.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
über die Befreiung von der Zuweisungspflicht
und der Dienstwohnungs- und Residenzpflicht
(Dienstwohnungs- und Residenzpflichtverwaltungsvorschrift – DwRPflVwV)
Vom 23. Oktober 2017
(KABl. S. 530)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstwohnungs- und Residenzpflichtverwaltungsvorschrift | 11. November 2021 | Nummer 2.1 Satz 2 Buchst. e | angefügt | |
Nummer 2.2 Satz 3 | angefügt | ||||
Nummer 3.1 Satz 2 Buchstabe c Satz 2 | ersetzt | ||||
Buchstabe d Satz 2 Doppelbuchstabe bb | Satzzeichen ersetzt | ||||
Satz 2 | aufgehoben | ||||
Buchstabe d Satz 2 Doppelbuchstabe cc | angefügt | ||||
Nummer 3. 1 Buchstabe e | angefügt | ||||
Nummer 3.1 Satz 3 | angefügt | ||||
Nummer 4.1 Satz 2 Buchstabe e Satz 2 | ersetzt | ||||
Buchstabe f Satz 2 Doppelbuchstabe bb | Satzzeichen ersetzt | ||||
Satz 2 | aufgehoben | ||||
Buchstabe f Satz 2 Doppelbuchstabe cc | angefügt | ||||
Nummer 4.1 Buchstabe g | angefügt | ||||
Nummer 4.1 Satz 3 | angefügt |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
#1. | Begriffsbestimmungen | |
1.1 | Dienstwohnungsberechtigte sind Pastorinnen und Pastoren, die nach den jeweils geltenden pfarrdienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine für sie bestimmte Dienstwohnung zu beziehen. | |
1.2 | Dienstwohnungsgeberin ist die Körperschaft, die die Dienstwohnung zuweist. | |
1.3 | Dienstwohnungen sind alle Wohnungen, die von der Dienstwohnungsgeberin zugewiesen werden, insbesondere Pastorate, Pfarrwohnungen und Pfarrhäuser. | |
2. | Befreiung von der Zuweisungspflicht | |
2.1 | 1 Auf Antrag der Dienstwohnungsgeberin können Ausnahmen von der Pflicht, eine Dienstwohnung zuzuweisen, genehmigt werden. 2 Eine Genehmigung erfolgt insbesondere in folgenden begründeten Fällen: | |
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2.2 | 1 Die Genehmigung erteilt das Landeskirchenamt, im Fall von Gemeindepastorinnen und Gemeindepastoren im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst und dem Kirchenkreisrat. 2 Im Fall, in dem eine Pröpstin bzw. ein Propst eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde innehat, ist das Benehmen mit dem Kirchengemeinderat herzustellen. 3 Im Fall von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe e ist die Zustimmung der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten zur Befreiung von der Zuweisungspflicht erforderlich. | |
2.3 | Im Pfarrstellenbesetzungsverfahren ist in der Ausschreibung auf eine bereits erfolgte Befreiung von der Zuweisungspflicht hinzuweisen. | |
3. | Befreiung von der Dienstwohnungspflicht | |
3.1 | 1 Auf Antrag der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten können Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht genehmigt werden. 2 Eine Genehmigung erfolgt insbesondere in folgenden begründeten Fällen: | |
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3 Im Fall von Satz 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist als Nachweis ein amtsärztliches Attest vorzulegen. | ||
3.2 | Die Genehmigung erteilt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst, dem Kirchenkreisrat und dem Kirchengemeinderat oder dem Verbandsvorstand. | |
4. | Befreiung von der Residenzpflicht | |
4.1 | 1 Auf Antrag der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten können Ausnahmen von der Residenzpflicht genehmigt werden. 2 Eine Genehmigung erfolgt insbesondere in folgenden begründeten Fällen:
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3 Im Fall von Satz 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb ist als Nachweis ein amtsärztliches Attest vorzulegen. | ||
4.2 | Auf Antrag der Dienstwohnungsgeberin können Dienstwohnungsberechtigte von der Residenzpflicht befreit werden, wenn sie an einem zentralen Ort wohnen und von dort aus ihren Dienst in den umliegenden ländlichen Kirchengemeinden ausüben (Erprobungsraum). | |
4.3 | Die Genehmigung zur Befreiung von der Residenzpflicht erteilt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst, dem Kirchenkreisrat und dem Kirchengemeinderat oder dem Verbandsvorstand. | |
5. | Amtszimmer | |
1 Im Fall der Befreiung der Dienstwohnungsgeberin von der Zuweisungspflicht wird ein Amtszimmer
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jedoch nicht in den privaten Wohnräumen der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten, zur Verfügung gestellt. 2 Das Gleiche gilt im Fall der Befreiung der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten von der Dienstwohnungspflicht oder von der Residenzpflicht. | ||
6. | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
6.1 |
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2 ↑ Red Anm.: Die Grundlinien zur Residenzpflicht der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 11. Oktober 2005 (NEK-Mitteilungen 2006 S. 100) in der Fassung der Bekanntmachung vom Dezember 2009 (NEK-Mitteilungen 2010 S. 74) wurden mit der Rechtsvereinheitlichung durch diese Dienstwohnungs- und Residenzpflichtverwaltungsvorschrift gegenstandslos.
2 ↑ Red Anm.: Die Grundlinien zur Residenzpflicht der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 11. Oktober 2005 (NEK-Mitteilungen 2006 S. 100) in der Fassung der Bekanntmachung vom Dezember 2009 (NEK-Mitteilungen 2010 S. 74) wurden mit der Rechtsvereinheitlichung durch diese Dienstwohnungs- und Residenzpflichtverwaltungsvorschrift gegenstandslos.