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Geltungszeitraum von: 01.01.1978

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die Besoldung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Kirchenbesoldungsgesetz – KBesG)1#, 2#

Vom 19. November 1977

(GVOBl. S. 243)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. S. 254, 292)
1
Dreizehntes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes (Dreizehntes Kirchenbesoldungsänderungsgesetz – 13.
KBesÄndG)
7. Oktober 2008
Anlage 1 zu § 6 Abs. 1
Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 13 Buchst. c
neu gefasst
bish. Buchstabe c
wird
Buchstabe d
Wörter
gestrichen
Buchstaben d und e
werden
Buchstaben e
und f
Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe
A 14 Buchst. c
neu gefasst
Buchstabe c
wird
Buchstabe d
Wörter
gestrichen
Buchstaben d und e
werden
Buchstaben e
und f
2
Vierzehntes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes (Vierzehntes Kirchenbesoldungsänderungsgesetz – 14. KBesÄndG)
30. März 2009
§ 2 Abs. 3
neu gefasst
§ 3 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
Sätze 3 und 4
angefügt
Abs. 4
aufgehoben
§ 8 Satz 3
aufgehoben
§ 8a Satz 2
angefügt
§ 8b
eingefügt
Anlage 1 zu § 6 Abs. 1
Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe
A 13 Buchst. c
Wörter ersetzt
Buchstabe d
Wörter eingefügt
Buchstabe f
Wörter ersetzt
Wörter gestrichen
Wort eingefügt
Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 14 Buchst. c
Wörter ersetzt
Buchstabe d
Wörter eingefügt
Buchstabe f
Wörter ersetzt
Wörter gestrichen
Wort eingefügt
Besoldungsgruppe A 16
Wörter eingefügt
Fußnote 2
angefügt
3
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung des 19. Verfassungsänderungsgesetzes, des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes und des Kirchenbesoldungsgesetzes
31. März 2009
Anlage 1 zu § 6 Abs. 1
Fußnote 4 Buchst. c zu Besoldungsgruppe A 13
Wörter eingefügt
Fußnote 3 Buchst. c zu Besoldungsgruppe A 14
Wörter eingefügt
Fußnote 1 Buchst. a zu Besoldungsgruppe A 15
Wörter eingefügt
Besoldungsgruppe A 16
Fußnotenhinweis eingefügt
Fußnote 3
angefügt
4
Fünfzehntes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes (15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz – 15. KBesGÄndG)
3. März 2010
Inhaltsübersicht
neu gefasst
§ 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis d
aufgehoben
bish. Buchstabe e
Buchstabenbezeichnung gestrichen
§ 3 Abs. 1 Satz 1
Angaben gestrichen
Satz 2
Angabe ersetzt
§ 4
Überschrift neu gefasst
Abs. 1
aufgehoben
bish. Abs. 2
Paragrafenbezeichnung gestrichen
§ 6
neu gefasst
§ 7 Abs. 6
aufgehoben
Abs. 7
Wörter gestrichen
Abs. 8
Wörter gestrichen
bish. Abs. 7 bis 9
werden Abs. 6 bis 8
§ 9 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 3
Wörter ersetzt
Abs. 4
Wörter ersetzt
§ 10a
eingefügt
§ 15
Überschrift neu gefasst
bish. Wortlaut
wird Abs. 1
Abs. 1 Satz 1
Wörter eingefügt
Abs. 2
angefügt
§ 17 Abs. 2
neu gefasst
§ 24 Satz 1
Buchst. c
Wörter ersetzt
§ 25b Abs. 4 Satz 1 Buchst. a
Wörter gestrichen
Buchstabe b
Wörter eingefügt
Abschnitt V § 25c
eingefügt
Anlage 1
neu gefasst
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 6. Juli 2010 (GVOBl. S. 218, KABl. 2016 S. 318)
5
Sechzehntes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes (16. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz – 16. KBesÄndG).
3. Dezember 2010
§ 2 Abs. 2
neu gefasst
Anlage zu § 6 Abs. 1
Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 13
Betragsangabe ersetzt
Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 14
Betragsangabe ersetzt
6
Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
15. Juni 2011
Anlage zu § 6 Abs. 1
Fußnote 2 Buchst. f zu Besoldungsgruppe A 13
Wörter eingefügt
Fußnote 2 Buchst. f zu Besoldungsgruppe A 14
Wörter eingefügt
7
Siebzehntes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes (17. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz – 17. KBesÄndG)
23. November 2011
§ 17
aufgehoben
Anlage zu § 6 Abs. 1
Vorbemerkung Nr. 3
neu gefasst
Besoldungsgruppe A 13
Wörter angefügt
Fußnoten 4 und 5
angefügt
Besoldungsgruppe A 14
Wörter angefügt
Fußnote 4
angefügt
8
Achtzehntes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesol ungsgesetzes (18. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz – 18. KBesÄndG)
11. Oktober 2013
Inhaltsübersicht Angabe zu § 25d
eingefügt
§ 25d
eingefügt
Anlage zu
§ 6 Abs. 1
Fußnote 2 zu
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe e eingefügt
bish. Buchstabe e
wird Buchstabe f und Angabe gestrichen
bish. Buchhstabe f
wird Buchstabe g und Angaben eingefügt
Fußnote 2 zu
Besoldungsgruppe A 14
Buchstabe e eingefügt
bish. Buchstabe e
wird Buchstabe f und Angabe gestrichen
bish. Buchstabe f
wird Buchstabe g und Angaben eingefügt
9
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
9. Oktober 2015
Inhaltsübersicht
geändert
§ 6a
aufgehoben
§§ 6b und 6c
aufgehoben
nach § 12
§ 13 eingefügt
nach § 25d
§ 25e eingefügt
Anlage
„Besoldungs-
ordnungen
A und B“
in Gliederungs-einheiten A 15 und A 16 Fußnoten geändert
10
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2016/2017 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017) sowie zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
6. Dezember 2016
§ 6d Satz 2
eingefügt
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Inhaltsübersicht

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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich
Anwendung des Bundesbesoldungsrechts
Ausnahmen von der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts
Rückforderung von Dienstbezügen
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
Einreihung in die Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen
§ 6a
(weggefallen)
§ 6b
(weggefallen)
§ 6c
(weggefallen)
Versorgungsrücklage
Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf Familienzuschlag und Anwärterverheiratetenzuschlag
Anzeigepflicht
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Höherwertiges Amt auf Zeit
Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht
Entgeltumwandlung
Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen
Besoldung beurlaubter Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen
Dienstwohnung
Abschnitt II
Besondere Vorschriften für bestimmte Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfänger
§ 13a
(weggefallen)
§ 13b
(weggefallen)
§ 14
(weggefallen)
Zahlung der Dienstbezüge
Aufbringung der Pfarrbesoldung
Rückwirkende Einweisung
§ 17
(weggefallen)3#
§ 18
(weggefallen)
§ 18a
(weggefallen)
Abschnitt III
Besitzstandswahrung, Überleitung
Besitzstandswahrung
Überleitung
Abschnitt IV
Verfahrensvorschriften
Erlass von Ausführungsbestimmungen
Rechtsweg
Entscheidungen
Bekanntgabe der Gehaltssätze
Leistungsbescheid
§ 25a
(gegenstandslos)
Verzicht auf Teile der Bezüge
Abschnitt V
Schlussvorschriften
Überleitungsbestimmungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes i. V. m. dem 15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz
Überleitung in die Anlage zum Kirchenbesoldungsgesetz
Übergangsvorschrift aufgrund des Inkrafttretens des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes
§ 26
(Außerkrafttreten von Vorschriften)
§ 27
(Inkrafttreten)
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Die Pastorinnen und Pastoren im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die Vikarinnen und Vikare sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts nach Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung (Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger) mit Ausnahme von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird.
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§ 2
Anwendung des Bundesbesoldungsrechts

( 1 ) Die Besoldung erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften (Bundesbesoldungsrecht), soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Kirchenleitung nichts anderes bestimmt ist. Dabei gelten die im Bundesbesoldungsrecht verwendeten männlichen Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
( 2 ) Für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (§ 17 des Bundesbesoldungsgesetzes), Erschwerniszulagen (§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes), andere Zulagen und Vergütungen (§ 51 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie von Zuschüssen zur Abmilderung von Härten und aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse am Dienstort trifft die Kirchenleitung die notwendigen Regelungen durch Rechtsverordnung.
( 3 ) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zur Durchführung seiner in Absatz 1 und 2 genannten Regelungen sind durch die personalverwaltenden Dienststellen anzuwenden, soweit nicht das Nordelbische Kirchenamt anderweitige Regelungen trifft.
( 4 ) (weggefallen)
( 5 ) Ist die unveränderte Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts (Absatz 1) nicht möglich, weil der kirchliche Dienst dem öffentlichen Dienst beim Bund, bei den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Vorschriften nicht als gleichgestellt gilt, trifft die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungsregelungen. Dabei hat sie eine einheitliche Behandlung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen und Bevorzugungen oder Benachteiligungen angemessen auszugleichen.
( 6 ) Die Kirchenleitung kann die Anwendung von Vorschriften, die das nach Absatz 1 jeweils zur Anwendung kommende Bundesbesoldungsrecht ändern, innerhalb eines Monats nach Verkündung der Vorschriften im Bundesgesetzblatt durch Beschluss vorläufig aussetzen, wenn und soweit Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Beibehaltung des Verfahrens nach Absatz 1 bis zur nächsten Tagung der Synode auch bei Abwägung der Belange der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht vertretbar ist.4# Über die vorläufige Aussetzung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss durch Rechtsverordnung zu entscheiden; hierfür gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend, Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 7 ) Bestehen nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten landesrechtliche Vorschriften oder werden sie erlassen, kann die Kirchenleitung deren Übernahme in Ergänzung oder anstelle des Bundesrechts durch Rechtsverordnung bestimmen.
( 8 ) Die Kirchenleitung erlässt Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bis 7 nach Anhörung des für Besoldung und Dienstrecht zuständigen Ausschusses der Synode. Bei Rechtsverordnungen, die Mehrausgaben zur Folge haben, hat die Kirchenleitung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der Synode herzustellen.
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§ 3
Ausnahmen von der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts

( 1 ) Ausgenommen sind die auf den kirchlichen Bereich nicht anwendbaren Vorschriften, insbesondere die §§ 25 und 26 des Bundesbesoldungsgesetzes. Ausgenommen sind ferner die §§ 52 bis 56 sowie die Vorbemerkungen Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 1 zur Besoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Kirchenleitung regelt die Einzelheiten der Auslandsbesoldung durch Rechtsverordnung. Die Auslandsdienstbezüge sollen der Besoldung entsprechen, die einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger bei einer Verwendung im Inland zusteht.
( 2 ) Rechtsverordnungen des Bundes über die Voraussetzungen und die Höhe der Entschädigung für Mehrarbeit und andere Erschwernisse gelten nur, soweit ihre Anwendung durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung ausdrücklich bestimmt ist.
( 3 ) Während der Geltungsdauer von § 25b dieses Kirchengesetzes findet § 2 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Anwendung.
( 4 ) (weggefallen)
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§ 4
Rückforderung von Dienstbezügen

Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs weitergezahlt werden, stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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§ 5
Öffentlich-rechtliche Dienstherren

( 1 ) Der Dienst
  1. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und ihren Gliedkirchen,
  2. bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der unter Buchstabe a genannten Körperschaften unterstehen,
  3. bei missionarischen, diakonischen oder sonstigen Einrichtungen der unter Buchstabe a oder b genannten Körperschaften
ist Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne des Bundesbesoldungsrechts. Dienstzeiten bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne des § 29 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können entsprechend berücksichtigt werden.
( 2 ) Der Dienst bei Einrichtungen, die Glieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eines seiner Verbände sind, ist ohne Rücksicht auf deren Rechtsform zu behandeln wie Dienst bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen.
( 3 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann eine Tätigkeit in einer anderen christlichen Kirche innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einrichtungen der Mission, der Ökumene und der Diakonie gleichgestellt werden.
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§ 6
Einreihung in die Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen

( 1 ) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B sowie die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und die Amts- und Dienstbezeichnungen der Pastorinnen und Pastoren bestimmen sich nach der Anlage zu diesem Kirchengesetz.
( 2 ) § 27 Absatz 5 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 3 ) § 27 i. V. m § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes findet im Übrigen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
  1. Der Aufstieg in den Stufen nach § 27 Absatz 3 verzögert sich, auch wenn ein Dienstauftrag erteilt wird, um Zeiten, die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger mit oder ohne Wartegeld im Wartestand verbringt.
  2. § 28 Absatz 2 Nummer 6 findet keine Anwendung.
( 4 ) Das Grundgehalt der Pastorinnen und Pastoren bestimmt sich nach Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes. Mit Erreichen der Stufe 6 nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt sich das Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen von § 19 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind.
( 5 ) Soweit die Ämter von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer besonderen Fachrichtung nicht in der Besoldungsordnung aufgeführt sind, ist für die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen das für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltende Recht entsprechend anzuwenden; die Amtsbezeichnung ist um einen den kirchlichen Dienst bezeichnenden Zusatz zu ergänzen. Die Entscheidung trifft das Nordelbische Kirchenamt.
( 6 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in das Kirchenbeamtenverhältnis zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, zu einem Kirchenkreisverband, zu einem Kirchenkreis oder zu einer Kirchengemeinde übernommen werden sollen und deren Amt bei dem anderen Dienstherrn einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet war, als es die Besoldungsordnung dieses Kirchengesetzes vorsieht, kann ein der Besoldungsgruppe des bisher innegehabten Amtes entsprechendes Amt übertragen werden, wenn an der Übernahme ein besonderes Interesse besteht; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit das in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche übertragene Amt in der Besoldungsordnung nicht enthalten ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung festgelegt ist. Im Stellenplan ist für das Amt nach Satz 1 und 2 der Haushaltsvermerk „künftig umzuwandeln“ auszubringen.
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§ 6a

(weggefallen)
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§ 6b

(weggefallen)
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§ 6c

(weggefallen)
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§ 6d
Versorgungsrücklage

( 1 ) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden bei der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden.
( 2 ) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Kirchengesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird der „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren und Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ als Sondervermögen zugeführt und bis zum 31. Dezember 2017 thesauriert. Diese Mittel dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
( 4 ) Den Versorgungsrücklagen bei der Stiftung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 werden im Zeitraum nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
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§ 7
Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf Familienzuschlag und
auf Anwärterverheiratetenzuschlag

( 1 ) Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln einschließlich der kirchlichen Mittel insgesamt nur einmal gewährt.
( 2 ) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht sie oder er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihr oder ihm Stufe 1 des Familienzuschlags oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich insoweit der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers. Dies gilt auch, wenn die bezeichnete Leistung nicht zusteht, aber ohne Anwendung von § 40 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zustünde.
( 3 ) Steht neben der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger auch anderen Personen, die außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, für dasselbe Kind eine höhere Stufe des Familienzuschlags, ein entsprechender Familienzuschlag oder eine sonstige entsprechende Leistung zu, wird das Kind bei der Besoldungsempfängerin oder bei dem Besoldungsempfänger insoweit nicht berücksichtigt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Die zuständige Stelle kann auf Antrag die Berücksichtigung eines Kindes abweichend von Absatz 3 zulassen, wenn und solange der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger das Sorgerecht für das Kind allein zusteht und sie oder er das Kind in ihren oder seinen Haushalt aufgenommen hat.
( 5 ) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen in der Person der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers selbst vorliegen (Insichkonkurrenz), mit Ausnahme der Fälle nach § 11 Absatz 1 und 2.
( 6 ) Steht neben der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger auch anderen Personen, die außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, wegen Erfüllung desselben Tatbestandes nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Stufe 1 des Familienzuschlags oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich insoweit der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der anderen Person wegen desselben Tatbestandes Anwärterverheiratetenzuschlag zusteht, mit der Maßgabe, dass der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers sich höchstens um den Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags vermindert. Dies gilt auch, wenn die bezeichneten Leistungen nicht zustehen, aber ohne Anwendung von § 40 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zustünden.
( 7 ) Absatz 6 gilt für die Gewährung von Verheiratetenzuschlag entsprechend.
( 8 ) Bei der Verminderung des Familienzuschlags in den Fällen der Absätze 2, 3 und 5 bis 7 ist auch dann vom Tabellenwert des Familienzuschlags auszugehen, wenn der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger wegen Teil- oder Teilzeitbeschäftigung nur ein entsprechender Bruchteil der Dienstbezüge zusteht.
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§ 8
Anzeigepflicht

Die Besoldungsempfängerin und der Besoldungsempfänger haben jede Änderung der Verhältnisse, die die Gewährung des Familienzuschlags beeinflussen kann, der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Der Familienzuschlag steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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§ 8a
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

Bei der Anwendung von § 45 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann die Zulage bereits mit Beginn der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gezahlt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Dienstherrn.
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§ 8b
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

Bei Anwendung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes kann die Zulage bereits ab dem vierten Monat der vorübergehend vertretungsweise übertragenen Aufgaben eines höherwertigen Amtes gezahlt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Dienstherrn.
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§ 9
Höherwertiges Amt auf Zeit

( 1 ) Die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger in einem höherwertigen Amt auf Zeit nach der Anlage zu § 6 Absatz 1 erhalten für die Dauer der Wahrnehmung des höherwertigen Amtes eine Stellenzulage.
( 2 ) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn
  1. sie zehn Jahre ununterbrochen gewährt worden ist; hat die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger beim Eintritt in den Ruhestand ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei Beendigung der zulageberechtigten Verwendung inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder
  2. die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger während der zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage mindestens drei Jahre bezogen hat oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
( 3 ) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers, die oder der in einem höherwertigen Amt auf Zeit die Zulage nach Absatz 1 nicht zehn Jahre ununterbrochen erhalten hat, erhöhen sich für jedes in dem höherwertigen Amt verbrachte Jahr um ein Zehntel der Differenz zwischen ihren oder seinen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus dem Amt, aus dem sie oder er in den Ruhestand tritt, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus dem höherwertigen Amt.
( 4 ) Berechtigte, die nach Absatz 1 eine Zulage erhalten, gelten dem für die Bemessung der Zulage maßgebenden Amt zugeordnet.
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§ 10
Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht

Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht wie Unterstützungen, die Bereitstellung von Dienstkleidung und dergleichen bedürfen eines Beschlusses der Körperschaft, bei der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger beschäftigt ist. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt. Sofern Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestehen, kann das Nordelbische Kirchenamt auf den Genehmigungsvorbehalt verzichten oder die Genehmigungsbefugnis für die Kirchengemeinden auf die Kirchenkreisvorstände übertragen.
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§ 10a
Entgeltumwandlung

Die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger haben einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung entsprechend den für privatrechtlich Beschäftigte der jeweiligen Anstellungsträgerkörperschaft geltenden gesetzlichen und kollektivrechtlichen Regelungen. Bei Leistungen, die sich aus der Entgeltumwandlung ergeben, handelt es sich nicht um Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge ist ausgeschlossen.
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§ 11
Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen

( 1 ) Bezieht eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger aus einer früheren Verwendung im nichtkirchlichen öffentlichen oder diesem nach § 6 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gleichgestellten Dienst eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, ohne dass der frühere Dienstherr die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge anwendet, werden die Versorgungsbezüge auf die Dienstbezüge angerechnet; hierbei bleibt die Hälfte der Versorgungsbezüge anrechnungsfrei.
( 2 ) Bezieht eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger, die Witwe oder der Witwer ist, aus einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten im öffentlichen Dienst Witwengeld oder Witwergeld, gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) (gegenstandslos)
( 4 ) Bis zu einer einheitlichen nordelbischen Regelung der Rechtsfolgen, die sich an die Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zu einer politischen Körperschaft bzw. an die Wahl in eine politische Körperschaft knüpfen, gelten die hierfür erlassenen Vorschriften des Bundes entsprechend.
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§ 12
Besoldung beurlaubter Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger

( 1 ) Soll einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger, die oder der mit Dienstbezügen beurlaubt ist, bei ihrem oder seinem neuen Anstellungsträger eine höhere Besoldung, als sie ihr oder ihm nach diesem Kirchengesetz zusteht, gewährt werden, ist dazu die Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes erforderlich. Wird die höhere Besoldung vom Anstellungsträger ohne Zustimmung gewährt, werden die Dienstbezüge der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers nach diesem Kirchengesetz entsprechend gekürzt.
( 2 ) Eine beurlaubte Besoldungsempfängerin oder ein beurlaubter Besoldungsempfänger, die bei ihrem oder der bei seinem neuen Anstellungsträger Ansprüche auf höhere Besoldung erworben hat, kann daraus bei Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes keinen Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes herleiten.
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§ 13
Dienstwohnung

( 1 ) Von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, denen eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, wird für die Dauer der Zuweisung von den Dienstbezügen eine monatliche Dienstwohnungsvergütung einbehalten.
( 2 ) Solange die Dienstwohnung während einer Beurlaubung oder Elternzeit ohne Dienstbezüge überlassen bleibt oder nach Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses vorübergehend weiter bewohnt wird, ist eine Nutzungsentschädigung zu entrichten.
( 3 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung sowie der Betriebskosten haben keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung der Dienstwohnungsverhältnisse. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über
  1. den Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses;
  2. die Zuständigkeiten;
  3. die Höhe der Dienstwohnungsvergütung und der Nutzungsentschädigung;
  4. die Art und die Beschaffenheit der Dienstwohnungen;
  5. die Art der Nutzung sowie Möglichkeiten der Einziehung, Untervermietung oder Umnutzung von Teilen der Dienstwohnung;
  6. die Art und den Umfang der Betriebskosten, die durch die Inhaberin bzw. den Inhaber der Dienstwohnung zu tragen sind;
  7. den Zeitraum, die Vornahme und die Kostentragung von Schönheitsreparaturen;
  8. die Vornahme und die Kostentragung von Kleinreparaturen;
  9. den Bau von Dienstwohnungen;
  10. die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses, die Nachnutzung und die Räumung der Dienstwohnung.
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Abschnitt II
Besondere Vorschriften für bestimmte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger

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§ 13a

(weggefallen)
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§ 13b

(weggefallen)
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§ 14

(weggefallen)
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§ 15
Zahlung der Dienstbezüge

( 1 ) Die Festsetzung der Dienstbezüge der Pastorinnen und Pastoren, der Vikarinnen und Vikare sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einschließlich der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und ihre Auszahlung erfolgen durch das Nordelbische Kirchenamt oder die von ihm beauftragte Dienststelle. Diese Stelle zieht auch die Dienstwohnungsvergütungen ein und verrechnet sie zugunsten des Trägers der Pfarrstelle. Die beauftragte Dienststelle hat auch die öffentlichen Abgaben einzubehalten und abzuführen.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt kann durch vertragliche Vereinbarung die Aufgaben nach Absatz 1 gegen angemessene Kostenerstattung auch für andere kirchliche Anstellungsträger übernehmen.
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§ 15a
Aufbringung der Pfarrbesoldung

( 1 ) Die Mittel zur Besoldung und zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren (Pfarrbesoldung) werden aus den Erträgen des Pfarrvermögens sowie aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufgebracht.
( 2 ) Die Erträge des Stellenvermögens der Pfarrstellen sind weiterhin zweckgebunden für die Pfarrbesoldung im Sinne des Absatzes 1 zur Verfügung zu stellen. Die Pfarrstellenträger sind zur vollen Verwendung des Stellenvermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung verpflichtet.
( 3 ) Das Nähere regeln die Finanzsatzungen der Kirchenkreise.
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§ 16
Rückwirkende Einweisung

Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine Planstelle eingewiesen werden, sofern die Planstelle zur Verfügung stand und die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen hat.
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§ 17

(weggefallen)
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§ 18

(weggefallen)
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§ 18a

(weggefallen)
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Abschnitt III
Besitzstandswahrung, Überleitung

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§ 19
Besitzstandswahrung

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, denen nach bisherigem Recht am 31. Dezember 1977 ein höheres Grundgehalt zusteht als das am 1. Januar 1978 nach diesem Kirchengesetz zustehende Grundgehalt einschließlich der grundgehaltsbezogenen Zulagen entsprechend § 46 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, erhalten den Unterschiedsbetrag als ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsverbesserungen mit dem Prozentsatz teil, um den die Grundgehälter angehoben werden. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Zulagen) mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages.
( 2 ) Sind vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 5./6. April 1976 (GVM. S. 2) aufgrund von Beschlüssen des Kirchenrates gemäß § 15 des Besoldungsgesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 7. November 1966 (GVM. S. 39) in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Regelungen getroffen worden, verbleibt es dabei.
( 3 ) Bei der Anwendung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die am 1. Januar 1977 im Amt befindlichen Pröpstinnen und Pröpste der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate wird die Amtszeit als Pröpstin oder Propst voll angerechnet.
( 4 ) Die nicht aus kirchlichen Mitteln gezahlten Zulagen gemäß § 15 Absatz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 9. November 1972 (KGVOBl. S. 200) bleiben unberührt.
( 5 ) Lehrerinnen und Lehrer, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine günstigere Besoldungsgruppe als die nach den gemäß § 17 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften zuständige Besoldungsgruppe eingereiht sind, behalten ihren Besitzstand. Wird eine Lehrerin oder ein Lehrer aus dem staatlichen Schuldienst der Länder Hamburg oder Schleswig-Holstein in den kirchlichen Dienst übernommen, wird sie oder er mit der im Landesdienst erreichten Besoldungsgruppe übernommen.
( 6 ) Sind nach dem Recht der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate im Eigentum von Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger stehende oder von diesen angemietete Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt worden, verbleibt es für den Zeitraum der Anerkennung dabei.
( 7 ) Ist nach dem Recht der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin (Pfarrerbesoldungsgesetz vom 27. März 1958 – GVOBl. Bd. III S. 50 – und Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 3. Februar 1969 – GVOBl. Bd. IV S. 97) für einzelne Pastorinnen und Pastoren das Besoldungsdienstalter (BDA) anders als nach diesem Gesetz festgesetzt, wird das BDA nach diesem Gesetz neu festgesetzt. Pastorinnen oder Pastoren, denen nach der bisherigen Festsetzung des BDA ein höheres Grundgehalt zusteht als nach der Neufestsetzung, erhalten den Unterschiedsbetrag als ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
( 8 ) Erhält eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger am 31. Dezember 1977 eine Überleitungszulage nach Artikel 2 des Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 24. November 1976 (KGVOBl. S. 242), wird sie ihr oder ihm in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Bei jeder nach dem 31. Dezember 1977 wirksam werdenden allgemeinen Besoldungsverbesserung vermindert sich die Zulage um jeweils einen Prozentpunkt, höchstens um ein Drittel der allgemeinen Besoldungsverbesserung, bis die Zulage den Betrag erreicht hat, der sich bei der Anwendung des für die Oberbehörden des Landes Schleswig-Holstein geltenden Rechts ergibt. Für alle weiteren Veränderungen der Bemessungsgrundlage ist das jeweils für die Oberbehörden des Landes Schleswig-Holstein geltende Recht entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für ähnliche Besitzstandszulagen.
( 9 ) Sonstige nach bisherigem Besoldungsrecht getroffene Regelungen zur Wahrung von Besitzständen bleiben unberührt.
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§ 20
Überleitung

[am 1. Januar 1978]
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Abschnitt IV
Verfahrensvorschriften

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§ 21
Erlass von Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 22
Rechtsweg

Den Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern steht für Klagen aufgrund von Ansprüchen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten offen.
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§ 23
Entscheidungen

Bei der Anwendung der in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte nimmt das Nordelbische Kirchenamt die Aufgaben der dort für zuständig erklärten Obersten Bundesbehörden wahr.
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§ 24
Bekanntgabe der Gehaltssätze

Das Nordelbische Kirchenamt veröffentlicht eine Übersicht
  1. über die Grundgehaltssätze der Anlage (Grundgehaltstabelle),
  2. über die nach der Anlage vorgesehenen Zulagen,
  3. über die Sätze der Familienzuschläge (Familienzuschlagstabelle)
im Gesetz- und Verordnungsblatt5# der Nordelbischen Kirche.
Die Übersicht ist erstmalig nach dem Stande bei Inkrafttreten von § 2 und dann jeweils bei Änderungen zu veröffentlichen.
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§ 25
Leistungsbescheid

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Nordelbischen Kirche können gegenüber einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird vom Nordelbischen Kirchenamt auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von Dienstbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Ein Leistungsbescheid über die Kosten eines Verfahrens vor einem kirchlichen Gericht kann nur aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des kirchlichen Gerichts und erst dann erlassen werden, wenn der Festsetzungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist.
( 4 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger sofort vollziehbar.
( 5 ) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienstbezügen vollzogen. Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet, durch die Dienstbezüge gezahlt werden, sobald ihr vom Nordelbischen Kirchenamt eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugestellt ist; die Ausfertigung wird der Kassenstelle unmittelbar zugestellt. Die Kassenstelle führt die einbehaltenen Beträge an die vom Nordelbischen Kirchenamt angegebene Stelle ab.
( 6 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 7 ) Das Nordelbische Kirchenamt bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
( 8 ) Für die Zustellungen nach Absatz 4 und 5 gelten die Bestimmungen der Kirchengerichtsordnung über die Zustellung entsprechend.
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§ 25a

(gegenstandslos)
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§ 25b
Verzicht auf Teile der Bezüge

( 1 ) Empfängerinnen oder Empfänger von Besoldung (§ 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder von Versorgungsbezügen (§ 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile ihrer Bezüge verzichten, und zwar wahlweise auf
  1. einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag,
  2. einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Bezüge oder Teile hiervon,
  3. den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge oder
  4. den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten Durchstufung oder einer Beförderung.
Durch den Verzicht vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge entsprechend.
( 2 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen oder dergleichen geknüpft sein.
( 3 ) Die oder der Berechtigte hat in der Verzichtserklärung zu versichern, dass die Angemessenheit ihres oder seines und gegebenenfalls des Lebensunterhalts ihrer oder seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
( 4 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme
  1. bei Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikaren und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern durch das Nordelbische Kirchenamt,
  2. bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einschließlich der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten.
Sie wird rechtswirksam, sobald sie der in Satz 1 bestimmten Stelle zugegangen ist, es sei denn, diese nimmt die Erklärung nicht an. Die in Satz 1 bestimmte Stelle kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde widerrufen.
( 5 ) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf eines Monats. Das Nordelbische Kirchenamt kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode der oder des Berechtigten.
( 6 ) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
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Abschnitt V
Schlussvorschriften

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§ 25c
Überleitungsbestimmungen aus Anlass des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes i. V. m.
dem 15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz

( 1 ) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) wird mit folgender Maßgabe entsprechend angewendet:
In § 74 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ zu ersetzen.
( 2 ) Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221) wird mit folgenden Maßgaben entsprechend angewendet:
  1. In § 1 ist die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ zu ersetzen.
  2. § 2 ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden.
    1. Absatz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
      aa)
      In Satz 1 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ zu ersetzen. Die Wörter „für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen“ sind durch die Wörter „für Juni 2010 zustehenden Dienstbezügen“ zu ersetzen.
      bb)
      In Satz 3 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ zu ersetzen.
    2. Absatz 5 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
      aa)
      In Satz 1 ist die Angabe „30. Juni 2013“ zu ersetzen durch die Angabe „30. Juni 2014“.
      bb)
      In Satz 2 ist die Angabe „30. Juni 2009“ zu ersetzen durch die Angabe „30. Juni 2010“.
    3. In Absatz 6 ist die Angabe „30. Juni 2009“ zu ersetzen durch die Angabe „30. Juni 2010“.
    4. In Absatz 9 ist die Angabe „im Juni 2009“ zu ersetzen durch die Angabe „im Juni 2010“.
    5. Die Absätze 7 und 10 finden keine Anwendung.
  3. In § 3 ist in den Absätzen 1 und 2 die Angabe „30. Juni 2009“ zu ersetzen durch die Angabe „30. Juni 2010“.
  4. Die Überleitung der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nach § 9 Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Grundbesoldung. Die Stufe bzw. die Überleitungsstufe, die sich bei der Überleitung der Grundbesoldung ergibt, ist auch für die Überleitung der Zulage maßgebend.
( 3 ) Das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261) wird mit folgenden Maßgaben entsprechend angewendet:
( 4 ) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 15 Nummer 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 266), wird mit folgender Maßgabe entsprechend angewendet:
In § 8 Absatz 2 ist die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ zu ersetzen.
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§ 25d
Überleitung in die Anlage zum Kirchenbesoldungsgesetz

( 1 ) Der Landeskirchliche Beauftragte bei dem Landtag und der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern erhält im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 18. Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes eine Zulage nach § 9 in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15.
( 2 ) Der Referent des Landesbischofs erhält für seine Tätigkeit als Referent des Vorsitzenden der Vorläufigen Kirchenleitung bzw. als Referent des Vorsitzenden der Ersten Kirchenleitung bzw. als Referent des Landesbischofs im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 18. Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes eine Zulage nach § 9 in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15.
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§ 25e
Übergangsvorschrift aufgrund des Inkrafttretens des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes

Mit Übertragung des statusrechtlichen Amts auf Lebenszeit nach § 12 Absatz 2 Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397) findet § 6 Absatz 1 Anwendung.
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§ 26
(Außerkrafttreten von Vorschriften)

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§ 27
(Inkrafttreten)6#

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Besoldungsordnungen A und B

Anlage
Vorbemerkungen
  1. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach bisherigem Recht am 31. Dezember 2009 in eine der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 eingereiht waren, bleiben besitzstandswahrend in diesem Amt. Dies gilt entsprechend für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare der Besoldungsgruppen A 12 und A 13. Versorgungsrechtliche Ansprüche bleiben gewahrt.
  2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Laufbahn des mittleren Dienstes, die nach Inkrafttreten des 15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes ernannt oder übernommen werden oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte einer besonderen Fachrichtung, deren Amt nicht in der Anlage aufgeführt ist, führen die in dem für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Recht vorgesehene entsprechende Amtsbezeichnung. Die Entscheidung trifft das Nordelbische Kirchenamt.
  3. Für Lehrkräfte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche findet § 6 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
    a)
    Allgemeinbildende Schulen ohne gymnasiale Oberstufe (nur Sekundarstufe I) stehen der Realschule nach der Bundesbesoldungsordnung gleich, allgemeinbildende Schulen mit gymnasialer Oberstufe (Sekundarstufe I und II) stehen der Gesamtschule nach der Bundesbesoldungsordnung gleich.
    b)
    Für die Grundschule, Hauptschule und Grund- und Hauptschule wird die Bemessungszahl von 360 Schülerinnen und Schülern ersetzt durch die Bemessungszahl 260.
    c)
    Anstelle der Amtsbezeichnung „Realschulkonrektor“ ist die Amtsbezeichnung „Konrektorin oder Konrektor“ zu verwenden, anstelle der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ die Amtsbezeichnung „Rektorin oder Rektor“.
    d)
    Die Amtsbezeichnung ist mit dem Zusatz „im Kirchendienst“, abgekürzt „i. K.“, zu versehen.
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 9
Kircheninspektorin oder Kircheninspektor
Besoldungsgruppe A 10
Kirchenoberinspektorin oder Kirchenoberinspektor
Besoldungsgruppe A 11
Kirchenamtfrau oder Kirchenamtmann
Besoldungsgruppe A 12
Kirchenamtsrätin oder Kirchenamtsrat
Besoldungsgruppe A 13
Kirchenoberamtsrätin oder Kirchenoberamtsrat
Kirchenrätin oder Kirchenrat
Kirchenrätin2) oder Kirchenrat2) im Pädagogisch-Theologischen Institut
Kirchenverwaltungsrätin oder Kirchenverwaltungsrat
Pastorin1)2)3) oder Pastor1)2)3)
Lehrerin4) oder Lehrer4)
Studienrätin (kw)5) oder Studienrat (kw)5)
____________________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14
2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes
a) als Landesbischöfin oder Landesbischof eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6,
b) als Bischöfin oder Bischof im Sprengel eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 4,
c) als Landespastorin oder Landespastor,
als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 3,
d) als Pröpstin oder Propst,
als Studiendirektorin oder Studiendirektor am Prediger- und Studienseminar,
als Leiterin oder Leiter des Nordelbischen Zentrums für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst,
als Hauptpastorin oder Hauptpastor im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 16,
e) als Leiterin oder Leiter eines Hauptbereiches eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15 und eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 16,
f) als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches Jugendpfarramt,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches Frauenwerk,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbischer Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Evangelischer Gemeindedienst der Nordelbischen Kirche,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Pädagogisch-Theologisches Institut,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Arbeitsstelle Evangelische Akademie Nordelbien,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Seelsorge und Beratung
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15.
g) als Seniorin oder Senior der Nordschleswigschen Gemeinde,
als Leiterin oder Leiter des Amtes für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Kirche,
als Landeskirchliche Beauftragte oder Landeskirchlicher Beauftragter bei Landesparlament und Landesregierung,
als Leiterin oder Leiter der Christian Jensen Kolleg gGmbH,
als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkreferats der norddeutschen Kirchen e. V. – Dienststelle Hamburg –,
als Referentin oder Referent der Kirchenleitung,
als Referentin oder Referent der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs,
als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkdienstes Nord,
als Rektorin oder Rektor des Pastoralkollegs,
als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle des Kirchenkreisverbandes Hamburg,
als Leiterin oder Leiter des Diakonie-Hilfswerks Hamburg der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
als Leiterin oder Leiter der Nordelbischen Arbeitsstelle Institutionsberatung,
als Leiterin oder Leiter der Stabsstelle Presse und Kommunikation
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15.
3) Erhält als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 131,02 Euro.
4) Mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderschulpädagogik bei überwiegender entsprechender Verwendung als Eingangsamt.
5) Gilt für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an der Primarstufe und Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung, deren Ernennung bis zum 31. Mai 2003 erfolgte, als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 14
Kirchenoberverwaltungsrätin oder Kirchenoberverwaltungsrat
Kirchenrätin2) oder Kirchenrat2) im Pädagogisch-Theologischen Institut
Oberkirchenrätin2) oder Oberkirchenrat2)
Pastorin1)2)3) oder Pastor1)2)3)
Lehrerin4) oder Lehrer4)
____________________
1) Von der 6. Stufe nach § 27 Absatz 3 des BBesG an.
2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes
a) als Landesbischöfin oder Landesbischof eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6,
b) als Bischöfin oder Bischof im Sprengel eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 4,
c) als Landespastorin oder Landespastor,
als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 3,
d) als Pröpstin oder Propst,
als Studiendirektorin oder Studiendirektor am Prediger- und Studienseminar,
als Leiterin oder Leiter des Nordelbischen Zentrums für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst,
als Hauptpastorin oder Hauptpastor im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 16,
e) als Leiterin oder Leiter eines Hauptbereiches eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15 und eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 16,
f) als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches Jugendpfarramt,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches Frauenwerk,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbischer Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Evangelischer Gemeindedienst der Nordelbischen Kirche,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Pädagogisch-Theologisches Institut,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Arbeitsstelle Evangelische Akademie Nordelbien,
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Seelsorge und Beratung
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15.
g) als Seniorin oder Senior der Nordschleswigschen Gemeinde,
als Leiterin oder Leiter des Amtes für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Kirche,
als Landeskirchliche Beauftragte oder Landeskirchlicher Beauftragter bei Landesparlament und Landesregierung,
als Leiterin oder Leiter der Christian Jensen Kolleg gGmbH,
als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkreferats der norddeutschen Kirchen e.V. – Dienststelle Hamburg –,
als Referentin oder Referent der Kirchenleitung,
als Referentin oder Referent der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs,
als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkdienstes Nord,
als Rektorin oder Rektor des Pastoralkollegs,
als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle des Kirchenkreisverbandes Hamburg,
als Leiterin oder Leiter des Diakonie-Hilfswerks Hamburg der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
als Leiterin oder Leiter der Nordelbischen Arbeitsstelle Institutionsberatung,
als Leiterin oder Leiter der Stabsstelle Presse und Kommunikation
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15.
3) Erhält als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage von 131,02 Euro.
4) Zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bzw. als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einer allgemeinbildenden Schule ohne gymnasiale Oberstufe (nur Sekundarstufe I). Für dieses Amt dürfen bei einer Schülerzahl ab 360 höchstens zwei Planstellen, bei einer Schülerzahl ab 540 höchstens drei Planstellen ausgewiesen werden.
Besoldungsgruppe A 15
Kirchenverwaltungsdirektorin oder Kirchenverwaltungsdirektor
Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat
Besoldungsgruppe A 16
Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes
Oberkirchenrätin1)2) oder Oberkirchenrat1)2)
____________________
1) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes als Landespastorin oder Landespastor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 3.
2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 3.
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 3
Oberkirchenrätin1) oder Oberkirchenrat1)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes
____________________
1) Soweit bei Übernahme bereits in dieser Besoldungsgruppe; erhält als Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6.
Besoldungsgruppe B 6
Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. November 2017 (KABl. S. 506) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz fand nach Maßgabe von Teil 1 §§ 52 ff. Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung Anwendung für alle Pastorinnen und Pastoren im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die Vikarinnen und Vikare sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Inhaltsverzeichnis wurde redaktionell angepasst.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über die Aussetzung des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 115), die als Ordnungsnummer 7.303 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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6 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 1. Januar 1978 in Kraft.