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Geltungszeitraum von: 02.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs
„Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 3)1#,2#

Vom 11. März 2008

(GVOBl. S. 110, 115, 134)

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§ 1
Bezeichnung

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet den Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 3).
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§ 2
Aufgaben

Der Hauptbereich 3 nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke sowie rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit gesamtkirchliche Aufgaben in den Bereichen Gottesdienst einschließlich Kindergottesdienst, Gemeindeaufbau, Spiritualität und Meditation sowie Kirchenmusik wahr.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Hauptbereich 3 gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 5 des Hauptbereichsgesetzes an3#:
  1. der Gemeindedienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
  2. das Gottesdienst-Institut Nordelbien,
  3. das Sachgebiet Kindergottesdienst des Pädagogisch-Theologischen Instituts der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
  4. das Sachgebiet Popular-Kirchenmusik des Nordelbischen Jugendpfarramtes im Nordelbischen Jugendwerk,
  5. die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die Landesposaunenwartin bzw. der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartinnen bzw. die Landesposaunenwarte der Posaunenmission.
( 2 ) Dem Hauptbereich 3 können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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§ 4
Mitarbeitervertretung

Der Hauptbereich 3 ist für die ihm angehörenden Dienste und Werke Dienststelle nach § 3 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 4 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Weitere rechtlich unselbstständige Werke des Hauptbereiches 3 sind bzw. waren: das Nordelbische Bibelzentrum gemäß § 3 Satz 1 der Rechtsverordnung über das Nordelbische Bibelzentrum vom 15. Juni 2011 (GVOBl. S. 214) und das Niederdeutsche Bibelzentrum St. Jürgen in Barth gemäß § 3 der Rechtsverordnung über das Niederdeutsche Bibelzentrum St. Jürgen in Barth vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 8), die Greifswalder Bachwoche gemäß § 3 der Rechtsverordnung über die Greifswalder Bachwoche vom 7. März 2017 (KABl. S. 166) sowie die Arbeitsstelle „Kirche im Dialog“ gemäß Beschluss der Landessynode vom 2. bis 4. März 2017; die Zuordnung der Arbeitsstelle zum Hauptbereich 3 erfolgte durch Rechtsverordnung (KABl. 2017 S. 458).