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Vereinbarung
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (Stadt)
und der Ev.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate (Kirche)
zur Überlassung von Staatsgrund1#, 2#

Vom 15. Dezember 19653#

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Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (Stadt) und der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate (Kirche) wird folgende Vereinbarung getroffen:
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I.
Die Überlassung von Staatsgrund gegen Anerkennungsentgelt an die Gemeinden der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate zum Bau von Gemeindezentren (Kirche, Gemeindehaus, Pastorat) erfolgt in Zukunft nach Maßgabe des dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Mustervertrages.
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II.
Ist die Stadt aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse gezwungen, ein einer Kirchengemeinde überlassenes Grundstück in Anspruch zu nehmen, so wird sie die Kirche rechtzeitig unterrichten und zu Verhandlungen einladen. Im Einzelnen sollen folgende Grundsätze maßgebend sein:
  1. Wird durch die Inanspruchnahme des Grundstücks die Benutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht derart beeinträchtigt, dass der Kirche die weitere Benutzung nicht zugemutet werden kann, so wird die Kirche keine Einwendungen erheben.
  2. Wird durch Inanspruchnahme des Grundstücks die Benutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck derart beeinträchtigt, dass der Kirche die weitere Benutzung nicht zugemutet werden kann, so wird die Stadt die Kirchengemeinde bei der rechtzeitigen Beschaffung geeigneten und erforderlichen Ersatzgeländes nach Kräften unterstützen, ihr insbesondere ein geeignetes Ersatzgrundstück überlassen, soweit sie über ein solches im Gebiet der Kirchengemeinde verfügt. Im Übrigen wird die Kirche keine Einwendungen erheben.
  3. Eine Inanspruchnahme, durch die die Benutzbarkeit eines Kirchengebäudes aufgehoben oder derart beeinträchtigt wird, dass der Kirche die weitere Benutzung nicht zugemutet werden kann, ist zu vermeiden. Übersteigt das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme des Grundstücks das kirchliche Interesse an der weiteren Nutzung erheblich, so wird die Kirchengemeinde nach Überlassung eines geeigneten Grundstücks durch die Stadt innerhalb ihres Gemeindegebietes in die Rückgabe einwilligen.
  4. Für die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude wird die Stadt die Kirche entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den für die Enteignung maßgeblichen Grundsätzen.
  5. Wird in den Verhandlungen keine Einigung erzielt, so tritt ein gemischter Ausschuss zusammen, in den die Kirche und die Stadt je zwei Vertreter entsenden. Dieser Ausschuss soll unter Würdigung der beiderseitigen Standpunkte einen Einigungsvorschlag ausarbeiten. Der Vorschlag bedarf zu seinem Wirksamwerden der Annahme durch beide Verhandlungspartner.
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III.
Ist die Stadt aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse gezwungen, ein im Eigentum der Kirche oder einer Kirchengemeinde stehendes Grundstück in Anspruch zu nehmen, so gilt Folgendes:
  1. Die Kirche wird im Rahmen der ihr nach ihrer Verfassung zustehenden Rechte auf die betroffene Gemeinde dahingehend einwirken, dass bei den erforderlichen Verhandlungen die unter II. festgelegten Grundsätze sinngemäß angewandt werden.
  2. Der Anspruch auf die Beschaffung eines Ersatzgrundstückes richtet sich nach den für die Enteignung maßgeblichen Grundsätzen.
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Anlage
zur Vereinbarung vom 15. Dezember 1965

Mustervertrag
für die Überlassung von Staatsgrund gegen Anerkennungsgebühr
an die Gemeinden der Evangelisch-lutherischen Kirche
im Hamburgischen Staate
zum Bau von Gemeindezentren
Die Freie und Hansestadt Hamburg
- nachstehend Stadt genannt -
und
(jeweilige Gemeinde) ...............................................................
- nachstehend Kirchengemeinde genannt -
schließen folgenden Überlassungsvertrag:
1.
Gegenstand der Überlassung
Die Stadt überlässt der Kirchengemeinde das in Hamburg ..................................
liegende, ................. m2 große, auf dem angehefteten Lageplan grün angelegte, unbebaute Grundstück vom ................................... an auf unbestimmte Zeit. Das Grundstück verbleibt im Eigentum der Stadt.
2.
Zweck der Überlassung
Die Kirchengemeinde wird auf dem Grundstück ein Gemeindezentrum (Kirche, Gemeindehaus, Pastorat) errichten. Für einen anderen Zweck wird sie das Grundstück nur verwenden, wenn die Stadt vorher schriftlich zugestimmt hat.
3.
Anerkennungsentgelt
Die Kirchengemeinde zahlt der Stadt für die Überlassung des Grundstücks ein jährliches Anerkennungsentgelt von DM ....................
4.
Beschaffenheit des Grundstücks
Die Kirchengemeinde übernimmt das Grundstück in seinem gegenwärtigen Zustand und in seinen gegenwärtigen Grenzen.
5.
Lasten des Grundeigentums
Die Kirchengemeinde trägt die Lasten des Grundeigentums, insbesondere Steuern und Abgaben, und hält das Grundstück in gutem Zustand. Sie wird die Stadt von allen Ansprüchen freihalten, die gegen diese als Grundeigentümerin erhoben werden.
6.
Abwehr von Beeinträchtigungen
Die Kirchengemeinde wird die Interessen der Stadt als der Grundeigentümerin bei der Nutzung des Grundstücks wahrnehmen, insbesondere dafür sorgen, dass es nicht in seinen Grenzen beeinträchtigt und nicht von Unbefugten benutzt wird. Sie wird vorhandene Leitungen dulden und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt verändern.
7.
Rechtsnatur dieses Vertrages
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Vertrages gewähren nur Ansprüche privaten Rechts. Öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
8.
Inanspruchnahme
Für die Inanspruchnahme des überlassenen Grundstücks aus überwiegendem öffentlichen Interesse soll die zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate jeweils vereinbarte Regelung maßgebend sein.
9.
Vertragsende
Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Kirchengemeinde das Grundstück für den in Ziffer 2 genannten Zweck nicht mehr benötigt oder es ohne Einwilligung der Stadt auch nur teilweise für einen anderen Zweck verwendet. Sie wird das Grundstück alsdann geräumt zurückgeben. Will die Stadt die von der Kirchengemeinde errichteten Gebäude weiter benutzen, so wird die Kirchengemeinde sie nicht abbrechen. In diesem Falle wird die Stadt der Kirchengemeinde eine Entschädigung nach Maßgabe des ihr erwachsenden Vorteils zahlen.
10.
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform

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1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag galt nach der Fusion zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gemäß § 66 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179) in der jeweils geltenden Fassung mit der Nordelbischen Kirche als Vertragspartner anstelle der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate weiter. Nach der Fusion zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gilt der Vertrag nunmehr gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die weiteren Anlagen zu dieser Vereinbarung – die Übersicht der überlassenen Staatsgrundstücke sowie die Begründung zu der Vereinbarung – werden hier nicht abgedruckt.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Text wurde nicht veröffentlicht.