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Geltungszeitraum von: 01.03.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
zur Förderung von Projekten im Zusammenhang
mit dem Reformationsjubiläum 20171#

Vom 11. Februar 2016

(AmtsBl. M-V S. 82)

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Das Justizministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
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1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt
  • nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift,
  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazu­ gehörigen Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen für die Durchführung von Projekten im Rahmen des Reformationsjubiläums 2017.
1.2
Ein·Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Justizministerium als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden können Projekte, die einen klar erkennbaren Bezug zu reformatorischen Themen haben. Dazu gehören neben Veranstaltungen, Ausstellungen und Konferenzen auch Vorhaben der kulturellen Bildung, die im Vorfeld des Reformationsjubiläums oder im Jubiläumsjahr 2017 stattfinden. Sie sollen als Projekte im Rahmen der Luther­dekade (2008 bis 2017) und des Reformationsjubiläums erkennbar und auf Nachhaltigkeit und gesellschaftliche Ausstrahlung angelegt sein.
2.2
Gefördert werden können nichtinvestive Projekte, die eine Förderung aus dem Programm „Reformationsjubiläum 2017“ bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (nachfolgend BKM genannt) erhalten. Das BKM fördert die Projekte bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise, kreisfreie Städte, Kirchen, Verbände, Vereine, gemeinnützige Gesellschaften sowie natürliche Personen sein.
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4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen werden für Vorhaben bewilligt,
  • die einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern aufweisen,
  • deren Antragstellerinnen und Antragsteller ihren (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
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5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung oder in Ausnahmefällen als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
5.2
Eine Förderung von Maßnahmen durch das Land gemäß Nummer 2 soll in der Regel nur bei einer angemessenen Finanzierungsbeteiligung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger in Höhe von 50 Prozent erfolgen. Der Eigenanteil kann auch unter Beteiligung Dritter aufgebracht werden
5.3
Zuwendungen können nur bewilligt werden für Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Ausnahmen sind in Einzelfällen auf Antrag möglich.
5.4
Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende oder anteilige Förderung im Folgejahr.
5.5
Bei einer Anteilfinanzierung fördert das Land Projekte nach Nummer 2 mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.6
Zuwendungen des Landes werden grundsätzlich nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag mindestens 2000 Euro beträgt.
5.7
Zuwendungsfähig sind nur die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für die Beschaffung von Gegenständen bis 5000 Euro, soweit sie direkt dem kulturellen Zweck zu Gute kommen. Zu den Sachausgaben zählen unter anderem Büro- und Arbeitsmaterial, Honorare, Telefon, Porto, Reisekosten gemäß Landesreisekostengesetz, Ausgaben für allgemein übliche Bewirtungen (zum Beispiel Jurysitzungen), wenn sie im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen, anteilige Miet- und Betriebskosten. Der Anteil der Personal- und Sachausgaben an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben muss überwiegen.
5.8
Der zu erbringende Eigenanteil kann auch als unbare Leistung in Form von eigenen Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden. Maßgeblich für den Wert der eigenen Arbeitsleistung ist der jeweils durchschnittliche Bruttoverdienst in der Branche für die Arbeitsstunden, die ein Unternehmer für die Durchführung der beauftragten Maßnahme angesetzt hätte, wenigstens aber der Mindestlohn nach dem Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern. Eigenarbeitsleistungen sind nachzuweisen.
5.9
Bei Maßnahmen, bei denen eine Kommune als koordinierender Zuwendungsgeber auftritt, können sich die zuwendungsfähigen Personalausgaben aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst ableiten.
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6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag (Anlage 1) ist formgebunden und vollständig bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.2# Eine ausführliche Projektbeschreibung der Maßnahme ist mit einzureichen. Der Antrag ist im Internet unter www.reformation-im-norden.de abrufbar oder bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
6.1.2
Bei Projekten, die im Rahmen des „Reformationsjubiläums 2017“ durch die BKM gefördert werden (Nummer 2.2), ist der entsprechende Bewilligungsbescheid beizufügen.
6.1.3
Anträge, in denen die Gesamtfinanzierung nicht erkennbar sichergestellt ist, sind abzulehnen. Anträge, denen die erforderlichen begründeten Unterlagen nicht beiliegen, sind als nicht prüffähig anzusehen. Wenn die konkrete Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos blieb, ist eine Förderung alleine aus diesem Grunde abzulehnen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat 380, Puschkinstraße 19–21, 19055 Schwerin. Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.
6.2.2
Zur Erlangung ausfinanzierter Gesamtmaßnahmen ist eine enge Abstimmung der Fördermittelgeber erforderlich. Diese erfolgt unter Federführung der Nordkirche in einem gemeinsamen Sprengelbeirat Mecklenburg und Pommern. Im Sprengelbeirat ist das Justizministerium angemessen vertreten.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat einen entsprechenden Verwendungsnachweis – soweit nicht im Zuwendungsbescheid abweichende Regelungen getroffen werden – als einfachen Verwendungsnachweis gemäß Muster 7a der Verwaltungsvorschriften Nummer 5.2.3 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 2) zu erbringen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.3# Tätigkeits- oder Geschäftsberichte sowie Presseberichte sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Die Vordrucke sind im Internet unter www.reformation-im­-norden.de abrufbar oder bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
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7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß ihrer Nummer 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Anlage 1 (Antragsformular) ist nicht Bestandteil dieser Ordnungsnummer.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Anlage 2 (Verwendungsnachweisformular) ist nicht Bestandteil dieser Ordnungsnummer.