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Geltungszeitraum von: 02.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs
„Medienarbeit“ (Hauptbereich 6)1#,2#

Vom 11. März 2008

(GVOBl. S. 110, 116, 134)

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§ 1
Bezeichnung

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet vorbehaltlich abweichender Regelung in dem Vertrag nach § 1 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes den Hauptbereich „Medienarbeit“ (Hauptbereich 6).
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§ 2
Aufgaben

Der Hauptbereich 6 koordiniert und fördert die gesamtkirchlichen Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, der Publizistik und des Marketings in den Arbeitsfeldern:
  1. Information und Beratung kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen sowie von Mitgliedern der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
  2. Aus- und Fortbildung der Medienkompetenz von Mitarbeitenden der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
  3. Gewährleistung der kirchlichen Präsenz in Printmedien, im Rundfunk, Fernsehen und Internet,
  4. Publikation von Pressediensten, Zeitschriften, Büchern und Schriften,
  5. Angebot von Dienstleistungen sowie Kampagnen- und Projektkonzeptionen an kirchliche Körperschaften,
  6. nordelbische Presse- und strategische Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Hauptbereich 6 gehört das
Amt für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit Ausnahme der Abteilung Medienzentrale
an.3#
( 2 ) Dem Hauptbereich 6 können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden.4# Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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§ 4
Innere Ordnung

Abweichend von § 2 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes sind die Organisationsstruktur und die Verfahrensabläufe im Hauptbereich in den vertraglichen Vereinbarungen nach § 3 Absatz 2 zu regeln.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 7 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Beschluss der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 4./5. Mai 2009 (Synodaltagung am 13. Mai 2009) über die Ansiedlung des Arbeitsgebietes Motorradgottesdienst (MoGo) im Hauptbereich 6.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 1 des Vertrages über die innere Ordnung des Hauptbereichs „Medienarbeit” (Hauptbereich 6) vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 414) ist die Evangelische Presseverband Norddeutschland GmbH als ein selbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Sinne von Artikel 115 der Verfassung dem Hauptbereich 6 angeschlossen.