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Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks

Vom 29. Dezember 2017

(KABl. 2018 S. 60)

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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 25. November 2017 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, die folgende Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks beschlossen:
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§ 1
Allgemeines, Rechtsnachfolge, Weitergeltung bisheriger Friedhofsgebührensatzungen

( 1 ) Das Ev.-Luth. Nordfriesische Friedhofswerk ist eine unselbstständige Anstalt öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland. Für die Benutzung der Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben.
( 2 ) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland hat die Trägerschaft für die Friedhöfe jeweils durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger von den bisherigen kirchlichen Friedhofsträgern übernommen. Die Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Friedhofträger gelten vorerst für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland als Rechtsnachfolger weiter.
( 3 ) Die nachstehenden Vorschriften gelten nur, soweit in den weiterhin gültigen Friedhofsgebührensatzungen nichts Entgegenstehendes geregelt ist.
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§ 2
Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6
Gebührentarif

Für das Ev.-Luth. Nordfriesische Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland gelten die jeweiligen Gebührentarife aus den weitergeltenden Friedhofsgebührensatzungen.
Dies sind die Friedhofsgebührensatzungen1# von:
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Braderup-Klixbüll (s. Anlage 2.1 sowie 2.1.1)2#
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Emmelsbüll-Neugalmsbüll, Friedhof Emmelsbüll (s. Anlage 2.2)3#
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Eiderstedt (s. Anlage 2.3)4#
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt (s. Anlage 2.4)5#
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Horsbüll (s. Anlage 2.5 sowie 2.5.1)6#
  6. Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum (s. Anlage 2.6)7#
  7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neugalmsbüll (s. Anlage 2.8)8#
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll (s. Anlage 2.9)9#
  9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rodenäs (s. Anlage 2.10)10#
  10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll (s. Anlage 2.11)11#
(Anmerkung: Anlage 2.7 ist entfallen.)
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§ 7
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung.
( 2 ) Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in den weitergeltenden Friedhofsgebührensatzungen vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, festgesetzt und erhoben.
( 3 ) Soweit in den weitergeltenden Friedhofsgebührensatzungen nichts anderes geregelt ist, können unbelegte Gräber nur auf Antrag an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Umtausch ist ausgeschlossen. Eine Kostenerstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten zehn Jahren nach Neuvergabe des Nutzungsrechts möglich; auf § 17 der Friedhofssatzung12# wird hingewiesen. Bei positivem Bescheid werden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Prozent des zu erstattenden Betrages und die für das Abräumen der Grabstätte entstehenden Kosten vom Erstattungsbetrag einbehalten. Bei Ausbettungen aus einem Reihengrab werden die gezahlten Nutzungsgebühren nicht zurückerstattet.
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§ 8
Zusätzliche Leistungen

( 1 ) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührentarifen nicht vorgesehen sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand festgelegt. Zusatzkosten für Grabpflegen, Kosten für Gedenktafeln und Sonderleistungen werden in der jeweils aktuellen Preisliste für Serviceleistungen erfasst.
( 2 ) Die Kosten für die Einrichtung von Stiftungen zur Grabpflege unterliegen nicht dieser Gebührensatzung. Sie werden vom Kirchenkreisrat gesondert festgelegt.
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§ 9
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.13#

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1 ↑ Red. Anm: Die Anlagen 2.1 bis 2.11 wurden nicht im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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3 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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4 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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5 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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6 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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7 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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8 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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9 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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10 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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11 ↑ Red. Anm.: Die benannte Anlage ist auf der Homepage des Friedhofswerkes einzusehen: www.nfw.sh.
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12 ↑ Red. Anm.: Die Regelung, auf die hier Bezug genommen wird, findet sich in § 18 der Friedhofssatzung neuer Fassung.
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13 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Februar 2018 in Kraft.