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Kirchengesetz
zur Durchführung des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands1#

Vom 21. März 1993

(KABl S. 79)

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Aufgrund des § 23 des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 16. Juni 1956 in der Fassung vom 3. Januar 1983 wird zur Durchführung des Kirchengesetzes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs folgendes bestimmt:
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§ 1

Die in den §§ 2, 4, 5, 9, 15 Absatz 1, §§ 18 und 19 Absatz 3 der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz zugewiesenen Aufgaben werden von der Kirchenleitung wahrgenommen.
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§ 2

Geschäftsstelle für die in § 20 Absatz 1 genannten Aufgaben ist der Oberkirchenrat.
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§ 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt sofort in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen vom 16. Mai 1957 (Kirchl. Amtsblatt Nr. 16, 1957) außer Kraft. Die Verordnung zur Anpassung des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen vom 4. Februar 1989 (Kirchl. Amtsblatt Nr. 4, 5, 6 1989) ist gegenstandslos.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt gemäß gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine anderweitige Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Gesetz trat am 21. März 1993 in Kraft.