.Richtlinie
Orientierungsrahmen
zur Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitszeitbewertung
für gemeindepädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in gemeindlichen/regionalen Arbeitsbezügen
Detailübersicht
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Richtlinie
für die Arbeit der gemeindepädagogischen Mit-
arbeiter/innen in kirchgemeindlichen Stellen1#
Vom 7. Dezember 2010
####Die bisherigen Ordnungen und Richtlinien zur gemeindepädagogischen Arbeit beziehen sich auf die Qualifikation der Stelleninhaber/innen und die Aufgabenfelder. Eine gute Qualität braucht aber auch dem Dienst förderliche Rahmenbedingungen.
In Zusammenarbeit mit den Referentinnen und Referenten der Kirchenkreise und der Landeskonferenz wurden Standards für gemeindepädagogische Stellen erarbeitet, die vom Konvent der Landessuperintendenten und dem Oberkirchenrat befürwortet wurden.
Diese Standards sind als Orientierungsgrößen zu verstehen.
In diesem Sinne stellt die Richtlinie folgende Orientierungsgrößen für gemeindepädagogische Stellen der Kirchgemeinden zusammen.
#In Zusammenarbeit mit den Referentinnen und Referenten der Kirchenkreise und der Landeskonferenz wurden Standards für gemeindepädagogische Stellen erarbeitet, die vom Konvent der Landessuperintendenten und dem Oberkirchenrat befürwortet wurden.
Diese Standards sind als Orientierungsgrößen zu verstehen.
In diesem Sinne stellt die Richtlinie folgende Orientierungsgrößen für gemeindepädagogische Stellen der Kirchgemeinden zusammen.
1. Arbeitsplatzausstattung
1 Zur Grundausstattung einer gemeindepädagogischen Stelle gehört ein Arbeitsplatz mit Zugang zu Telefon, PC und Internet sowie zu Drucker und Kopierer.
2 Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stellt der Anstellungsträger angemessene, nach Möglichkeit eigene Gruppenräume zur Verfügung.
#2 Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stellt der Anstellungsträger angemessene, nach Möglichkeit eigene Gruppenräume zur Verfügung.
2. Mittelausstattung
1 Die Kirchgemeinde bzw. die zusammenarbeitenden Kirchgemeinden sehen für die gemeindepädagogische Arbeit Haushaltsmittel in einem eigenen Haushaltstitel vor, und zwar
2 Der eigenständige Mitteleinsatz muss für die gemeindepädagogische Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter gesichert sein, z. B. durch das Führen einer Handkasse/Barkasse.
3 Das Vieraugenprinzip der Haushaltsführung muss gesichert bleiben.
- Mittel für die pädagogische Arbeit:
- -
- pädagogisches Verbrauchsmaterial,
- -
- inventarisiertes Material, Spielmaterial, Technik,
- -
- Fachliteratur und Arbeitsmaterial für die Ehrenamtlichen,
- -
- Eigenmittel für Fördermittelnutzung.
- Mittel für Büromaterialien:
- -
- Telefon- und Internetkosten,
- -
- Portokosten,
- -
- ggf. Miete für ein Büro,
- -
- technische Ausstattung.
- Mittel für die Arbeit mit Ehrenamtlichen, wie z. B. deren
- -
- Fahrtkosten,
- -
- Teilnehmerbeiträge für Veranstaltungen.
2 Der eigenständige Mitteleinsatz muss für die gemeindepädagogische Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter gesichert sein, z. B. durch das Führen einer Handkasse/Barkasse.
3 Das Vieraugenprinzip der Haushaltsführung muss gesichert bleiben.
4 Bezüglich der Höhe des Haushaltstitels wird ein jährlicher Betrag zwischen 500,00 Euro und 1.000,00 Euro je nach Größe der Gemeinde empfohlen oder in anderer Kalkulation 1,00 Euro pro Gemeindeglied.
5 Darüber hinaus fallen Fahrtkosten an, die sich aus den Dienstaufträgen des Anstellungsträgers ergeben.
#3. Fahrtkosten und Wegegelder
1 Fahrtkosten und Veranstaltungsbeiträge werden vom Anstellungsträger unabhängig vom Haushaltstitel für die gemeindepädagogische Arbeit erstattet. 2 Dies betrifft Fahrten und Veranstaltungen, die dienstlich angeordnet werden (z. B. Kirchgemeinderatsklausuren, MAT).
#4. Dienstbesprechungen
1 Es finden regelmäßig Dienstbesprechungen zwischen den hauptamtlichen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst statt. 2 Bei Fragen der gemeindepädagogischen Arbeit nimmt der Mitarbeiter an Sitzungen des Kirchgemeinderats teil. 3 Er hat das Recht und die Pflicht, jährlich einen Bericht über das Arbeitsfeld im Kirchgemeinderat vorzutragen.
#5. Arbeitszeitbewertung
1 Die Aufgabenschwerpunkte orientieren sich am beiliegenden „Orientierungsrahmen zur Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitszeitbewertung“. 2 Einzelaufgaben bemessen sich in ihrem Umfang entsprechend der einzelnen Spaltenangaben.
#Anlage
#Anlage
Orientierungsrahmen
zur Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitszeitbewertung
für gemeindepädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in gemeindlichen/regionalen Arbeitsbezügen
Vorbemerkung:
- ●
- Dieses Papier dient der Gewichtung von Aufgaben sowie dem Berechnen von Arbeitszeiten in gemeindepädagogischen Arbeitsfeldern. Alle genannten Zeiten sind als Orientierungsrahmen zu verstehen. Die Arbeitsschwerpunkte der Kirchgemeinde sind gemeinsam zu beraten und in der Jahresplanung der gemeindepädagogischen Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zu berücksichtigen.
- ●
- Für die Jahresarbeitszeit werden 46 Arbeitswochen mit je 40 Arbeitszeitstunden (h) zugrunde gelegt.
- ●
- 40 Wochenstunden entsprechen einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitstellen muss für die Arbeitsplatzbeschreibung eine entsprechende Schwerpunktsetzung erfolgen. Teilzeitstellen im Umfang von 25 % sollten nicht angestrebt werden, da in ihnen zu wenig Zeit für die Weiterentwicklung gemeindepädagogischer Arbeit zur Verfügung steht.
- ●
- Die Gesamtjahresarbeitszeit beträgt bei Vollbeschäftigung 1840 Stunden (durchschnittliche Urlaubszeit bereits berücksichtigt).
- ●
- Zeitweiliger Mehraufwand an Arbeitsstunden soll innerhalb eines halben Jahres durch Zeiten geringerer Arbeitsstunden ausgeglichen werden. Laut Kirchlicher Arbeitsvertragsordnung (KAVO) sind Urlaub und der Mehraufwand an Arbeitszeit sowie der daraus resultierende Freizeitausgleich mit der Dienstaufsicht zu regeln.
- ●
- Fahrzeiten innerhalb des Arbeitsbereiches sind der Arbeitszeit zuzurechnen (z. B. Hausbesuche, Fahrt zu Konventen).
- ●
- Für Gruppengrößen gilt der Richtwert von mindestens acht Teilnehmenden.
- ●
- Die gemeindepädagogische Mitarbeiterin/der Mitarbeiter führt einen Arbeitszeitnachweis. Dieser ist der Dienst- und Fachaufsicht regelmäßig vorzulegen.
- ●
- Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter auch außerhalb der Dienstzeit am Leben der Gemeinde beteiligt.
Gesamtübersicht
Aufgabenschwerpunkte | Zeitumfang der gesamten Arbeitszeit |
| ca. 45 % |
| ca. 20 % |
| ca. 10 % |
| ca. 15 % |
| max. 5 % |
| ca. 5 % |
Detailübersicht
Aufgabenschwerpunkte | 100% = jährlich 1840 h | 75 % = jährlich 1380 h | 50 % = jährlich 920 h | |
| Zeitumfang ca. 45 % | |||
| ||||
| pro Gruppenstunde | |||
| pro Veranstaltung | |||
| pro Veranstaltung | |||
| pro Veranstaltung | |||
| pro Tag | |||
| pro Veranstaltung | |||
| pro Veranstaltung | |||
| 2,5 h | pro Veranstaltung | ||
| ||||
| 4 h | 3 h | 2 h | pro Woche |
| Zeitumfang ca. 20 % | pro Woche | ||
| 1 - 3 h | pro Woche | ||
| 2 - 5 h | pro Woche | ||
| 1 - 3 h | pro Woche | ||
| 2 - 3 h | pro Monat | ||
| Zeitumfang: 10 % | |||
| 10 h | pro Tag | ||
| 6 h | pro Rüstzeit | ||
| Zeitumfang: 15 % | |||
| 2 h | 2 h | 2 h | pro Monat |
| 7 Tage | pro Jahr | ||
| 8 h | pro Tag | ||
| 4 h | 4 h | 4 h | pro Monat |
| 4 h | 3 h | 2 h | pro Monat |
| Zeitumfang max. 5 % | |||
| 2 h | 2 h | 2 h | pro Monat |
| Zeitumfang ca. 5 % | |||
| 4 h | 2 h | pro Monat | |
| 8 h | 8 h | 4 h | pro Monat |
| 8 h | 8 h | - | pro Monat |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinie gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 des Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinie gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 des Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.