.Beschluss1#
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Beschluss1#
zur Seelsorge in der Bundeswehr2#
Vom 6. April 2003
####- Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs betrachtet die Seelsorge an Soldaten als notwendigen kirchlichen Dienst.
- Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs stimmt dem von der 9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland während ihrer 7. Tagung beschlossenen „Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. November 2002“3# zu.
- Die Zustimmungen werden gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt.
- Unabhängig von Strukturfragen der Seelsorge an Soldaten spricht sich die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs dafür aus, die friedensethische Diskussion in der Landeskirche fortzusetzen und ggf. auch zu verteidigungspolitischen Grundentscheidungen Stellung zu nehmen.
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1 ↑ Red. Anm.: Beschluss der 7. Tagung der XIII. Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs.
1 ↑ Red. Anm.: Beschluss der 7. Tagung der XIII. Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit er der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit er der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.