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Verwaltungsvorschrift
über die Befreiung von der Zuweisungspflicht
und der Dienstwohnungs- und Residenzpflicht
(Dienstwohnungs- und Residenzpflichtverwaltungsvorschrift – DwRPflVwV)

Vom 23. Oktober 2017

(KABl. S. 530)

Vollzitat:
Dienstwohnungs- und Residenzpflichtverwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2017 (KABl. S. 530), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2023 (KABl. A Nr. 41 S. 94) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstwohnungs- und Residenzpflichtverwaltungsvorschrift
11. November 2021
Nummer 2.1 Satz 2 Buchst. e
angefügt
Nummer 2.2 Satz 3
angefügt
Nummer 3.1 Satz 2 Buchst. c Satz 2
ersetzt
Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb
Satzzeichen ersetzt
Satz 2
aufgehoben
Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. cc
angefügt
Nummer 3. 1 Buchst. e
angefügt
Nummer 3.1 Satz 3
angefügt
Nummer 4.1 Satz 2 Buchst. e Satz 2
ersetzt
Buchst. f Satz 2 Doppelbuchst. bb
Satzzeichen ersetzt
Satz 2
aufgehoben
Buchst. f Satz 2 Doppelbuchst. cc
angefügt
Nummer 4.1 Buchst. g
angefügt
Nummer 4.1 Satz 3
angefügt
2
Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstwohnungs- und Residenzverwaltungsvorschrift
25. April 2023
Nummer 2.2 Satz 1
Wörter gestrichen
Nummer 3.2 und 4.3
Satzzeichen und Wörter gestrichen
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Begriffsbestimmungen

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1.1

Dienstwohnungsberechtigte sind Pastorinnen und Pastoren, die nach den jeweils geltenden pfarrdienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine für sie bestimmte Dienstwohnung zu beziehen.
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1.2

Dienstwohnungsgeberin ist die Körperschaft, die die Dienstwohnung zuweist.
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1.3

Dienstwohnungen sind alle Wohnungen, die von der Dienstwohnungsgeberin zugewiesen werden, insbesondere Pastorate, Pfarrwohnungen und Pfarrhäuser.
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2 Befreiung von der Zuweisungspflicht

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2.1

Auf Antrag der Dienstwohnungsgeberin können Ausnahmen von der Pflicht, eine Dienstwohnung zuzuweisen, genehmigt werden. Eine Genehmigung erfolgt insbesondere in folgenden begründeten Fällen:
  1. Die Pfarrstellenplanung sieht die Aufhebung der Pfarrstelle vor.
  2. Die Pfarrstelle ist schwer zu besetzen. Schwer besetzbar ist eine Pfarrstelle, wenn sie nach zwei Ausschreibungen nicht besetzt werden konnte und die erfolglose Besetzung auf das vorhandene Pastorat zurückzuführen ist.
  3. Die Dienstwohnungspflicht wird von den Dienstwohnungsberechtigten, die in einer Kirchengemeinde oder in einem Kirchengemeindeverband eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, mehrheitlich erfüllt; und zusätzlich liegt ein Grund vor, der die Zuweisung einer Dienstwohnung erschwert.
  4. Die Dienstwohnungsgeberin verfügt über keine eigene Dienstwohnung und die Anmietung einer Dienstwohnung ist im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde nicht möglich.
  5. Die Dienstwohnung wird aufgrund einer Gebäudestrukturplanung in Verbindung mit einer Pfarrstellenplanung nicht mehr benötigt.
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2.2

Die Genehmigung erteilt das Landeskirchenamt, im Fall von Gemeindepastorinnen und Gemeindepastoren im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst. Im Fall, in dem eine Pröpstin bzw. ein Propst eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde innehat, ist das Benehmen mit dem Kirchengemeinderat herzustellen. Im Fall von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe e ist die Zustimmung der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten zur Befreiung von der Zuweisungspflicht erforderlich.
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2.3

Im Pfarrstellenbesetzungsverfahren ist in der Ausschreibung auf eine bereits erfolgte Befreiung von der Zuweisungspflicht hinzuweisen.
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3 Befreiung von der Dienstwohnungspflicht

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3.1

Auf Antrag der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten können Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht genehmigt werden. Eine Genehmigung erfolgt insbesondere in folgenden begründeten Fällen:
  1. Beide Ehepartner oder beide Partnerinnen bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind jeweils dienstwohnungspflichtig und beziehen eine der beiden Dienstwohnungen.
  2. Die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte ist im Teildienst zur Hälfte eines vollen Dienstumfangs tätig und die Dienstwohnungsgeberin stimmt der Befreiung von der Dienstwohnungspflicht zu. Satz 1 gilt nicht für ein Ehepaar oder ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar, das seinen Dienst in einer gemeinsamen Pfarrstelle wahrnimmt.
  3. Die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte tritt innerhalb der nächsten zwölf Monate in den Ruhestand. Die Befreiung kann bis zu drei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der bzw. dem nachfolgenden Dienstwohnungsberechtigten eine Dienstwohnung zugewiesen werden kann, oder wenn anhand der Pfarrstellenplanung nachgewiesen wird, dass eine Dienstwohnung nicht mehr benötigt wird.
  4. Die Dienstwohnungspflicht bedeutet für die Dienstwohnungsberechtigten oder den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen eine besondere Härte. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn
    aa)
    die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte mindestens zehn Jahre von der Dienstwohnungspflicht aufgrund eines Teildienstes befreit war und dieser Befreiungsgrund durch Erhöhung des Dienstumfangs nachträglich entfiele,
    bb)
    der bzw. dem Dienstwohnungsberechtigten oder einer bzw. einem in häuslicher Gemeinschaft mit ihr bzw. ihm lebenden Angehörigen aus gesundheitlichen Gründen ein Wohnen in der Dienstwohnung nicht möglich ist,
    cc)
    die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte für die Dauer von mindestens zwei Berufungszeiträumen als Inhaberin bzw. Inhaber einer allgemeinkirchlichen Pfarrstelle von der Dienstwohnungspflicht befreit war und dieser Befreiungsgrund nachträglich entfiele.
  5. Die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte wechselt bis zu zehn Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand in eine Pfarrstelle in einer ländlichen Region zur Gewährleistung der pfarramtlichen Versorgung. Die Wahrnehmung ihres bzw. seines Dienstes wird durch ihren bzw. seinen Wohnsitz nicht beeinträchtigt. Im Fall von Satz 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist als Nachweis ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
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3.2

Die Genehmigung erteilt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst und dem Kirchengemeinderat oder dem Verbandsvorstand.
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4 Befreiung von der Residenzpflicht

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4.1

Auf Antrag der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten können Ausnahmen von der Residenzpflicht genehmigt werden. Eine Genehmigung erfolgt insbesondere in folgenden begründeten Fällen:
  1. Beide Ehepartner oder beide Partnerinnen bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind jeweils residenzpflichtig und wohnen an einem der beiden Dienstorte.
  2. Die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte ist im Teildienst zur Hälfte eines vollen Dienstumfangs tätig und die Dienstwohnungsgeberin stimmt der Befreiung von der Residenzpflicht zu. Satz 1 gilt nicht für ein Ehepaar oder ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar, das seinen Dienst in einer gemeinsamen Pfarrstelle wahrnimmt.
  3. Die Dienstwohnungsgeberin verfügt über keine eigene Dienstwohnung oder wurde von der Zuweisungspflicht befreit und die Anmietung einer Wohnung im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde ist nicht möglich.
  4. Die Residenzpflicht wird von den Dienstwohnungsberechtigten, die in einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, mehrheitlich erfüllt; und zusätzlich liegt ein Grund vor, der das Wohnen im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde erschwert.
  5. Die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte tritt innerhalb der nächsten zwölf Monate in den Ruhestand. Die Befreiung kann bis zu drei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der bzw. dem nachfolgenden Dienstwohnungsberechtigten eine Dienstwohnung zugewiesen werden kann, oder wenn anhand der Pfarrstellenplanung nachgewiesen wird, dass eine Dienstwohnung nicht mehr benötigt wird.
  6. Die Residenzpflicht bedeutet für die Dienstwohnungsberechtigte bzw. den Dienstwohnungsberechtigten oder einen mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen eine besondere Härte. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn
    aa)
    die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte mindestens zehn Jahre von der Residenzpflicht aufgrund eines Teildienstes befreit war und dieser Befreiungsgrund durch Erhöhung des Dienstumfangs nachträglich entfiele,
    bb)
    gesundheitliche Gründe für die bzw. den Dienstwohnungsberechtigten oder eine bzw. einen in häuslicher Gemeinschaft mit ihr bzw. ihm lebenden Angehörigen das Wohnen am bisherigen Ort erfordern,
    cc)
    die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte für die Dauer von mindestens zwei Berufungszeiträumen als Inhaberin bzw. Inhaber einer allgemeinkirchlichen Pfarrstelle von der Dienstwohnungspflicht befreit war und dieser Befreiungsgrund nachträglich entfiele.
  7. Die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte wechselt bis zu zehn Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand in eine Pfarrstelle in einer ländlichen Region zur Gewährleistung der pfarramtlichen Versorgung. Die Wahrnehmung ihres bzw. seines Dienstes wird durch ihren bzw. seinen Wohnsitz nicht beeinträchtigt.
Im Fall von Satz 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb ist als Nachweis ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
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4.2

Auf Antrag der Dienstwohnungsgeberin können Dienstwohnungsberechtigte von der Residenzpflicht befreit werden, wenn sie an einem zentralen Ort wohnen und von dort aus ihren Dienst in den umliegenden ländlichen Kirchengemeinden ausüben (Erprobungsraum).
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4.3

Die Genehmigung zur Befreiung von der Residenzpflicht erteilt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst und dem Kirchengemeinderat oder dem Verbandsvorstand.
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5 Amtszimmer

Im Fall der Befreiung der Dienstwohnungsgeberin von der Zuweisungspflicht wird ein Amtszimmer
  1. in den Räumen der Kirchengemeinde oder, wenn dies nicht möglich ist,
  2. in einem anderweitig angemieteten Raum innerhalb des Gemeindegebietes,
jedoch nicht in den privaten Wohnräumen der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten, zur Verfügung gestellt. Das Gleiche gilt im Fall der Befreiung der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten von der Dienstwohnungspflicht oder von der Residenzpflicht.
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6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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6.1

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.1#, 2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. Dezember 2017 in Kraft.
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2 ↑ Red Anm.: Die Grundlinien zur Residenzpflicht der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 11. Oktober 2005 (NEK-Mitteilungen 2006 S. 100) in der Fassung der Bekanntmachung vom Dezember 2009 (NEK-Mitteilungen 2010 S. 74) wurden mit der Rechtsvereinheitlichung durch diese Dienstwohnungs- und Residenzpflichtverwaltungsvorschrift gegenstandslos.