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Geltungszeitraum von: 02.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs
„Diakonie“ (Hauptbereich 7)1#,2#

Vom 11. März 2008

(GVOBl. S. 110, 116, 134)

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§ 1
Bezeichnung

Die Nordelbische Ev. Luth. Kirche errichtet vorbehaltlich abweichender Regelung in dem Vertrag nach § 1 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes den Hauptbereich „Diakonie“ (Hauptbereich 7).
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§ 2
Aufgaben

Der Hauptbereich 7 koordiniert und fördert in seinem Bereich
  1. die diakonische Arbeit der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der in ihrer Mitte bestehenden rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit,
  2. die partnerschaftliche Verknüpfung der Kirche mit dem Gesundheits- und Sozialwesen des Staates über die Diakonischen Werke Schleswig-Holstein und Hamburg, Landesverbände der Inneren Mission,
  3. die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in den Arbeitsfeldern der Diakonie beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  4. den sozial-ethischen Diskurs mit dem Staat und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Hauptbereich 7 gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 5 des Hauptbereichsgesetzes an:
  1. das Diakonie-Hilfswerk Hamburg,
  2. das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein,
  3. die oder der Flüchtlingsbeauftragte der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
( 2 ) Dem Hauptbereich 7 können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.3#
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§ 4
Innere Ordnung

Abweichend von § 2 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes sind die Organisationsstruktur und die Verfahrensabläufe im Hauptbereich in den vertraglichen Vereinbarungen nach § 3 Absatz 2 zu regeln.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 8 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Dem Hauptbereich 7 als rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit angeschlossen waren gemäß § 1 Absatz 1 des Vertrages nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 4 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs „Diakonie“ (Hauptbereich 7) über die Wahrnehmung von gemeinsamen diakonischen Aufgaben und die Zusammenarbeit vom 7. September 2009 (GVOBl. 2010 S. 120, 124) das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. und das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. sowie gemäß § 1 des Vertrags über den Beitritt des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zum Hauptbereich Diakonie (Hauptbereich 7) vom 24. April 2014 (KABl. S. 360) das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.