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Satzung
Diakonisches Zentrum Serrahn e. V.

Vom 23. November 20111#

(KABl S. 97)

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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Diakonisches Zentrum Serrahn e. V.“
( 2 ) Er hat seinen Sitz in 18292 Serrahn und ist unter der Nummer VR 251 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow eingetragen.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zugehörigkeit des Vereins

Der Verein ist ein Werk des Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (bis 27. Mai 2012: der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) im Sinne der kirchlichen Ordnungen. Er ist Mitglied des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und dadurch mit den seinem Arbeitsgebiet entsprechenden Fachverbänden dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 3
Aufgaben des Vereins

( 1 ) Der Verein geht bei der Ausübung seiner Aufgaben davon aus, dass der Wert und die Würde des Menschen sich nicht auf seine Leistungen, sondern auf seine von Gott in Jesus Christus so angenommene Persönlichkeit gründen, und dass der Mensch diese Würde nicht durch körperliche, geistige oder seelische Gebrechen verlieren kann.
( 2 ) Der Verein unterstützt und betreibt als Mitgesellschafter der Serrahner Diakoniewerk gemeinnützige GmbH Einrichtungen und Dienste therapeutischer Hilfe für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und in anderen Notlagen. Er versteht diesen Dienst als Zeugnis des Evangeliums und der christlichen Nächstenliebe in Wort und Tat.
( 3 ) Zweck des Vereins ist die Unterstützung bzw. Förderung
  1. der in § 53 AO genannten Personen,
  2. der geistlichen Ausrichtung der in Absatz 2 genannten Hilfen,
  3. der Blaukreuz-Arbeit im Landesverband,
  4. der Entwicklungszusammenarbeit, Entwicklungshilfe insbesondere in Osteuropa,
  5. der Jugend- und Altenhilfe,
  6. für Gefangene und Strafentlassene,
  7. für hilfsbedürftige Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen,
  8. der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung,
  9. der Kunst und Kultur,
  10. des öffentlichen Gesundheitswesens.
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§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und karitative Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung von Entgelten für hauptberufliche Dienstleistungen auf Grund von Dienstverträgen bleibt davon unberührt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins können werden:
  1. natürliche Personen, die das diakonische Anliegen des Vereins unterstützen wollen; sie sollen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angeschlossen ist,
  2. Kirchgemeinden sowie christliche Gemeinschaften und Verbände, die den ACK-Richtlinien entsprechen,
  3. andere juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen und nach ihrer Satzung und Geschäftsführung nicht im Widerspruch zum kirchlichen Auftrag stehen.
( 2 ) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Im Fall der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu mündlich oder schriftlich anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf ihrer nächsten Sitzung dazu.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod.
( 4 ) Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
( 5 ) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder mit seinem Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet.
( 6 ) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu mündlich oder schriftlich zu äußern.
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§ 6
Mitgliedsbeitrag

( 1 ) Es wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
( 2 ) Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr sind jeweils bis zum 30. Juni an den Verein zu zahlen und werden im Fall eines Austritts aus dem Verein nicht zurückgezahlt.
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§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte des Vorstandes, des vom Vorstand festgestellten und von den Kassenprüfern geprüften Jahresabschlusses sowie die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie die namentliche Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters,
  4. die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  5. die Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
  6. die Wahl der Kassenprüfer,
  7. die Feststellung des geprüften Jahresergebnisses und Beschluss über dessen Verwendung,
  8. die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Vorschlag des Vorstandes,
  9. die Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder die Beendigung bestehender Aufgaben oder Arbeitsfelder durch den Verein, sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung und den Zusammenschluss zu einem Verbund,
  10. die Beschlussfassung über den Vorschlag des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern,
  11. die Beratung und Beschlussfassung über Vereinsauflösung auf Vorschlag des Vorstandes.
( 3 ) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
( 4 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
( 5 ) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch die schriftliche Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bei der vorsitzenden Person des Vorstandes eingereicht werden.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
( 7 ) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 8 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer aus diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
( 9 ) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss das Datum der Sitzung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die Beschlussfähigkeit sowie alle Beschlüsse enthalten. Sie ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterschreiben.
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§ 9
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus insgesamt fünf Personen, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes gehören einer Kirche an, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angeschlossen ist.
( 2 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, führt die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl durch.
( 3 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Rechtsverbindliche Erklärungen werden durch zwei Vorstandsmitglieder abgegeben, von denen einer der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
( 4 ) Der Vorstand regelt die laufenden Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
( 5 ) Weitere Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren ordnungsgemäße Leitung und Protokollierung,
  2. Vertretung des Vereins in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  4. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten.
( 6 ) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Beifügung des Beratungsgegenstandes zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einladung und Tagesordnung sind mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung zuzustellen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 7 ) Vorstandssitzungen werden protokolliert, vom Vorsitzenden sowie dem Protokollanten unterschrieben und allen Vorstandsmitgliedern zugesandt.
( 8 ) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich getroffen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zugestimmt haben. Solcherart getroffene Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 10
Finanzierung

Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Mittel sind insbesondere:
  1. Mieteinnahmen,
  2. Mitgliedsbeiträge,
  3. Spenden,
  4. Sammlungen,
  5. Zuschüsse und gesetzliche Leistungen öffentlicher Träger.
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§ 11
Aufwandsentschädigung

Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses unter Beachtung von § 4 vergütet werden. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.
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§ 12
Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Rechnungen sowie die Buchführung des Vereins und geben der Mitgliederversammlung einen Bericht.
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§ 13
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Liquidation des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 14
Kirchliche Tätigkeit des Vereins

Die Tätigkeit des Vereins wird als kirchliche Tätigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (bis 27. Mai 2012: Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs) auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen, einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen, anerkannt.
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§ 15
Sprachgebrauch

Geschlechterspezifische Funktionsbezeichnungen sind weiblich und männlich zu verstehen.
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§ 16
Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Mai 2011 mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen. Sie tritt mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft2#.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Datum ist das der Bekanntmachung des Zustimmungsbeschlusses des Oberkirchenrats.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzungsneufassung trat am 2. November 2011 in Kraft.