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Rechtsverordnung
über die D-Kirchenmusikprüfung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(D-Kirchenmusikprüfungsverordnung –
D-KMusPVO)

Vom 12. Februar 2018

(KABl. S. 158)

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Aufgrund des § 4 Absatz 6 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Prüfungsziel

( 1 ) Die D-Kirchenmusikprüfung dient dem Nachweis der Befähigung, bei sehr einfachen kirchenmusikalischen Anforderungen den kirchenmusikalischen Dienst – insbesondere im Gottesdienst – versehen zu können.
( 2 ) Die Prüfung kann in einem oder mehreren der Bereiche Orgel, Chorleitung, Bläserchorleitung und Popular-Kirchenmusik abgelegt werden.
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§ 2
Prüfungsfächer im Bereich Orgel

( 1 ) Die Prüfung im Bereich Orgel wird in folgenden Fächern abgelegt
  1. Orgel,
  2. Orgel- und Literaturkunde,
  3. Gehörbildung,
  4. musiktheoretische Kenntnisse,
  5. Gottesdienst und Gesangbuchkunde.
( 2 ) Die konkreten Inhalte der Prüfung sowie ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung.
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§ 3
Prüfungsfächer im Bereich Chorleitung

( 1 ) Die Prüfung im Bereich Chorleitung wird in folgenden Fächern abgelegt
  1. Chorleitung,
  2. Gehörbildung,
  3. musiktheoretische Kenntnisse,
  4. Gottesdienst und Gesangbuchkunde.
( 2 ) Die konkreten Inhalte der Prüfung sowie ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung.
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§ 4
Prüfungsfächer im Bereich
Popular-Kirchenmusik

( 1 ) Die Prüfung im Bereich Popular-Kirchenmusik wird in folgenden Fächern abgelegt
  1. Hauptinstrument (Klavier oder Gitarre),
  2. Chorleitung,
  3. Singen mit einer Gruppe,
  4. Gehörbildung,
  5. musiktheoretische Kenntnisse,
  6. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde.
( 2 ) Die konkreten Inhalte der Prüfung sowie ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 3 zu dieser Rechtsverordnung.
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§ 5
Prüfungsfächer im Bereich Bläserchorleitung

( 1 ) Die Prüfung im Bereich Bläserchorleitung wird in folgenden Fächern abgelegt
  1. Bläserchorleitung,
  2. Instrumentalspiel,
  3. Gehörbildung,
  4. musiktheoretische Kenntnisse,
  5. Anfängerausbildung,
  6. Instrumentenkunde,
  7. Literaturkunde,
  8. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde.
( 2 ) Die konkreten Inhalte der Prüfung sowie ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 4 zu dieser Rechtsverordnung.
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§ 6
Prüfungsausschuss

( 1 ) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Landeskirchenmusikdirekorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor und zwei weiteren Mitgliedern.
Eines der weiteren Mitglieder ist
  1. im Falle einer Prüfung nach § 2 oder § 3 die zuständige Kreiskantorin bzw. der zuständige Kreiskantor,
  2. im Falle einer Prüfung nach § 4 die bzw. der Verantwortliche des Fachbereichs Popularkirchenmusik oder die Leiterin bzw. der Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses,
  3. im Falle einer Prüfung nach § 5 eine Landesposaunenwartin bzw. ein Landesposaunenwart oder die Leiterin bzw. der Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses.
Das andere weitere Mitglied ist eine hauptamtliche Kirchenmusikerin bzw. ein hauptamtlicher Kirchenmusiker mit kirchenmusikalischem Hochschulabschluss, die durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden bestimmt wird. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landeskirchenamtes kann mit beratender Stimme an der Prüfung teilnehmen.
( 2 ) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor. Im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung nimmt ihre bzw. seine Stellvertretung oder ein von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor delegiertes weiteres Mitglied den Vorsitz wahr.
( 3 ) Die Einberufung des Prüfungsausschusses erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden.
( 4 ) Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit gefasst.
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§ 7
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Der Zulassungsantrag zur Prüfung ist bei der zuständigen Kreiskantorin bzw. dem zuständigen Kreiskantor oder der zuständigen Leiterin bzw. dem Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses einzureichen. Sie bzw. er entscheidet im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Wird die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht zu der Prüfung zugelassen, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das über den Widerspruch entscheidet.
( 2 ) Zeit und Ort der einzelnen Prüfungen werden der Bewerberin bzw. dem Bewerber durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
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§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ bewertet.
( 2 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Fach mit „Nicht bestanden“ bewertet wurde.
( 3 ) Leistungen, die über die Prüfungsanforderungen hinausgehen, können im Zeugnis vermerkt werden.
( 4 ) Prüfungsleistungen aus anderen musikalischen Ausbildungen können anerkannt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers.
( 5 ) Wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, wird die Prüfung mit „Nicht bestanden“ bewertet.
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§ 9
Zeugnis und Bescheid über die Prüfung

( 1 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu siegeln.
( 2 ) Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. Der Bescheid soll Angaben über die erbrachten sowie über die fehlenden Prüfungsleistungen enthalten. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das über den Widerspruch entscheidet.
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§ 10
Unterbrechung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Der wichtige Grund ist der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Sie bzw. er entscheidet über die Anerkennung des wichtigen Grundes und die Dauer der Unterbrechung.
( 2 ) Wird die Prüfung ohne Anerkennung eines wichtigen Grundes unterbrochen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 11
Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht besteht, kann frühestens nach einem halben Jahr nach der nicht bestandenen Prüfung einen neuen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
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§ 12
Übergangsvorschrift

Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland schon in Prüfungen eingetreten oder zu ihnen zugelassen sind oder an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Prüfung teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der gemäß § 13 außer Kraft tretenden Prüfungsordnung ab.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft1#.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Prüfungsbestimmungen für die Organistenprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. April 1959 (KABl 1959 S. 15), die D-Prüfung für Chorleiter vom 5. März 1997 (KABl 1997 S. 79) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie die Ordnung der Kleinen Prüfung für nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (D-Prüfung) vom 7. Juli 1998 (ABl. 1998 S. 103) der Pommerschen Evangelischen Kirche außer Kraft.
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Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

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Bereich Orgel
Prüfungsinhalte und Prüfungsdauer
  1. Orgelspiel
    Die Prüfung im Fach „Orgelspiel“ beinhaltet
    1. Spiel einfacher freier Orgelliteratur (zwei Stücke, eigene Wahl). Eines der Stücke kann choralgebunden sein. Bewertungsmaßstab ist nicht in erster Linie der Schwierigkeitsgrad, sondern vor allem die technische Ausführung und die musikalische Gestaltung. Der Prüfling soll Stücke auswählen, die eine obligate Pedalführung aufweisen. Vorlage einer Repertoireliste, davon drei Werke mit Pedal,
    2. 15 vorbereitete Choräle aus der Liste der Pflichtchoräle (4-stg./ 3-stg./ Intonationen können abgespielt werden); davon mindestens acht Choräle mit Pedal nach freier Wahl,
    3. drei Choräle, die vor der Prüfung mit mindestens vier Tagen Vorbereitungszeit benannt werden, die nicht in der Liste der 15 vorbereiteten Choräle enthalten sind,
    4. Spiel von gängigen liturgischen Stücken (vorbereitet).
    Die Prüfungsdauer beträgt 15 bis 20 Minuten.
  2. Orgel- und Literaturkunde
    Die Prüfung im Fach „Orgel- und Literaturkunde“ beinhaltet
    1. elementare Orgel- und Registrierkunde,
    2. Fußtonbezeichnungen, Registergruppen und ihre praktische Verwendung, insbesondere beim Choralspiel,
    3. Kenntnis einfacher Orgelliteratur,
    4. Kenntnis von mindestens je drei Sammlungen choralgebundener und freier Werke mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit,
    5. Einordnung der wichtigsten Komponisten in die Epochen der Orgelmusik.
    Die Prüfungsdauer beträgt fünf Minuten. Die Prüfung ist mündlich.
  3. Gehörbildung
    Die Prüfung im Fach „Gehörbildung“ beinhaltet
    1. einfaches rhythmisches Diktat (schriftlich),
    2. Erkennen von Dur- und Molldreiklängen (Grundstellung) (mündlich),
    3. Singen einer Dur- und Molltonleiter, eines Dur- und Molldreiklanges.
    Die Prüfungsdauer beträgt 15 Minuten.
  4. Musiktheoretische Kenntnisse
    Die Prüfung im Fach „Musiktheoretische Kenntnisse“ beinhaltet
    1. Notenkunde (Violin- und Bassschlüssel),
    2. Tonleiteraufbau,
    3. Kenntnis der gebräuchlichen Dur- und Molltonleitern,
    4. Kenntnis der Dur- und Molldreiklänge,
    5. Kenntnis der Intervalle innerhalb des Oktavraumes.
    Die Prüfung kann entweder mündlich mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten oder schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 45 Minuten abgelegt werden.
  5. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
    Die Prüfung im Fach „Gottesdienst- und Gesangbuchkunde“ beinhaltet
    1. Kenntnis des Aufbaus und der Inhaltsgruppen des Evangelischen Gesangbuches,
    2. Kenntnis exemplarischer Lieder aus den einzelnen Gruppen,
    3. Gesichtspunkte zur Auswahl von Liedern für den Gottesdienst,
    4. Kenntnis der Gottesdienstordnung,
    5. Kenntnis der Reihenfolge der Stücke des Hauptgottesdienstes und die Möglichkeiten ihrer kirchenmusikalischen Ausführung,
    6. Kenntnis des Kirchenjahres, Prägung der Gottesdienstordnung durch das Kirchenjahr,
    7. Kenntnis der wichtigsten liturgischen Ausdrücke und ihrer Bedeutung.
    Die Prüfungsdauer beträgt zehn Minuten. Die Prüfung ist mündlich.
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Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)

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Bereich Chorleitung
Prüfungsinhalte und Prüfungsdauer
  1. Chorleitung
    Die Prüfung im Fach „Chorleitung“ beinhaltet
    1. gemeindemäßiges Einüben eines neuen Liedes oder eines Kanons (vorzugsweise aus dem Evangelischen Gesangbuch),
    2. Einstudieren eines leichten Liedsatzes (drei- oder vierstimmig), der auf dem Klavier vorzuspielen ist.
    Die Prüfungsdauer beträgt 20 bis 25 Minuten.
  2. Gehörbildung
    Die Prüfung im Fach „Gehörbildung“ beinhaltet
    1. einfaches rhythmisches Diktat (schriftlich),
    2. Erkennen von Dur- und Molldreiklängen (Grundstellung) (mündlich),
    3. Singen einer Dur- und Molltonleiter, eines Dur- und Molldreiklanges.
    Die Prüfungsdauer beträgt 15 Minuten.
  3. Musiktheoretische Kenntnisse
    Die Prüfung im Fach „Musiktheoretische Kenntnisse“ beinhaltet
    1. Notenkunde (Violin- und Bassschlüssel),
    2. Tonleiteraufbau,
    3. Kenntnis der gebräuchlichen Dur- und Molltonleitern,
    4. Kenntnis der Dur- und Molldreiklänge,
    5. Kenntnis der Intervalle innerhalb des Oktavraumes.
    Die Prüfung kann entweder mündlich mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten oder schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 45 Minuten abgelegt werden.
  4. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
    Die Prüfung im Fach „Gottesdienst- und Gesangbuchkunde“ beinhaltet
    1. Kenntnis des Aufbaus und der Inhaltsgruppen des Evangelischen Gesangbuches,
    2. Kenntnis exemplarischer Lieder aus den einzelnen Gruppen,
    3. Gesichtspunkte zur Auswahl von Liedern für den Gottesdienst,
    4. Kenntnis der Gottesdienstordnung,
    5. Kenntnis der Reihenfolge der Stücke des Hauptgottesdienstes und die Möglichkeiten ihrer kirchenmusikalischen Ausführung,
    6. Kenntnis des Kirchenjahres, Prägung der Gottesdienstordnung durch das Kirchenjahr,
    7. Kenntnis der wichtigsten liturgischen Ausdrücke und ihrer Bedeutung.
    Die Prüfungsdauer beträgt zehn Minuten. Die Prüfung ist mündlich.
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Anlage 3
(zu § 4 Absatz 2)

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Bereich Popular-Kirchenmusik
Prüfungsinhalte und Prüfungsdauer
  1. Hauptinstrument
    Die Prüfung im Fach „Hauptinstrument“ besteht aus dem Instrumentalspiel des Klavieres (1.a) oder der Gitarre (1.b).
    1.a Instrumentalspiel Klavier
    Die Prüfung „Instrumentalspiel Klavier“ beinhaltet
    1. Anwendung verschiedener Stilistiken auf zwei vorbereitete Songs (Intro, Ending, Bassübergänge, Vorhaltakkorde, Zusatztöne, Fremdbässe, Umdeutungen). Die Melodie soll zur Begleitung gesungen werden. Die Notenvorlage darf nur ein Leadsheet sein,
    2. Anwendung verschiedener Stilistiken auf unvorbereitete Songs (Sicherheit in der Anwendung von Harmoniesymbolen und im Patternspiel),
    3. einfaches Vom-Blatt-Spiel.
    Die Prüfungsdauer beträgt 15 Minuten.
    1.b Instrumentalspiel Gitarre
    Die Prüfung „Instrumentalspiel Gitarre“ beinhaltet
    1. Anwendung verschiedener Stilistiken auf zwei vorbereitete Songs (Intro, Ending, Bassübergänge, Vorhaltakkorde, Zusatztöne, Fremdbässe, Umdeutungen). Die Melodie soll zur Begleitung gesungen werden. Die Notenvorlage darf nur ein Leadsheet sein,
    2. Anwendung verschiedener Stilistiken auf unvorbereitete Songs (Sicherheit in der Anwendung von Harmoniesymbolen und im Patternspiel),
    3. einfaches einstimmiges Vom-Blatt-Spiel.
    Die Prüfungsdauer beträgt 15 Minuten.
  2. Chorleitung
    Die Prüfung im Fach „Chorleitung“ beinhaltet
    die Einstudierung eines leichten Liedsatzes (drei- oder vierstimmigen) und Probearbeit an einem Song aus dem Repertoire des Chores.
    Bewertungskriterien sind Materialbeherrschung, didaktische Aufbereitung und Dirigat.
    Die Prüfungsdauer beträgt 15 Minuten.
  3. Singen mit einer Gruppe
    Die Prüfung im Fach „Singen mit einer Gruppe“ beinhaltet
    das Singen eines selbstgewählten popularmusikalischen Liedes mit einer Gruppe. Schwerpunkte sind dabei der stilistisch stimmige Vortrag (Instrumental-Begleitung sowie Gesangstechnik) sowie eine methodisch sinnvolle Liedvermittlung.
    Die Prüfungsdauer beträgt maximal zehn Minuten.
  4. Gehörbildung
    Die Prüfung im Fach „Gehörbildung“ beinhaltet
    1. einfaches rhythmisches Diktat (schriftlich),
    2. Erkennen von Dur- und Molldreiklängen (Grundstellung) (mündlich),
    3. Singen einer Dur- und Molltonleiter, eines Dur- und Molldreiklanges.
    Die Prüfungsdauer beträgt 15 Minuten.
  5. Musiktheoretische Kenntnisse
    Die Prüfung im Fach „Musiktheoretische Kenntnisse“ beinhaltet
    1. Notenkunde (Violin- und Bassschlüssel),
    2. Tonleiteraufbau,
    3. Kenntnis der gebräuchlichen Dur- und Molltonleitern,
    4. Kenntnis der Dur- und Molldreiklänge,
    5. Kenntnis von Sept- und Sus-Akkorden,
    6. Kenntnis der Intervalle innerhalb des Oktavraumes.
    Die Prüfung kann entweder mündlich mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten oder schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 45 Minuten abgelegt werden.
  6. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
    Die Prüfung im Fach „Gottesdienst- und Gesangbuchkunde“ beinhaltet
    1. Kenntnis des Aufbaus und der Inhaltsgruppen des Evangelischen Gesangbuches,
    2. Formen des Gottesdienstes und Ordnung des Kirchenjahres,
    3. Kenntnis exemplarischer popularmusikalischer Lieder für die liturgischen Teile des Hauptgottesdienstes,
    4. Kenntnis der wichtigsten liturgischen Ausdrücke und ihrer Bedeutung.
    Die Prüfungsdauer beträgt zehn Minuten.
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Anlage 4
(zu § 5 Absatz 2)

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Bereich Bläserchorleitung
Prüfungsinhalte und Prüfungsdauer
  1. Bläserchorleitung
    Die Prüfung im Fach „Bläserchorleitung“ beinhaltet
    1. Einblasen des Posaunenchores: Kenntnis der Ziele und des Aufbaus (mündlich),
    2. Dirigieren dreier Choräle unterschiedlicher Taktart sowie eines gesungenen Kanons (Vorbereitungszeit: eine Woche).
    Die Prüfungsdauer beträgt maximal 15 Minuten.
  2. Instrumentalspiel Blechblasinstrument
    Die Prüfung im Fach „Blechblasinstrument“ beinhaltet
    1. Tonleiterblasen nach gegebenem Rhythmus (D bis As),
    2. Solistischer Vortrag einer Choralmelodie oder eines leichten Bläserstückes (vorbereitet),
    3. Vom-Blatt-Spiel einer Choralmelodie im fremden Schlüssel,
    4. Blasen einer kleinen Melodie sowie einer Bindeübung auf dem Mundstück,
    5. Blasen einer „Flow-Studie“ (chromatisch abwärts).
    Die Prüfungsdauer beträgt maximal 15 Minuten.
  3. Gehörbildung
    Die Prüfung im Fach „Gehörbildung“ beinhaltet
    1. einfaches rhythmisches Diktat (schriftlich),
    2. Erkennen von Dur- und Molldreiklängen (Grundstellung) (mündlich),
    3. Singen einer Dur- und Molltonleiter, eines Dur- und Molldreiklanges.
    Die Prüfungsdauer beträgt 15 Minuten.
  4. Musiktheoretische Kenntnisse
    Die Prüfung im Fach „Musiktheoretische Kenntnisse“ beinhaltet
    1. Notenkunde (Violin- und Bassschlüssel),
    2. Tonleiteraufbau,
    3. Kenntnis der gebräuchlichen Dur- und Molltonleitern,
    4. Kenntnis der Dur- und Molldreiklänge,
    5. Kenntnis der Intervalle innerhalb des Oktavraumes.
    Die Prüfung kann entweder mündlich mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten oder schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 45 Minuten abgelegt werden.
  5. Anfängerausbildung
    Die Prüfung im Fach „Anfängerausbildung“ beinhaltet
    1. Kenntnis des Schulungsmaterials für Posaunenchöre,
    2. Methoden der Anfängergewinnung, Integration der Anfänger in den Chor,
    3. Aufbau einer Unterrichtsstunde, Methoden der Vermittlung.
    Die Prüfungsdauer beträgt fünf Minuten. Die Prüfung ist mündlich.
  6. Instrumentenkunde
    Die Prüfung im Fach „Instrumentenkunde“ beinhaltet
    1. Kenntnis der Blechblasinstrumente,
    2. Kenntnis der Griff- und Zugtechnik,
    3. Kenntnis der Mundstücke,
    4. Kenntnis der Instrumentenpflege.
    Die Prüfungsdauer beträgt fünf Minuten. Die Prüfung ist mündlich.
  7. Literaturkunde
    Die Prüfung im Fach „Literaturkunde“ beinhaltet
    1. Kenntnis der Standardliteratur für Posaunenchöre,
    2. Kenntnis der gebräuchlichen Arbeitshilfen.
    Die Prüfungsdauer beträgt fünf Minuten. Die Prüfung ist mündlich.
  8. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
    Die Prüfung im Fach „Gottesdienst- und Gesangbuchkunde“ beinhaltet
    1. Kenntnis der Gottesdienstordnung,
    2. Kenntnis des Kirchenjahres,
    3. Kenntnis des Aufbaus und der Inhaltsgruppen des Evangelischen Gesangbuches,
    4. Kenntnis exemplarischer Lieder aus den einzelnen Gruppen,
    5. Kenntnis der Gebrauchshinweise des Posaunen-Choralbuches (s. S. 606 – 609, Ausgabe für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche).
    Die Prüfungsdauer beträgt zehn Minuten. Die Prüfung ist mündlich.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 4. April 2018 in Kraft.