.Satzung
#
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Satzung
der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft
Mecklenburg-Vorpommern
#Inhaltsverzeichnis | |
Name, Sitz und Rechtsform | |
Zweck und Aufgaben | |
Mitgliedschaft | |
Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
Vereinsstrafen | |
Organe | |
Mitgliederversammlung | |
Vorsitz, Einberufung | |
Stimmen und Mehrheitsverhältnisse | |
Protokoll | |
Vorstand | |
Entscheidung über waldbauliche Maßnahmen | |
Geschäftsführung | |
Ehrenamt, Ersatz von Kosten | |
Stellung zur staatlichen Forstverwaltung | |
Finanzierung der Aufgaben, Abrechnung | |
Schiedsgericht | |
Geschäftsjahr | |
Auflösung des Vereins | |
Kirchenaufsicht | |
Inkrafttreten |
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(
1
)
1 Der Verein führt den Namen „Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern“. 2 Er ist eine Forstbetriebsgemeinschaft gemäß § 16 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I Nr. 50/75 S. 1073).
(
2
)
Die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern hat ihren Sitz in Neubrandenburg.
(
3
)
1 Die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern ist ein rechtsfähiger Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 22 BGB. 2 Sie erlangt die Rechtsfähigkeit gemäß § 19 Bundeswaldgesetz durch den Verleihungsakt unter gleichzeitiger Anerkennung des Zusammenschlusses gemäß § 18 Bundeswaldgesetz.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(
1
)
Die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern hat den Zweck, im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, Besitzzersplitterung, Gemengelage und unzureichenden Waldaufschlusses zu überwinden sowie für eine forstwirtschaftlich verträgliche Wilddichte zu sorgen und damit die Wirtschaftskraft der Mitglieder zu stärken und zugleich die Wirkung des Waldes für Landeskultur und Erholung zu erhöhen.
(
2
)
Die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern führt folgende Aufgaben durch:
- a)
- mittelfristige Betriebsregelung und Aufstellung jährlicher Wirtschaftspläne;
- b)
- Ausführung von Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
- c)
- Bau und Unterhaltung von Wegen;
- d)
- Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
- e)
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Buchstaben b-d zusammengefassten Maßnahmen;
- f)
- Beratung der Mitglieder in allen forstlichen Angelegenheiten;
- g)
- gemeinschaftlicher Absatz des anfallenden Holzes;
- h)
- Mithilfe bei der Verwertung sonstiger Walderzeugnisse;
- i)
- Einstellung oder Vermittlung von Waldarbeitern (Unternehmern) zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen;
- j)
- gemeinschaftlicher Bezug von Forstpflanzen, Forstsaatgut, Forstschutz- und Düngemitteln, Zaunbaumaterial und anderen Betriebsbedürfnissen;
- k)
- Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der effizienten Bewirtschaftung der angeschlossenen Grundstücke der Mitglieder unter Sicherung der nachhaltigen Holzerzeugung dienen;
- l)
- Ausübung des Jagdrechts in den kirchlichen Eigenjagdbezirken mit überwiegendem Waldanteil nach Maßgabe der Beschlüsse der jeweils zuständigen Gremien;
- m)
- Antragstellung und Abrechnung von forstlichen Fördermitteln;
- n)
- Vermittlung von Forschungs- und Erfahrungsergebnissen aus Wissenschaft und Praxis für die Forstwirtschaft und für den Umweltschutz im Wald und außerhalb des Waldes.
(
3
)
Die Verfügungsfreiheit des Mitgliedes über das Eigentum an den angeschlossenen Grundstücken wird hierdurch nicht eingeschränkt.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Die Mitgliedschaft in der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern kann jeder kirchliche Eigentümer eines Waldgrundstückes im Sinne des § 2 Landeswaldgesetzes oder eines aufzuforstenden Grundstücks erwerben, soweit dieses im Bereich des Zusammenschlusses liegt.
(
2
)
1 Die Aufnahme weiterer Mitglieder, die in kirchlicher Trägerschaft stehen, ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 2 Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(
3
)
1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder wenn das Mitglied keinerlei Waldflächen mehr besitzt. 2 Ein Austritt ist erst nach Kündigung unter Beachtung der jeweils geltenden Kirchengesetze möglich. 3 Eine Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird von diesem bestätigt. 4 Die Kündigung kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des folgenden Geschäftsjahres ausgesprochen werden.
(
4
)
1 Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. 2 Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
#§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Jedes Mitglied hat das Recht,
- a)
- an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern betrifft;
- b)
- die Einrichtungen der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern zu benutzen, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen und an allen Vorteilen teilzuhaben, die der Zusammenschluss seinen Mitgliedern bietet;
- c)
- die Niederschriften über Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, das Mitgliederverzeichnis und die das Mitglied betreffenden Pläne für Einzelaufgaben einzusehen;
- d)
- Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft zu unterbreiten, die vom Vorstand zu behandeln und zu beantworten sind.
(
2
)
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
#- a)
- die Belange der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Zusammenschlusses abträglich ist;
- b)
- den Bestimmungen der Satzung zu folgen sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen und die beschlossenen Umlagen pünktlich zu entrichten;
- c)
- den Einkauf des benötigten Forstmaterials durch die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern vermitteln zu lassen;
- d)
- das zur Veräußerung bestimmte Holz durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen.
§ 5
Vereinsstrafen
1 Bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten kann der Vorstand eine Vertragsstrafe bis zur Höhe von 250 Euro verhängen. 2 Das Mitglied kann gegen die Vertragsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. 3 Diese kann die Vertragsstrafe aufheben oder mindern.
#§ 6
Organe
Organe der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern sind:
#- a)
- die Mitgliederversammlung,
- b)
- der Vorstand,
- c)
- der Geschäftsführer,
- d)
- die Rechnungsprüfer,
- e)
- das Schiedsgericht.
§ 7
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern durch Beschluss, soweit die Regelung nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen ist.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
#- a)
- die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Vorstandsmitglieder;
- b)
- die Wahl der Rechnungsprüfer;
- c)
- die Grundsätze der Geschäftsführung;
- d)
- die Festsetzung von Umlagen;
- e)
- die Bestätigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
- f)
- die Verwendung von Erträgen und Erlösen nach den kirchlichen Ordnungen;
- g)
- die Mitgliedschaft der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern in Vereinen;
- h)
- die Mitgliedschaft in anderen Zusammenschlüssen oder Verbänden;
- i)
- die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern gegen die Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters;
- j)
- eine Änderung der Satzung;
- k)
- Anträge auf Aufnahme;
- l)
- die Verhängung von Vertragsstrafen in Berufungsfällen;
- m)
- den Ausschluss von Mitgliedern;
- n)
- die Auflösung des Vereins.
§ 8
Vorsitz, Einberufung
(
1
)
1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. 2 Er hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. 3 Er muss sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(
2
)
Zur Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(
3
)
Vertreter der kirchlichen Aufsichtsbehörden werden als Gäste zur Mitgliederversammlung eingeladen.
#§ 9
Stimmen und Mehrheitsverhältnisse
(
1
)
1 In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder mit einer angeschlossenen Grundfläche bis zu 10 ha eine Stimme, bis zu 100 ha zwei Stimmen, bis 200 ha drei Stimmen und ab 200 ha vier Stimmen. 2 Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung ist über die mit der Einladung versandten Tagesordnungspunkte beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
2 Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der bei der Mitliederversammlung vertretenen Stimmen darf zu darüber hinausgehenden Anträgen kein Beschluss gefasst werden.
2 Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der bei der Mitliederversammlung vertretenen Stimmen darf zu darüber hinausgehenden Anträgen kein Beschluss gefasst werden.
(
3
)
1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. 2 Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(
4
)
1 Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie Beschlüsse zu § 7 Absatz 2 Buchstabe d (Umlagen) bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. 2 Beschlüsse über die Auflösung des Vereins müssen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden.
(
5
)
Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, das jedoch auch damit nicht über mehr als ein Fünftel der Gesamtstimmen der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern verfügen darf.
(
6
)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung der Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein oder ein Verfahren gegen ihn betrifft.
#§ 10
Protokoll
(
1
)
1 Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. 2 Es ist spätestens binnen einen Monats den Mitgliedern zuzustellen, von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen und von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterzeichnen.
(
2
)
Widersprechen nach der Übersendung des Protokolls innerhalb eines Monats mehr als fünf vom Hundert der Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, einem Beschluss, so wird dieser bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausgesetzt.
#§ 11
Vorstand
(
1
)
Dem Vorstand gehören bis zu neun Mitglieder an, von denen nach dem Verhältnis der angeschlossenen Waldflächen bis zu vier aus dem pommerschen und bis zu fünf aus dem mecklenburgischen Kirchengebiet kommen sollen.
(
2
)
1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu sieben Beisitzern. 2 Unter den Vorstandsmitgliedern soll mindestens ein Pfarrer/Pastor einer waldbesitzenden Kirch(en)gemeinde und ein Vorstandsmitglied mit einer Befähigung zum Richteramt sein. 3 Die weiteren Vorstandsmitglieder sollen durch ihre entsendenden Wald besitzenden Mitglieder beauftragt sein.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig, Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsperiode.
(
4
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(
5
)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
(
6
)
Jedes Vorstandmitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
7
)
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen, deren Anwesenheit zweckmäßig ist, hinzuziehen.
(
8
)
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, über die Erfüllung der Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft zu wachen.
(
9
)
Vertreter der kirchlichen Aufsichtsbehörden werden als Gäste zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
(
10
)
Die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern wird im Sinne von § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
(
11
)
Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 12
Entscheidung über waldbauliche Maßnahmen
(
1
)
Der Vorstand trifft die Entscheidungen über waldbauliche Maßnahmen im Benehmen mit dem jeweiligen Waldbesitzer.
(
2
)
1 Der Vorstand kann seine Befugnis nach Absatz 1 auf den Geschäftsführer dergestalt übertragen, dass dieser dem Vorstand einen jährlichen Forstwirtschaftsplan vorlegt, der vom Vorstand zu beschließen ist. 2 Für waldbauliche Entscheidungen, die nicht im Forstwirtschaftsplan enthalten sind, wird vor Durchführung der Maßnahme das Einvernehmen mit dem Vorstand herbeigeführt.
#§ 13
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übergeben. 2 Zum Geschäftsführer kann auch eine Person bestellt werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
(
2
)
Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer mindestens die Befähigung zum Forstingenieur (gehobener Dienst) hat.2#
(
3
)
Der Geschäftsführer handelt nach den Weisungen des Vorstandes im Rahmen der kirchlichen Vorschriften und wickelt die laufenden Geschäfte zur Durchführung der satzungsgemäßen und von der Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben im Rahmen des vom Vorstand beschlossenen Wirtschafts- und Haushaltsplans selbstständig ab.
(
4
)
Die Kassenführung erfolgt in einer Kirchenkreisverwaltung nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
#§ 14
Ehrenamt, Ersatz von Kosten
(
1
)
Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.
(
2
)
Kosten, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern entstehen, werden bei Nachweis auf Anforderung ersetzt.
(
3
)
Für den Geschäftsführer kann, soweit dieser nicht hauptamtlich tätig ist, die Mitgliederversammlung eine angemessene Entschädigung festsetzen.
#§ 15
Stellung zur staatlichen Forstverwaltung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern mit den zuständigen Behörden zusammen.
#§ 16
Finanzierung der Aufgaben, Abrechnung
(
1
)
Einnahmen und Ausgaben, die bei den Mitgliedern entstehen, sind in den beiden Kirchengebieten jeweils in einer Rechnung zusammenzufassen.
(
2
)
Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle, deren Förderung sowie Kosten der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie sonstige Gemeinkosten der Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern einschließlich notwendiger Rücklagen sind in einer Rechnung zu erfassen und im Verhältnis der angeschlossenen Waldflächen auf die beiden Kirchengebiete aufzuteilen.
(
3
)
Einnahmen und Ausgaben sind jährlich zu planen.
(
4
)
1 Die Jahresrechnung ist bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erstellen. 2 Der Vorstand hat sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres den Rechnungsprüfern zuzuleiten und danach mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
(
5
)
1 Die aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung festgesetzten Überschüsse werden aufgrund der geltenden kirchengesetzlichen Regelungen jeweils in den Kirchengebieten verteilt. 2 Für die pommerschen Mitglieder erfolgt die Verteilung durch sie.
3 Falls Unterschüsse der Jahresrechnung nicht anderweitig gedeckt werden können, sind diese durch Umlagen der Mitglieder nach § 7 Absatz 2 Buchstabe d auszugleichen.
#3 Falls Unterschüsse der Jahresrechnung nicht anderweitig gedeckt werden können, sind diese durch Umlagen der Mitglieder nach § 7 Absatz 2 Buchstabe d auszugleichen.
§ 17
Schiedsgericht
(
1
)
1 Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten innerhalb des Vereins, insbesondere auch zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand. 2 Es kann seine Entscheidungen mit einem entsprechenden Antrag an die Mitgliederversammlung verbinden. 3 Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der die Befähigung zum Richteramt haben soll. 2 Das Schiedsgericht wird auf Antrag einer streitenden Partei tätig. 3 Jede der streitenden Parteien benennt einen weiteren Schiedsrichter.
#§ 18
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 19
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern wird das vorhandene Vermögen ebenso wie Verbindlichkeiten im Verhältnis der eingebrachten Waldanteile in den Kirchengebieten aufgeteilt.
#§ 20
Kirchenaufsicht
(
1
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der zuständigen Gremien der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
(
2
)
Jede Entscheidung gemäß § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2 Buchstabe d, g und i sowie § 19 bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
3
)
1 Kirchliche Aufsichtsbehörden sind das Konsistorium in Greifswald und der Oberkirchenrat in Schwerin. 2 Die Zuständigkeit für die kirchliche Aufsicht richtet sich nach der Belegenheit der Waldfläche.
(
5
)
Genehmigungserfordernisse auf Grund anderer staatlicher oder kirchlicher Vorschriften bleiben unberührt.
#§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des Monats nach Erteilung der staatlichen und der kirchenaufsichtlichen Genehmigungen in Kraft.3#
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