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Satzung der
„Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland“

Vom 19. März 2018

(KABl. S. 210, 361)

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Der Stiftungsrat der Schulstiftung der Nordkirche hat auf seiner Sitzung am 19. März 2018 nach § 8 Absatz 4 Nummer 6 der Satzung der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Schulstiftung der Nordkirche) vom 21. August 2013 (KABl. S. 370) die nachfolgende Satzung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen
„Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
(Schulstiftung der Nordkirche)“.
( 2 ) Die Schulstiftung der Nordkirche, im Folgenden „Schulstiftung“ genannt, hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Die Schulstiftung hat die Rechtsform einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht nimmt das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Landeskirchenamt) wahr.
( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Schulstiftung ist Ausdruck der Verantwortung und des Willens der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), sich an der Erziehung und Bildung der heranwachsenden Generationen zu beteiligen. Damit kommt sie ihrem Auftrag aus der Verfassung nach und wendet sich allen Menschen zu, um ihnen das Evangelium von Jesus Christus zu erschließen. Dies zeigt sich in besonderer Weise in der Gestaltung des evangelischen Profils der von der Schulstiftung getragenen, betriebenen und geförderten Schulen und der ihnen angeschlossenen Kindertagesstätten, Horte und weiteren schulbezogenen Einrichtungen (im Folgenden „Schulen und weitere Bildungseinrichtungen“ genannt). Das evangelische Profil richtet sich insbesondere nach den Grundsätzen, die in dem vom Rat der EKD im Jahr 2008 herausgegebenen Text „Schulen in evangelischer Trägerschaft – Eine Handreichung. Selbstverständnis, Leistungsfähigkeit und Perspektiven.“ beschrieben sind.
( 2 ) In Erfüllung dieser Zielsetzung bilden die Mitglieder der Organe und der Gremien und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstiftung eine Dienstgemeinschaft in Wort und Tat auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus.
( 3 ) Der Stiftungszweck besteht in der Förderung von Bildung und Erziehung in evangelischer Verantwortung. Er wird vor allem verwirklicht durch
  1. die Trägerschaft von Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen oder die Beteiligung an einer Trägerschaft;
  2. die Unterstützung von Initiativen zur Schulgründung;
  3. den Betrieb von Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen im Auftrag anderer Träger;
  4. die Förderung von Schulen mit evangelischem Profil.
( 4 ) Die Schulstiftung beteiligt sich an gemeinsamen Aufgaben kirchlicher und diakonischer Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Nordkirche.
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§ 3
Zuordnung zur Nordkirche

( 1 ) Die Schulstiftung wurde durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs errichtet und ist ein Werk der Nordkirche nach Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
( 2 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Schulstiftung mit Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden, Diensten und Werken und der Landeskirche zusammen.
( 3 ) Für die Schulstiftung gilt das Kirchenrecht der Nordkirche. Die Arbeitsvertragsgrundlagen und das Mitarbeitervertretungsrecht richten sich bis zum Zeitpunkt einer landeskirchenweiten Vereinheitlichung nach dem Recht, das in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern gilt.
( 4 ) Die Schulstiftung und das zuständige Fachdezernat im Landeskirchenamt stimmen sich bei der Mitwirkung in schul- und bildungspolitischen Prozessen und in der Vertretung des evangelischen Schulwesens ab.
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§ 4
Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen.
( 2 ) Die Schulstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schulstiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen von Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Stiftungskapital der Schulstiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Schulstiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Nordkirche. Das Stiftungsvermögen ist für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Schulstiftung zur Verfügung:
  1. Zuschüsse und sonstige ausdrücklich zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen, insbesondere nach dem jeweils geltenden staatlichen Finanzierungsrecht;
  2. Benutzungsgebühren;
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite;
  4. Erträge des Stiftungsvermögens;
  5. Fremdmittel.
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Abschnitt 2
Organe und Gremien der Schulstiftung

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§ 6
Allgemeine Bestimmungen
zu den Organen und Gremien

( 1 ) Die Organe der Schulstiftung sind:
  1. der Stiftungsrat;
  2. der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Die Gremien in der Schulstiftung sind:
  1. die Beiräte;
  2. die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte;
  3. die Konferenz der Einrichtungsleitungen.
( 3 ) Die Organe und Gremien wirken zur Erfüllung des Stiftungszwecks unter Beachtung ihrer Aufgaben zusammen.
( 4 ) In die Organe nach Absatz 1 und in die Gremien nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 können gewählt, berufen oder entsandt werden
  1. Kirchenmitglieder der Nordkirche,
  2. Mitglieder christlicher Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder einer regionalen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf dem Gebiet der Nordkirche (ACK) angeschlossen sind oder deren Gastmitglieder.
§ 12 Absatz 10 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
( 5 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
  1. durch Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 4;
  2. durch Ablauf der Amtszeit und Beginn der Amtszeit des nachfolgenden Mitglieds;
  3. durch Niederlegung;
  4. durch Abberufung oder Abwahl;
  5. für die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis oder durch Abberufung.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in den Gremien endet:
  1. durch Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 4;
  2. bei den ehrenamtlichen Mitgliedern der Beiräte durch Ablauf der Amtszeit und Beginn der Amtszeit des nachfolgenden Mitglieds;
  3. durch Niederlegung;
  4. durch Abberufung;
  5. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstiftung, die in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst oder Beschäftigungsverhältnis.
( 7 ) Mit Übernahme ihres Amts versichern die Mitglieder der Organe und Gremien, die dem Evangelium verpflichtete Aufgabe der Schulstiftung zu wahren und zu fördern.
( 8 ) Die Mitglieder der Organe und Gremien sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ende ihrer Mitgliedschaft, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 9 ) Die Tätigkeit der Mitglieder im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
( 10 ) Die Tätigkeit der Mitglieder im Stiftungsvorstand ist in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auszuüben.
( 11 ) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe und Gremien sowie die an den Beratungen des Stiftungsrats teilnehmenden Vertreter der Konferenz der Einrichtungsleitungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. Diese Aufwendungen können für die Mitglieder des Stiftungsrats auch durch eine angemessene Pauschale abgegolten werden, deren Höhe durch Beschluss des Stiftungsrats festzulegen ist.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
  1. fünf aus der Mitte der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte zu wählenden Mitgliedern;
  2. zwei vom Landeskirchenamt zu entsendenden Mitgliedern;
  3. einem vom Johanniterorden zu entsendenden Mitglied;
  4. zwei von den Mitgliedern nach Nummer 1 bis 3 zu wählenden Mitgliedern, die insbesondere aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft oder Verwaltung kommen sollen; Kirchenkreisräte von Kirchenkreisen, in denen sich Schulen und weitere Bildungseinrichtungen befinden, können um Vorschläge gebeten werden.
( 2 ) Die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats muss einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder mit einer solchen oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht. Die Wahl nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt auf der letzten regulären Sitzung vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Stiftungsrats.
( 3 ) Personen, die zu der Schulstiftung in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen, können nicht zu stimmberechtigten Mitgliedern des Stiftungsrats gewählt oder entsandt werden.
( 4 ) Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt unbeschadet von § 71# Absatz 5 sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis die neu gewählten und entsandten Mitglieder des Stiftungsrats erstmals zur Konstituierung zusammentreten. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit nachgewählt oder nachentsandt.
( 5 ) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen beratend mit Antragsrecht teil:
  1. die Mitglieder des Stiftungsvorstands,
  2. drei aus der Mitte der Konferenz der Einrichtungsleitungen für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsrats zu wählende Personen, von denen eine die Leiterin bzw. der Leiter einer weiteren Bildungseinrichtung ist,
  3. eine Referentin bzw. ein Referent, die bzw. der vom Fachdezernat des Landeskirchenamts entsandt wird und
  4. die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der die Stiftungsaufsicht inne hat.
( 6 ) Der Stiftungsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in seiner konstituierenden Sitzung für die Dauer der Amtszeit.
( 7 ) Die unter Absatz 1 Nummer 1 gewählten Mitglieder scheiden aus dem Stiftungsrat aus, wenn ihre Amtszeit als Sprecherin bzw. Sprecher eines Beirats endet.
( 8 ) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats

( 1 ) Dem Stiftungsrat obliegt die Richtlinienkompetenz in der Ausrichtung der Schulstiftung bei der Erfüllung der Stiftungszwecke. Alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Stiftungsrat vorzulegen.
( 2 ) Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über den Stiftungsvorstand. Er kann sich alle Angelegenheiten zur Beratung vorlegen lassen. Insbesondere überprüft der Stiftungsrat die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Stiftungsvorstands, wenn er deshalb von der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte, der Konferenz der Einrichtungsleitungen oder einem Beirat angerufen wird. Gleiches gilt, wenn der Stiftungsvorstand auf einen Antrag der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte, der Konferenz der Einrichtungsleitungen oder eines Beirats nicht innerhalb von drei Monaten tätig geworden ist und das jeweilige Gremium deshalb den Stiftungsrat anruft. Das anrufende Gremium sowie der Stiftungsvorstand sollen vor der Entscheidung des Stiftungsrats angehört werden.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt die Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Regel jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Stiftungsvorstands.
( 4 ) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
  1. Rahmenkonzeptionen für die Schulstiftung;
  2. Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  3. Wirtschaftsplan, einschließlich des Stellenplans und Investitionsplans;
  4. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Stiftungsvorstands sowie Bestellung der Wirtschaftsprüfung für das laufende Geschäftsjahr;
  5. Entscheidungen im Rahmen von § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 3;
  6. Satzungsänderungen; hierfür ist eine Mehrheit von sechs der zehn stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
  7. Auflösung der Schulstiftung; hierfür ist eine Mehrheit von acht der zehn stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
( 5 ) Für Geschäfte zwischen der Stiftung und den Mitgliedern des Stiftungsvorstands wird die Schulstiftung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten.
( 6 ) Für folgende Geschäftsvorfälle ist die Zustimmung des Stiftungsrats erforderlich:
  1. Aufnahme von Krediten über 50 000 Euro;
  2. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben und einen jährlichen Betrag von 50 000 Euro übersteigen;
  3. Führung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung;
  4. Geschäfte, die Mitglieder des Stiftungsvorstands in eigenem Namen und zugleich im Namen der Schulstiftung abschließen;
  5. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei Überschreitung eines Werts von 50 000 Euro;
  6. sonstige nach der Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zustimmungspflichtige Geschäfte;
  7. Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands.
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§ 9
Sitzungen des Stiftungsrats

( 1 ) Der Stiftungsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
( 2 ) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal im Jahr, zusammen. Sitzungen des Stiftungsrats sind ferner anzusetzen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder ein Mitglied des Stiftungsvorstands dies verlangen.
( 3 ) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, in der Regel in Textform, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin und unter Angabe der Tagesordnung von der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrats einzuladen.
( 4 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist der Stiftungsrat in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Werktagen liegen. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
( 5 ) Beschlussfassung in Textform ist zulässig, wenn mindestens sechs der zehn stimmberechtigten Mitglieder im konkreten Einzelfall dieser Form der Beschlussfassung zustimmen.
( 6 ) Über die Sitzungen des Stiftungsrats werden Niederschriften mit einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil gefertigt. Sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrats, des Stiftungsvorstands und, beschränkt auf den öffentlichen Teil, den Beiräten und den Einrichtungsleitungen zuzuleiten.
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§ 10
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus:
  1. dem Pädagogisch-Theologischen Vorstand als vorsitzende Person des Stiftungsvorstands und
  2. dem Kaufmännischen Vorstand als stellvertretende vorsitzende Person des Stiftungsvorstands.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sein.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden für jeweils acht Jahre vom Stiftungsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann aus den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle oder durch Ausschreibung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands berufen, wenn das Mitglied des Stiftungsvorstands für mehr als sechs Wochen dauerhaft verhindert ist, seinen Aufgaben nachzukommen. Art, Umfang und Dauer der Vollmacht müssen genau umschrieben sein.
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§ 11
Aufgaben des Stiftungsvorstands

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist gesetzlicher Vertreter der Schulstiftung. Er vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied an die Beschlüsse des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats gebunden.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, führt die Geschäfte der Schulstiftung und ist dem Stiftungsrat gegenüber verantwortlich, soweit die Angelegenheit nicht dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorbehalten ist.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands gehören insbesondere:
  1. Aufsicht über die Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen;
  2. Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrats und regelmäßige Berichterstattung an den Stiftungsrat;
  3. Beschlussfassung über die Konzeptionen und Ordnungen der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen;
  4. Einstellung der Einrichtungsleitungen (§ 15 Absatz 1) und Beauftragung der stellvertretenden Einrichtungsleitungen;
  5. Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
  6. Einstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen im Rahmen von § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3;
  7. Änderungen und Beendigungen von Anstellungsverhältnissen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstiftung, im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der jeweiligen Einrichtungsleitung;
  8. Erstellung des Wirtschaftsplans nach Maßgabe von Absatz 4 zur Beschlussfassung im Stiftungsrat;
  9. Prüfung und Veranlassung von Neubauten und größeren Instandsetzungs- oder Baumaßnahmen und deren Finanzierung;
  10. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Beiräte.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand legt der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zur Beratung vor. Anschließend legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zur Beschlussfassung vor.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand hat bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens die vom Stiftungsrat festgelegten Grundsätze, Richtlinien und Weisungen zu beachten. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Stiftungsrat vorzulegen.
( 6 ) Bei Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, die eine Einrichtung unmittelbar betreffen, hört der Stiftungsvorstand vor Beschlussfassung den zuständigen Beirat an.
( 7 ) Bei Angelegenheiten, die der Stiftungsvorstand nach § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Nummer 1, 5, 6 und 7 dem Stiftungsrat zur Entscheidung oder Zustimmung vorzulegen hat, muss der Stiftungsvorstand vor seiner jeweiligen Beschlussfassung das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachdezernat im Landeskirchenamt herstellen; das Gleiche gilt für Entscheidungen nach Absatz 3 Nummer 3 dieser Vorschrift, die wesentliche Veränderungen von Konzeptionen betreffen.
( 8 ) Der Stiftungsvorstand tritt regelmäßig zu Beratungen zusammen. Der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrats ist auf Verlangen eine Teilnahme ohne Stimmrecht zu ermöglichen.
( 9 ) Beschlüsse im Stiftungsvorstand sind einstimmig zu fassen. Andernfalls kann auf Antrag eines Mitglieds des Stiftungsvorstands die Entscheidung durch den Stiftungsrat herbeigeführt werden. Bei Eilbedürftigkeit ist eine Entscheidung zusammen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zu treffen. Der Stiftungsrat ist auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu informieren.
( 10 ) Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt. Sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung sind der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrats und der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten des Fachdezernats im Landeskirchenamt Auszüge aus den Niederschriften zuzuleiten.
( 11 ) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Stiftungsrat zur Zustimmung vorzulegen ist.
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§ 12
Beiräte

( 1 ) An jeder Schule wird ein Beirat gebildet, der für die Schule und weiteren Bildungseinrichtungen zuständig ist. Die Bildung des Beirats ist Aufgabe der Schulleitung. Er besteht aus geborenen und gewählten Mitgliedern.
( 2 ) Geborene Mitglieder des Beirats sind die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, eine pädagogische Fachkraft und die Vertreterin bzw. der Vertreter einer im Einzugsbereich der Schule liegenden Kirchengemeinde. Ist der Schule eine weitere Bildungseinrichtung angeschlossen, so ist auch deren Leiterin bzw. Leiter geborenes Mitglied. Das Anliegen der Entsendung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters einer im Einzugsbereich liegenden Kirchengemeinde trägt die Leiterin bzw. der Leiter der Schule an die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst heran.
( 3 ) An Grundschulen ohne weitere Bildungseinrichtung werden vier Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Beirat gewählt. An Grundschulen mit einer weiteren Bildungseinrichtung werden sechs Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Beirat gewählt.
( 4 ) An Schulen, die über die Orientierungsstufe hinausführen, werden sieben Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Beirat gewählt. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen nehmen beratend und mit Antragsrecht an den Sitzungen des Beirats teil. An Beratungen über Personalangelegenheiten und Angelegenheiten des Mahnwesens nehmen sie nicht teil.
( 5 ) Die Mitglieder aus der Gruppe der Elternvertreterinnen und Elternvertreter werden von den Versammlungen der Erziehungsberechtigten gewählt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstiftung sind nicht wählbar. Personen, die keine Kinder bzw. Jugendliche in den Schulen haben, sind wählbar.
( 6 ) Die Mitglieder aus der Gruppe der pädagogischen Fachkräfte werden von der Versammlung der pädagogischen Fachkräfte gewählt. Das Nähere wird in einer vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnung nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt.
( 7 ) Die Mitglieder aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen werden durch die Versammlung der Kinder und Jugendlichen gewählt.
( 8 ) Der Beirat wird für drei Jahre gebildet. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für den Rest der Amtszeit nachgewählt bzw. nachberufen. Das Nähere wird in einer vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnung nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt. Die Tätigkeit der gewählten Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.
( 9 ) Neben der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter muss ein weiteres Mitglied des Beirats ein Gemeindeglied der Nordkirche oder Mitglied aus einer Kirche der ACK sein.
( 10 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Sprecherinnen und Sprecher müssen, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen Gemeindeglieder der Nordkirche oder Mitglieder aus Kirchen der ACK sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstiftung und die Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen dürfen nicht zur Sprecherin bzw. zum Sprecher und zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter nach Satz 1 gewählt werden.
( 11 ) Die Sitzungen werden von der Sprecherin bzw. dem Sprecher in Textform mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist auf Verlangen eine Teilnahme ohne Stimmrecht zu ermöglichen. Über den Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen dem Stiftungsvorstand zuzuleiten.
( 12 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 13 ) Der Beirat kann Anträge an den Stiftungsvorstand stellen. Der Beirat kann den Stiftungsrat anrufen, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Stiftungsvorstands zu einem von ihm nach Satz 1 gestellten Antrag hegt oder der Stiftungsvorstand auf einen solchen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten tätig geworden ist.
( 14 ) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Stiftungsvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist.
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§ 13
Aufgaben der Beiräte

Der Beirat nimmt die Mitverantwortung für die Schule und weitere Bildungseinrichtungen in definierten Entscheidungsbereichen und durch umfassende Unterstützung und Beratung wahr. Zu den Aufgaben des Beirats gehören im Einzelnen:
  1. Mitwirkung bei der Vorbereitung der Wirtschaftspläne der jeweiligen Schule und weiteren Bildungseinrichtungen;
  2. Bedarfsermittlung und Anregung von baulichen Veränderungen und Gebäudeinvestitionen;
  3. Festlegung des Schulgelds mit Zustimmung des Stiftungsvorstands;
  4. Entscheidungen über Schulgeldermäßigungen, Klärung offener Posten und die Einleitung des Mahnverfahrens;
  5. Abgabe von Voten bei Einstellungen im Rahmen des vom Stiftungsrat beschlossenen Stellenplans;
  6. Abgabe von Voten bei Änderungen und Beendigungen von Anstellungsverhältnissen;
  7. Stellenausschreibungen im Einvernehmen mit den Einrichtungsleitungen und dem Stiftungsvorstand;
  8. Entscheidung über die Kriterien zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen;
  9. Mitwirkung an der Entwicklung, Fortschreibung, Umsetzung und Evaluierung der Einrichtungskonzeption;
  10. Mitwirkung an der Entwicklung, Fortschreibung, Umsetzung und Evaluierung des evangelischen Profils;
  11. Mitgestaltung der Zusammenarbeit mit den im Einzugsbereich liegenden Kirchengemeinden, dem Kirchenkreis und den relevanten kirchlichen Diensten und Werken;
  12. Beratung des Stiftungsvorstands bei Angelegenheiten, die die Schule und weitere Bildungseinrichtungen betreffen;
  13. Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtungsleitung und dem Stiftungsvorstand.
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§ 14
Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte

( 1 ) Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte besteht aus den Sprecherinnen und Sprechern der Beiräte, im Verhinderungsfall aus den stellvertretenden Sprecherinnen und Sprechern. Sie wählt für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand lädt im Einvernehmen mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte mit Übersendung der Tagesordnung zwei Wochen vor Sitzungstermin ein.
( 3 ) An den Sitzungen der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte nimmt der Stiftungsvorstand beratend teil.
( 4 ) Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte kommt mindestens zweimal im Jahr zusammen und nimmt den Bericht des Stiftungsvorstands entgegen. Sie erörtert Fragen, die einzelne Schulen und weitere Bildungseinrichtungen betreffen, und diskutiert die Weiterentwicklung der Schulstiftung im Blick auf das evangelische Profil, die Schulkonzepte, die Personalentwicklung, die Gebäudesituation sowie die Wirtschaftlichkeit. Sie nimmt ihre Rechte nach § 11 Absatz 4 Satz 1 wahr und kann entsprechende Voten abgeben.
( 5 ) Über die Inhalte der Sitzungen werden Niederschriften angefertigt. Sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern, dem Stiftungsvorstand und den Einrichtungsleitungen zuzuleiten.
( 6 ) Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte wählt aus den Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte die Vertreterinnen und Vertreter in den Stiftungsrat.
( 7 ) Für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen im Übrigen gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
( 8 ) Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte kann Anträge an den Stiftungsvorstand stellen. Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte kann den Stiftungsrat anrufen, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Stiftungsvorstands zu einem von ihr nach Satz 1 gestellten Antrag hegt oder der Stiftungsvorstand auf einen solchen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten tätig geworden ist.
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Abschnitt 3
Schulen und weitere Bildungseinrichtungen

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§ 15
Einrichtungsleitungen

( 1 ) Die Leiterinnen bzw. die Leiter der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen (Einrichtungsleitungen) werden vom Stiftungsvorstand eingestellt und entlassen. Er hört dazu den Beirat an.
( 2 ) Den Einrichtungsleitungen obliegt die pädagogische, personelle, finanzielle und organisatorische Verantwortung in den Einrichtungen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
  1. Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung der Einrichtungskonzeption einschließlich des evangelischen Profils sowie die Qualitätssicherung und die Evaluation der Einrichtungsarbeit;
  2. Personalbedarfsplanung und Personaleinsatz;
  3. Personalentscheidungen, vorbehaltlich der Zustimmung des Stiftungsvorstands, bei Einstellungen, Änderungen und Beendigungen von Anstellungsverhältnissen nach Anhörung des Beirats;
  4. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. Aufstellung des Wirtschaftsplans der Einrichtungen und die Mittelverwendung, unbeschadet der Regelungen nach § 11 Absatz 3 Nummer 3;
  6. Vertretung der Einrichtung nach außen im Rahmen einer vom Stiftungsvorstand erteilten Vollmacht;
  7. Wahrnehmung des Hausrechts;
  8. Sicherstellung der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
  9. regelmäßige Information des Beirats und der anderen Gremien der Schule und weiteren Bildungseinrichtungen über wichtige Angelegenheiten der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen.
( 3 ) Die Einrichtungsleitungen nehmen im Auftrag des Stiftungsvorstands nach den durch den Beirat festgelegten Kriterien Kinder und Jugendliche in die Einrichtungen auf. Sie schließen die dafür erforderlichen Verträge ab und kündigen diese im Bedarfsfall. Sie informieren den Beirat.
( 4 ) Die Einrichtungsleitungen verwalten die Anlagen der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen und bewirtschaften die dafür zugewiesenen Mittel des Wirtschaftsplans der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen.
( 5 ) Unterschiedliche Formen der Einrichtungsleitungen sind möglich. Sie bedürfen der Genehmigung des Stiftungsvorstands.
( 6 ) Der Einrichtungsleitung steht eine Stellvertretung als Abwesenheitsvertretung und ab einer vom Stiftungsvorstand zu bestimmenden Einrichtungsgröße eine ständige Stellvertretung zur Seite. Die Einrichtungsleitung kann der ständigen Stellvertretung eigene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine gegenseitige Unterrichtung über alle dienstlichen Angelegenheiten findet statt.
( 7 ) Die Einrichtungsleitungen müssen unverzüglich Beschlüsse der Beiräte und der anderen Gremien der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen beanstanden, wenn sie
  1. gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  2. gegen die Satzung der Schulstiftung oder Ordnungen nach § 11 Absatz 3 Nummer 3
    oder
  3. gegen die Konzeptionen der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen oder das evangelische Profil
verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Hält der Beirat oder ein anderes Gremium der Schulen oder weiterer Bildungseinrichtungen den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, legen die Einrichtungsleitungen den Beschluss innerhalb von drei Werktagen dem Stiftungsvorstand zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet innerhalb einer Woche über die Ausführung des Beschlusses endgültig.
( 8 ) Die Einrichtungsleitungen stimmen sich mit dem Stiftungsvorstand vor Abschluss aller Dienstleistungs-, Liefer- und anderen Verträge über Dauerschuldverhältnisse ab.
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§ 16
Konferenz der Einrichtungsleitungen

( 1 ) Die Leitungen der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen bilden die Konferenz der Einrichtungsleitungen.
( 2 ) Die Konferenz der Einrichtungsleitungen tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung.
( 3 ) An den Sitzungen der Konferenz der Einrichtungsleitungen nimmt der Stiftungsvorstand beratend teil.
( 4 ) Im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden erstellt der Stiftungsvorstand die Tagesordnung und lädt zu den Sitzungen ein. Für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen im Übrigen gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
( 5 ) Die Konferenz der Einrichtungsleitungen hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung allgemeiner pädagogischer Fragen von Bildung, Erziehung und Unterricht;
  2. Entwicklung der Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen im Kontext des kirchlich-diakonischen, des staatlichen und sonstigen gesellschaftlichen Umfelds;
  3. Beratung von administrativen und verwaltungstechnischen Fragen und Erarbeitung entsprechender Vorschläge.
( 6 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Konferenz der Einrichtungsleitungen Anträge an den Stiftungsvorstand stellen. Die Konferenz der Einrichtungsleitungen kann den Stiftungsrat anrufen, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Stiftungsvorstands zu einem von ihr nach Satz 1 gestellten Antrag hegt oder der Stiftungsvorstand auf einen solchen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten tätig geworden ist.
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Abschnitt 4
Mitwirkung von Eltern, Kindern und Jugendlichen

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§ 17
Versammlung der Erziehungsberechtigten

( 1 ) Die Versammlung der Erziehungsberechtigten wird gebildet aus allen Personensorgeberechtigten der in der Schule und weiteren Bildungseinrichtungen vorhandenen Kinder und Jugendlichen.
( 2 ) Die Versammlung der Erziehungsberechtigten tritt für die Wahl nach Absatz 3 zusammen.
( 3 ) Die Versammlung der Erziehungsberechtigten wählt die Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Beirat. Weitere Aufgaben werden in einer vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnung nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt.
( 4 ) Für weitere Mitbestimmungsmöglichkeiten von Erziehungsberechtigten gelten die entsprechenden Landesgesetze, soweit in dieser Satzung und den vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnungen nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
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§ 18
Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen

( 1 ) Für die Mitwirkungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen gelten die entsprechenden Landesgesetze, soweit in dieser Satzung und in den vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnungen nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Die Versammlung der Kinder und Jugendlichen wird an Schulen gebildet, an denen Kinder und Jugendliche ab der Jahrgangsstufe fünf vorhanden sind. Sie wird gebildet aus
  1. allen Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe fünf
    oder
  2. jeweils zwei gewählten Vertreterinnen und Vertretern jeder Klasse bzw. Stammgruppe ab der Jahrgangsstufe fünf.
( 3 ) Die Versammlung der Kinder und Jugendlichen tritt mindestens einmal pro Schuljahr zusammen. Sie dient der Demokratiebildung und der Mitgestaltung des Lebens und Lernens an der Schule. Sofern die Schule über die Jahrgangsstufe sieben hinausführt, wählt sie die Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen in den Beirat. Wählbar sind Jugendliche ab der Jahrgangsstufe sieben.
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Abschnitt 5
Rechnungsprüfung, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

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§ 19
Rechnungsprüfung

Die Rechnungen der Schulstiftung werden im Rahmen von jährlich zu erstellenden Jahresabschlüssen von einer vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfung geprüft.
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§ 20
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Satzung und ihre Änderungen sowie die Beschlüsse zur Auflösung oder Aufhebung der Schulstiftung bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 2 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten;
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Stiftungsrats am 19. März 2018 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung2# des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Schulstiftung der Nordkirche) vom 21. August 2013 (KABl. S. 370) außer Kraft.
( 2 ) In Abweichung von § 10 Absatz 2 Satz 1 bleibt die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden hauptamtlichen Mitglieder des Stiftungsvorstands unverändert.
( 3 ) Mit Ablauf des 31. Juli 2018 scheiden die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands aus dem Amt aus.
( 4 ) Die bisherigen Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Satzung in der Fassung vom 21. August 2013 (KABl. S. 370) werden für den Rest ihrer bisherigen Amtszeit zusätzliche Mitglieder des Stiftungsrats. Der Stiftungsrat besteht in Abweichung von § 7 Absatz 1 Satz 1 in dieser Zeit aus zwölf stimmberechtigten Mitgliedern.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl § 6 Absatz 5.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde am 12. April 2018 durch das Landeskirchenamt stiftungsaufsichtlich genehmigt (KABl. S. 210).