.Vereinbarung
Vereinbarung
über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge
im Lande Schleswig-Holstein1#
Vom 30. August 19782#
####Das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Innenminister
einerseits
und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
vertreten durch das Nordelbische Kirchenamt
andererseits
schließen folgende Vereinbarung:
#Artikel 1
(
1
)
Das Land Schleswig-Holstein gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
(
2
)
1 Die Kirche beruft im Einvernehmen mit dem Land Schleswig-Holstein für die evangelische Polizeiseelsorge einen Pastor im Hauptamt (Polizeiseelsorger). 2 Dieser übt sein Amt im Auftrage und unter der Aufsicht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche aus.
(
3
)
Der Dienstsitz des Polizeiseelsorgers ist Eutin.
#Artikel 2
(
1
)
Die Polizeiseelsorge dient als Teil der kirchlichen Arbeit allen evangelischen Polizeivollzugsbeamten.
(
2
)
1 Sie wendet sich vornehmlich an die in der Landespolizeischule und der Bereitschaftspolizeiabteilung geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten; sie soll sich aber auch der anderen Polizeivollzugsbeamten annehmen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspastors. 2 Die nebenamtlich in den Kirchenkreisen wahrgenommene Polizeiseelsorge bleibt davon unberührt.
(
3
)
Die Kosten der Polizeiseelsorge trägt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche.
#Artikel 3
(
1
)
Aufgabe des Polizeiseelsorgers ist die Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Unterricht und Seelsorge sowie die Verwaltung der Sakramente und die seelsorgerische Betreuung der Polizeivollzugsbeamten.
(
2
)
Die zeitliche und örtliche Wahrnehmung der Polizeiseelsorge wird von dem Polizeiseelsorger zusammen mit den Leitern der Polizeibehörden und -dienststellen im gegenseitigen Einvernehmen unmittelbar geregelt.
(
3
)
Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten, den Dienst des Polizeiseelsorgers anzunehmen, bleibt gewahrt.
#Artikel 4
(
1
)
Der Polizeiseelsorger verwaltet ein kirchliches Amt.
(
2
)
In Ausübung von Verkündigung und Seelsorge ist der Polizeiseelsorger an staatliche Weisungen nicht gebunden; er ist im Rahmen des geltenden Rechts ausschließlich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche verantwortlich.
#Artikel 5
1 Die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers wird vom Land Schleswig-Holstein unterstützt. 2 Der Polizeiseelsorger ist von Amts wegen auf Trauungen, Geburten, Krankheits- und Sterbefälle bei geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten und deren Angehörigen in geeigneter Form hinzuweisen.
#Artikel 6
(
1
)
Für die geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten soll monatlich eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung christlicher und berufsethischer Lebensfragen mit dem Polizeiseelsorger zur Verfügung gestellt werden.
(
2
)
Außerdem ist den geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten während der Dienstzeit auf Wunsch Gelegenheit zur persönlichen Aussprache mit dem Polizeiseelsorger zu geben.
(
3
)
Ort und Zeitpunkt der Aussprachestunden sind allen Polizeivollzugsbeamten rechtzeitig bekanntzugeben.
#Artikel 7
Für die Teilnahme an Rüsttagen, Rüstfreizeiten und sonstigen kirchlichen Tagungen kann jedem Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen Dienstbefreiung gewährt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.
#Artikel 8
Kiel, den 18. Juli 1978 | Kiel, den 30. August 1978 |
Der Innenminister | Nordelbisches Kirchenamt |
des Landes Schleswig-Holstein | i. V. |
Tiezck | Dr. Blaschke |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.