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Vereinbarung
über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge
im Lande Schleswig-Holstein1#

Vom 30. August 19782#

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Das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Innenminister
einerseits
und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
vertreten durch das Nordelbische Kirchenamt
andererseits
schließen folgende Vereinbarung:
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Artikel 1

( 1 ) Das Land Schleswig-Holstein gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
( 2 ) Die Kirche beruft im Einvernehmen mit dem Land Schleswig-Holstein für die evangelische Polizeiseelsorge einen Pastor im Hauptamt (Polizeiseelsorger). Dieser übt sein Amt im Auftrage und unter der Aufsicht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche aus.
( 3 ) Der Dienstsitz des Polizeiseelsorgers ist Eutin.
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Artikel 2

( 1 ) Die Polizeiseelsorge dient als Teil der kirchlichen Arbeit allen evangelischen Polizeivollzugsbeamten.
( 2 ) Sie wendet sich vornehmlich an die in der Landespolizeischule und der Bereitschaftspolizeiabteilung geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten; sie soll sich aber auch der anderen Polizeivollzugsbeamten annehmen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspastors. Die nebenamtlich in den Kirchenkreisen wahrgenommene Polizeiseelsorge bleibt davon unberührt.
( 3 ) Die Kosten der Polizeiseelsorge trägt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche.
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Artikel 3

( 1 ) Aufgabe des Polizeiseelsorgers ist die Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Unterricht und Seelsorge sowie die Verwaltung der Sakramente und die seelsorgerische Betreuung der Polizeivollzugsbeamten.
( 2 ) Die zeitliche und örtliche Wahrnehmung der Polizeiseelsorge wird von dem Polizeiseelsorger zusammen mit den Leitern der Polizeibehörden und -dienststellen im gegenseitigen Einvernehmen unmittelbar geregelt.
( 3 ) Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten, den Dienst des Polizeiseelsorgers anzunehmen, bleibt gewahrt.
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Artikel 4

( 1 ) Der Polizeiseelsorger verwaltet ein kirchliches Amt.
( 2 ) In Ausübung von Verkündigung und Seelsorge ist der Polizeiseelsorger an staatliche Weisungen nicht gebunden; er ist im Rahmen des geltenden Rechts ausschließlich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche verantwortlich.
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Artikel 5

Die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers wird vom Land Schleswig-Holstein unterstützt. Der Polizeiseelsorger ist von Amts wegen auf Trauungen, Geburten, Krankheits- und Sterbefälle bei geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten und deren Angehörigen in geeigneter Form hinzuweisen.
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Artikel 6

( 1 ) Für die geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten soll monatlich eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung christlicher und berufsethischer Lebensfragen mit dem Polizeiseelsorger zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Außerdem ist den geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten während der Dienstzeit auf Wunsch Gelegenheit zur persönlichen Aussprache mit dem Polizeiseelsorger zu geben.
( 3 ) Ort und Zeitpunkt der Aussprachestunden sind allen Polizeivollzugsbeamten rechtzeitig bekanntzugeben.
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Artikel 7

Für die Teilnahme an Rüsttagen, Rüstfreizeiten und sonstigen kirchlichen Tagungen kann jedem Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen Dienstbefreiung gewährt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.
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Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.3#
Kiel, den 18. Juli 1978
Kiel, den 30. August 1978
Der Innenminister
Nordelbisches Kirchenamt
des Landes Schleswig-Holstein
i. V.
Tiezck
Dr. Blaschke

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde nicht veröffentlicht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat am 30. August 1978 in Kraft.