.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 9
Satzung der
Evangelischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern
Vom 27. November 1997
(ABl. 1997 S. 160, KABl 1998 S. 108)1#
####Präambel
Die Evangelische Akademie Mecklenburg-Vorpommern führt die Arbeitsweisen und Erfahrungen der Mecklenburgischen Evangelischen Akademie und der Evangelischen Akademie Greifswald fort. Die Arbeit in einer gemeinsamen Einrichtung in Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche soll die inhaltlichen und personellen Potentiale sowie die bereitzustellenden Mittel effektiver zur Geltung bringen. Beide Kirchen halten diese Arbeit sowohl im Blick auf die innere Substanz der Kirche als auch im Blick auf die Wirkung der Kirche nach außen für unverzichtbar. Sie soll zugleich die Öffentlichkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern deutlicher erreichen und dem Gespräch zwischen den Kirchen und der Gesellschaft dienen.
#§ 1
Rechtsform
1 Die Evangelische Akademie Mecklenburg-Vorpommern (im folgenden: EA M-V) ist eine Bildungseinrichtung in Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche. 2 Sie hat einen Schwerpunkt in der Bildungsarbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen. 3 Die EA M-V ist ein rechtlich unselbstständiges Werk beider Landeskirchen und arbeitet im Rahmen der Ordnungen der Kirchen inhaltlich selbstständig. 4 Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
#§ 2
Auftrag und Arbeitsformen
(
1
)
1 Durch offene kirchliche Bildungsarbeit vermittelt die EA M-V Inhalte und Lebensformen des christlichen Glaubens in das öffentliche Gespräch. 2 Dialog und Auseinandersetzung mit den geistigen, kulturellen und politischen Themen der Zeit dienen dem Verkündigungsauftrag der Kirchen und ihrer öffentlichen Verantwortung. 3 In der EA M-V werden neue Formen der Bildungsarbeit entwickelt und erprobt.
(
2
)
1 Die Akademiearbeit geschieht in Form von Tagungsangeboten, Seminaren, Vortrags- und Studienarbeit, Exkursionen und Studienreisen. 2 In der Vielfalt ihrer Veranstaltungsformen werden Gemeinschaftserfahrungen in einer lebendigen Spiritualität gefördert.
(
3
)
Die Angebote der EA M-V berücksichtigen die regionalen Besonderheiten und erfolgen im Rahmen der jährlichen Planung auf dem Gebiet der beiden Kirchen.
(
4
)
Die EA M-V ist dem ökumenischen Zusammenwirken, dem Dialog mit den Religionen, insbesondere mit dem Judentum, und dem Anliegen des Konziliaren Prozesses verpflichtet.
#§ 3
Kuratorium
(
1
)
1 Die Arbeit der EA M-V wird verantwortlich geplant und begleitet durch das Kuratorium. 2 Das Kuratorium vertritt die Akademie nach außen.
(
2
)
1 Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern:
- der zuständige Dezernent des Oberkirchenrates und des Konsistoriums,
- je zwei hauptamtliche kirchliche Mitarbeiter jeder Landeskirche, die durch die zuständige Kirchenleitung entsandt werden,
- vier evangelische Repräsentanten des öffentlichen Lebens, von denen zwei durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und zwei durch die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche berufen werden.
2 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
1 (3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Buchstabe b und c werden für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Wiederberufung ist möglich.
1 (4) Das Kuratorium wirkt in allen Personalangelegenheiten der EA M-V mit. 2 Es berät und beschließt über die Jahresprogramme und erstellt den Haushaltsplan.
(5) Das Kuratorium tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
(6) 1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 3 Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Leiter der EA M-V bereitet im Auftrage des Vorsitzenden die Sitzungen des Kuratoriums vor und nimmt mit beratender Stimme teil.
#§ 4
Der Leiter
(
1
)
1 Im Rahmen der Festlegungen des Kuratoriums ist der Leiter für die Arbeit der EA M-V verantwortlich. 2 Er ist Pastor für Akademiearbeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und wird von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche für die Dauer von acht Jahren berufen.2# 3 Wiederberufung ist möglich. 4 Der Pastor für Akademiearbeit untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Oberkirchenrates.
(
2
)
Der Leiter schlägt dem Kuratorium die Jahresplanung zur Beschlussfassung vor und gibt einen jährlichen Arbeitsbericht.
(
3
)
Der Leiter übt die Dienst- und Fachaufsicht über die weiteren Mitarbeiter aus.
#§ 5
Mitarbeiter
(
1
)
Im Rahmen eines von beiden Kirchenleitungen beschlossenen Stellenplanes für die EA M-V werden neben dem Leiter weitere Mitarbeiter eingestellt.
(
2
)
Im Rahmen der vorhandenen Mittel können Honorarkräfte mit bestimmten Aufgaben und Projekten zeitlich befristet beauftragt werden.
(
3
)
Das Kuratorium fördert regionale und ehrenamtliche Initiativen als Teil der jährlichen Programmplanung.
(
4
)
Auf die Arbeitsverhältnisse finden die in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
#§ 6
Zusammenarbeit
1 Die EA M-V arbeitet mit anderen, besonders mit benachbarten Evangelischen Akademien sowie mit anderen Einrichtungen mit vergleichbarer oder ähnlicher Zielsetzung zusammen. 2 Sie ist Mitglied der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und des eingetragenen Vereins Evangelischer Akademien in Deutschland.
#§ 7
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 8
Die Satzung kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenleitungen geändert werden.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Das Inkrafttreten dieser Satzung wird in der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Akademiearbeit der beiden evangelischen Landeskirchen im Land Mecklenburg-Vorpommern in einer von beiden Kirchen getragenen Evangelischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern (EA M-V)3# festgelegt. 2 Sie tritt mit Abschluss der Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft.4#
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2012 S. 191.
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2012 S. 191.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Evangelische Akademie Mecklenburg-Vorpommern (EA M-V) vom 27. November 2007 (ABl. S. 159, KABl 1998 S. 107), vgl. 4.229-501 MP.
3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Evangelische Akademie Mecklenburg-Vorpommern (EA M-V) vom 27. November 2007 (ABl. S. 159, KABl 1998 S. 107), vgl. 4.229-501 MP.