.

Ordnung
der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

Vom 16. Januar 2001

(KABl S. 10)2#

#

###

§ 1

Die Männerarbeit ruft in die Nachfolge von Jesus Christus, indem sie sich für die Verkündigung des Evangeliums und die Verantwortung der Kirche in der Welt einsetzt. Sie ist ein Werk innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Sie will sich besonders den Männern in den unterschiedlichen Lebenssituationen zuwenden. Die Männerarbeit weiß sich den „Echzeller Richtlinien“ vom 3. Mai 1946 verpflichtet.
#

§ 2

( 1 ) Für die landeskirchliche Männerarbeit wird ein Leiterkreis gebildet.
( 2 ) Zu ihm gehören:
  1. der Pastor für Männerarbeit,
  2. der Geschäftsführer,
  3. bis zu fünf Vertreter aus Männerkreisen in den Kirchgemeinden.
( 3 ) Die Vertreter aus den Männerkreisen werden durch diese vorgeschlagen, auf einer Rüstzeit gewählt und durch den Oberkirchenrat für fünf Jahre bestätigt. Ihre Stellvertreter werden vom Leiterkreis benannt und ebenfalls vom Oberkirchenrat für fünf Jahre bestätigt.
#

§ 3

( 1 ) Der Leiterkreis nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Er fördert das Bewusstsein für die Begleitung von Männern aller Generationen.
  2. Er berät und koordiniert die Männerarbeit in den Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreisen.
  3. Er legt inhaltliche Schwerpunkte der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs fest und unterstützt deren Umsetzung.
  4. Er unterstützt den Pastor für die Männerarbeit und den Geschäftsführer in ihren Aufgaben und nimmt einmal jährlich die Arbeitsberichte des Pastors sowie des Geschäftsführers entgegen.
  5. Er berät den vom Geschäftsführer aufgestellten Haushaltsplan und leitet ihn zur Beschlussfassung an den Oberkirchenrat weiter.
  6. Er nimmt den durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs geprüften Jahresabschluss entgegen und entlastet den Geschäftsführer.
  7. Er hält die Kontakte zur Männerarbeit in anderen Landeskirchen, besonders zur bayerischen Partnerkirche.
( 2 ) Der Leiterkreis trifft sich mindestens viermal im Jahr.
#

§ 4

( 1 ) Der Oberkirchenrat beruft auf Vorschlag des Leiterkreises den Pastor für die Männerarbeit für fünf Jahre. Der Dienst des Pastors ist ehrenamtlich.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Pastors für die Männerarbeit gehören:
  1. die inhaltlichen Aspekte der Männerarbeit zu reflektieren und für sie Impulse zu geben,
  2. Männerkreise und Veranstaltungen mit Männern in den Kirchgemeinden zu besuchen,
  3. Kontakte zur EKD und anderen Landeskirchen, besonders zur bayerischen Partnerkirche in Absprache mit dem Leiterkreis wahrzunehmen.
( 3 ) Der Pastor für Männerarbeit ist Mitglied des Leiterkreises des Amtes für Gemeindedienst.
#

§ 5

( 1 ) Der Oberkirchenrat beauftragt für fünf Jahre auf Vorschlag des Leiterkreises einen Geschäftsführer, der seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt. Eine erneute Beauftragung ist möglich.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören:
  1. alle mit der landeskirchlichen Männerarbeit verbundenen geschäftsmäßigen Aufgaben auszuführen,
  2. Männerkreise und Veranstaltungen mit Männern in den Kirchgemeinden in Verabredung mit dem Pastor für die Männerarbeit zu besuchen,
  3. Kontakte zur EKD und anderen Landeskirchen, besonders der bayerischen Landeskirche in Absprache mit dem Pastor für Männerarbeit wahrzunehmen,
  4. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes sowie die Fertigstellung des Jahresabschlusses zur Weiterleitung an das Rechnungsprüfungsamt und in geprüfter Form zur Vorlage an den Leiterkreis.
#

§ 6

Für die sachlichen Aufgaben werden der Männerarbeit aus dem landeskirchlichen Haushalt Mittel bereitgestellt.
#

§ 7

( 1 ) Die Ordnung wird durch Beschluss des Oberkirchenrates zum 16. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
( 2 ) Mit dem lnkrafttreten tritt die vorläufige Geschäftsordnung der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. September 1992 (KABl S. 118) außer Kraft.
( 3 ) Die Ordnung wird nach fünf Jahren überprüft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt aber einen einleitenden Text, der wie folgt lautete:
„Nachstehend wird die vom Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 16. Januar 2001 beschlossene Ordnung der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs veröffentlicht.“