.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Rechtsverordnung
über das Kirchenchorwerk
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kirchenchorwerkverordnung – KCVO)
Vom 25. September 2017
(KABl. S. 480)
####Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) geändert worden ist, und aufgrund von § 16 Absatz 4 Satz 2 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1
Bezeichnung und Organisationsform
(
1
)
Das bisherige Kirchenmusikwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, welches nach den Präambeln des Kirchengesetzes vom 5. April 2008 über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl 2008 S. 23) und des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 5. April 2008 (ABl. 2008 Heft 1 S. 5) gegründet worden war, wird mit der Bezeichnung „Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ (im Folgenden: Kirchenchorwerk) fortgeführt.
(
2
)
Das Kirchenchorwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
#§ 2
Zuordnung zum Hauptbereich
Das Kirchenchorwerk wird dem Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 31#) zugeordnet und gehört dort zum Arbeitsbereich Kirchenmusik.
#§ 3
Aufgaben
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1
)
1 Das Kirchenchorwerk dient der Förderung des Singens von Kirchenmusik. 2 Es unterstützt alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Musikerinnen und Musiker im Bereich des Singens und deren musikalischer Arbeit in der Landeskirche in ihrem kirchlichen Auftrag und Wirken.
(
2
)
Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
- Beratung, Betreuung und Qualifizierung der im Bereich Singarbeit Tätigen,
- Materialaufbereitung für die Chöre,
- Planung und Umsetzung von Chorfesten und Singwochen der Landeskirche,
- Beteiligung an den Teilkonventen der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren nach § 21 Absatz 4 des Kirchenmusikgesetzes.
§ 4
Landeskantorin bzw. Landeskantor
(
1
)
1 Die Aufgaben des Kirchenchorwerks werden durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Singarbeit wahrgenommen. 2 Sie bzw. er führt den Titel "Landeskantorin" bzw. "Landeskantor".
(
2
)
Die bzw. der Beauftragte für die Singarbeit ist Mitglied der Kommission für Kirchenmusik nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchenmusikgesetzes.
(
3
)
Sie bzw. er nimmt bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung im Bereich Singarbeit die Aufgabe der Fachberatung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Kirchenmusikgesetzes wahr.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
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Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenmusikwerks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, beschlossen von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg am 9. Mai 2008 (KABl S. 46) und beschlossen von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche am 27. Juni 2008 (ABl. 2008 Heft 2 S. 23), außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.