirchenkreisrat berufen werden und
- die Seniora bzw. der Senior des Theologischen Studienhauses, die bzw. der von der Hausversammlung gewählt wird.
(
2
)
1 Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 gehört kraft Amts dem Kuratorium an. 2 Die Benennung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und die Berufung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt auf der jeweils dritten der Konstituierung folgenden Sitzung des Kirchenkreisrats für die Dauer von sechs Jahren. 3 Die Wahl des Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
(
3
)
Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet:
- durch Niederlegung,
- durch Abberufung oder Abwahl,
- durch Kirchenaustritt,
- durch Tod,
- im Fall des Absatz 1 Nummer 3 durch Verlust der Mitgliedschaft in der Theologischen Fakultät und im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 durch Auszug aus einer Wohneinheit der Stiftung.
(
4
)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kuratorium findet eine Nachbenennung, Nachberufung bzw. Nachwahl für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
(
5
)
1 Den Vorsitz im Kuratorium führt ein Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1, das vom Kirchenkreisrat bestimmt wird. 2 Den stellvertretenden Vorsitz hat die Ephora bzw. der Ephorus inne.
(
6
)
1 Das Kuratorium tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden in der Regel zweimal jährlich oder auf Anregung der Ephora bzw. des Ephorus zusammen. 2 Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor dem Termin der Sitzung zugegangen sein. 3 Außerhalb seiner Sitzungen kann das Kuratorium auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums diesem Verfahren zustimmen. 4 Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
7
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende, anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
8
)
Die Inspektorin bzw. der Inspektor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(
9
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen ist.
(
10
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. 2 Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
#§ 7
Aufgaben des Kuratoriums
1 Dem Kuratorium obliegt die Verantwortung für die Stiftung sowie alle von ihr unterhaltenen Wohneinheiten. 2 Im Rahmen dieser Verantwortung beschließt es insbesondere über
- die Wahl des Ephorus bzw. der Ephora,
- den Wirtschaftsplan inklusive Investitions- und Stellenplan, den Jahresabschluss inklusive der Vermögensübersicht, den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Entlastung der Inspektorin bzw. des Inspektors,
- die Anstellung und Entlassung der Inspektorin oder des Inspektors,
- die Durchführung von Baumaßnahmen,
- die Grundsätze für die Aufnahme in Wohneinheiten der Stiftung,
- die Hausordnung,
- sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 8
Die Ephora bzw. der Ephorus
(
1
)
1 Das Kuratorium wählt aus dem Kreis der ordentlichen Professorinnen und Professoren gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 die Ephora bzw. den Ephorus für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
1 Die Ephora bzw. der Ephorus ist im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums für die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums verantwortlich. 2 Sie bzw. er berichtet dem Kuratorium über seine Arbeit und informiert die bzw. den Vorsitzenden zwischen den Sitzungen des Kuratoriums über alle wichtigen Angelegenheiten.
(
3
)
Die Ephora bzw. der Ephorus hat die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen und entscheidet, welche Studierenden in Wohneinheiten der Stiftung wohnen können.
(
4
)
1 Die Ephora bzw. der Ephorus hat das Recht, an den Hausversammlungen aller Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinheiten der Stiftung teilzunehmen. 2 Die Beschlüsse der Hausversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Ephora bzw. des Ephorus.
(
5
)
In Streitfragen zwischen der Inspektorin bzw. dem Inspektor und den Bewohnerinnen und Bewohnern entscheidet die Ephora bzw. der Ephorus.
#§ 9
Die Inspektorin bzw. der Inspektor
(
1
)
1 Die Inspektorin bzw. der Inspektor sorgt für das geistliche Leben im Theologischen Studienhaus. 2 Sie bzw. er ist für die Durchführung von Konviktsübungen verantwortlich.
(
2
)
1 Die Inspektorin bzw. der Inspektor steht in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis und führt die laufende Verwaltung der Stiftung nach den Weisungen der Ephora bzw. des Ephorus. 2 Über alle wichtigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung hat die Inspektorin bzw. der Inspektor die Ephora bzw. den Ephorus zu unterrichten und bei Fragen von besonderer Bedeutung ihre bzw. seine Entscheidung einzuholen.
(
3
)
Unter der Aufsicht der Ephora oder des Ephorus obliegen der Inspektorin bzw. dem Inspektor insbesondere folgende Aufgaben:
- die Haushalts- und Kassenführung über die Wohneinheiten der Stiftung,
- die Aufsicht über die Einhaltung der Hausordnung,
- die Anleitung und die Beaufsichtigung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in Wohneinheiten der Stiftung,
- die Ausübung des Hausrechts gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, soweit es nicht der Ephora bzw. dem Ephorus obliegt,
- die Verwaltung des Vermögens der Stiftung.
(
4
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. 3 Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zuständige Rechnungsprüfungsamt.
#§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 11
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(
1
)
Das Kuratorium kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
(
2
)
Das Kuratorium kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
(
3
)
Das Kuratorium kann die Stiftung
- einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
- mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
- auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(
4
)
Das Kuratorium kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
- über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
- der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(
5
)
In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
(
6
)
1 Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. 2 Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. 3 Die Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. 4 Die Genehmigung ist vom Kuratorium beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
(
7
)
Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Kuratorium mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
#§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(
1
)
1 Bis zur Benennung, Berufung und Wahl der Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 verbleiben die bisher benannten, berufenen und gewählten Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Absatz 1 der Satzung der „Stiftung Theologisches Studienhaus“ vom 21. November 2006 (ABl. 2009 S. 115) im Amt. 2 Im Übrigen findet § 6 Absatz 4 Anwendung.
(
2
)
1 Diese Satzung ist in der Sitzung des Kuratoriums am 13. Juni 2017 beschlossen worden. 2 Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Dezember 2017 in Kraft.1#
(
3
)
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der „Stiftung Theologisches Studienhaus“ vom 21. November 2006 (ABl. 2009 S. 115) außer Kraft.