.Satzung
Erster Abschnitt:
#§ 1
§ 2
Zweiter Abschnitt:
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Dritter Abschnitt:
#§ 9
§ 10
§ 11
Vierter Abschnitt:
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung
für das Haus der Kirche in Groß Poserin1#
Vom 25. November 1997
###Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Name und Zweckbindung
(
1
)
1 Auf dem Pfarrgrundstück der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Groß Poserin besteht ein Heim für Tagungen, Rüstzeiten und Freizeiten.
2 Das Heim trägt den Namen: „Haus der Kirche Groß Poserin“.
2 Das Heim trägt den Namen: „Haus der Kirche Groß Poserin“.
(
2
)
Das Heim dient ausschließlich kirchlichen Zwecken.
(
3
)
Das Heim dient insbesondere:
#- der Durchführung von kirchlichen Rüstzeiten bzw. Freizeiten aller Art,
- Schulklassen, Kindertagesstätten, Kindergärten, Spielkreisen, Bildungstagungen und Bildungsveranstaltungen etc., soweit es für die Zwecke nach Nummer 1 nicht benötigt wird,
- der Erholung für kirchliche Mitarbeiter, deren Familienangehörige und Gäste, soweit es für die Zwecke nach Nummer 1 nicht benötigt wird.
§ 2
Betrieb, Einnahmen und Unterhaltung
(
1
)
Die Mittel für den Betrieb des Heimes werden aufgebracht durch:
- -
- Spenden und Einkünfte aus Kirchgemeinden und Kirchenkreisen,
- -
- Tagessätze der Nutzer und Gäste,
- -
- Spenden der Nutzer und Gäste sowie der Freunde des Hauses,
- -
- Zuwendungen sonstiger kirchlicher und staatlicher Institutionen,
- -
- Zuschüsse und Zuwendungen der Landeskirche.
(
2
)
1 Alle Mittel sind für den kirchlichen Zweck des Heimes zweckgebunden und entweder laufend dafür zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. 2 Das Sach- und ein etwaiges Geldvermögen des Hauses ist ein Zweckvermögen im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung und wird als Sondervermögen aus dem Vermögen der Landeskirche ausgeschieden.
(
3
)
Die Ansammlung von Fonds für die Erfüllung der Aufgaben oder neuer Aufgaben des Hauses im Rahmen seines kirchlichen Zweckes geschieht durch Beschluss des Kuratoriums.
#Zweiter Abschnitt:
Leitung des Hauses
#§ 3
Kuratorium
(
1
)
1 Die Leitung wird von einem Kuratorium wahrgenommen. 2 Dieses untersteht der Aufsicht des Oberkirchenrates.
(
2
)
Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Landessuperintendent des Kirchenkreises Parchim,
- ein Mitglied der Kirchgemeinderäte der verbundenen Kirchgemeinden Woosten/Groß Poserin, das von den Kirchgemeinderäten hierzu bestimmt wird,
- ein Mitarbeiter des Amtes für Gemeindedienst,
- ein Mitglied, das aus dem Leiterkreis des Amtes für Gemeindedienst entsandt wird und
- ein Vertreter des Oberkirchenrates.
(
3
)
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Oberkirchenrat jeweils für einen Zeitraum von sechs Jahren bestellt.
(
4
)
Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, hat eine Neuberufung entsprechend den Regelungen der Ernennung des jeweiligen Kuratoriumsmitgliedes zu erfolgen.
(
5
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
6
)
Der Heimleiter darf nicht Kuratoriumsmitglied sein.
#§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Es beschließt über den von der zuständigen Kirchenkreisverwaltung aufzustellenden Haushaltsplan, der vom Oberkirchenrat zu genehmigen ist.
- Es führt für die von der Kirchenkreisverwaltung aufzustellende Jahresrechnung die Entlastung durch den Oberkirchenrat herbei.
- Es nimmt den vom Heimleiter mindestens jährlich zu erstattenden Tätigkeitsbericht entgegen.
- Es legt das Entgelt für Leistungen des Heimes fest.
- Es stellt den vom Oberkirchenrat zu genehmigenden Stellenplan auf und beschließt im Benehmen mit dem Oberkirchenrat über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.
- Es schlägt vor, wen der Oberkirchenrat als Heimleiter anstellt.
- Es entscheidet über sonstige Personalangelegenheiten im Benehmen mit dem Oberkirchenrat. Dies gilt nicht für die Anstellung der Praktikanten und Zivildienstleistenden.
- Es beschließt über außerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung.
- Es stellt eine Hausordnung auf.
§ 5
Vertretungsbefugnis
1 Bei der Verwaltung und Betriebsführung des Hauses wird die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs im Rechtsverkehr durch das Kuratorium vertreten. 2 Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Kuratoriums.
#§ 6
Weitere Bestimmungen für das Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium legt durch Beschluss fest, in welchem Umfang einzelne seiner Mitglieder bestimmte, nicht bereits in der Satzung geregelte Aufgaben übernehmen.
(
2
)
Den Mitgliedern des Kuratoriums stehen keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Heimes zu.
(
3
)
Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer baren Auslagen.
#§ 7
Geschäftsgang des Kuratoriums
(
1
)
1 Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden einberufen. 2 Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber alle sechs Monate zusammen. 3 Auf Verlangen des Oberkirchenrates oder von zwei Kuratoriumsmitgliedern muss der Vorsitzende das Kuratorium innerhalb von drei Wochen einberufen.
(
2
)
1 Die Mitglieder sind mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen. 2 Gleichzeitig mit der Einladung ist die Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
(
3
)
1 Der Heimleiter hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Dem Heimleiter ist die Einladung einschließlich Tagesordnung gleichfalls schriftlich bekanntzugeben.
(
4
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Ladungsfehler bleiben ohne Bedeutung, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
(
5
)
1 Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. 2 Zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte kann die Öffentlichkeit zugelassen werden. 3 Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen und Personen zur Beratung zuziehen, deren Rat ihm zweckdienlich erscheint.
(
6
)
1 Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3 Beschlüsse, die Satzungsänderungen, die Umwandlung oder die Aufhebung des Betriebes oder der Unterhaltung betreffen, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder.
(
7
)
Die Kuratoriumsmitglieder haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Kuratoriumsmitglieder bekannt werden und die vertraulich zu behandeln sind, Stillschweigen zu bewahren.
(
8
)
1 Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, in der der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse des Kuratoriums festgehalten sind. 2 Der Protokollführer wird vom Kuratorium gewählt. 3 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen. 4 Jedem Mitglied des Kuratoriums sowie dem Oberkirchenrat ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übersenden.
(
9
)
Beschlüsse des Kuratoriums, die Sachverhalte betreffen, die bei einer Kirchgemeinde genehmigungspflichtig wären, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
#§ 8
Heimleiter
(
1
)
Der Heimleiter wird vom Oberkirchenrat auf Vorschlag des Kuratoriums angestellt.
(
2
)
1 Der Heimleiter ist dafür verantwortlich, dass der Heimbetrieb nach den kirchlichen Ordnungen und den Bestimmungen des allgemeinen Rechts durchgeführt wird. 2 Er ist berechtigt, die üblichen Rechtsgeschäfte des täglichen Heimablaufes nach Maßgabe und Beschluss des Kuratoriums und des genehmigten Haushaltsplanes abzuschließen und Praktikanten und Zivildienstleistende im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten anzustellen.
(
3
)
Der Heimleiter nimmt die Anmeldungen entgegen und führt den Belegungsplan.
(
4
)
1 Die Aufgaben des Heimleiters werden in einer Dienstbeschreibung durch das Kuratorium festgelegt. 2 Der Heimleiter ist verpflichtet, weitere ihm durch das Kuratorium übertragene zumutbare Aufgaben zu übernehmen.
(
5
)
Der Heimleiter untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Kuratoriums.
(
6
)
Die Fachaufsicht erfolgt im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat durch das Kuratorium.
#Dritter Abschnitt:
Räumlichkeiten und Baumaßnahmen
#§ 9
Räumlichkeiten und Nutzungsrechte
(
1
)
Dem Betrieb des Heimes dienen sämtliche Räume des Tagungsheimes und Nebengebäude mit Ausnahme des Gemeinderaumes und der Heimleiterwohnung.
(
2
)
1 Veranstaltungen der Kirchgemeinde in den Räumen des Heimes erfolgen nach Absprache mit dem Heimleiter. 2 Im Konfliktfall entscheidet der Kuratoriumsvorsitzende.
(
3
)
1 Veranstaltungen von Nutzern des Heimes im Gemeinderaum erfolgen nach Absprache mit dem Ortspastor. 2 Im Konfliktfall entscheidet der Landessuperintendent.
#§ 10
Bewirtschaftung
Für die Bewirtschaftung der nach § 9 Absatz 1 genannten Räumlichkeiten und Gebäude wird in der Kirchenkreisverwaltung eine Kasse geführt.
#§ 11
Instandsetzung und Instandhaltung
(
1
)
Aus den Mitteln des Heimes werden für die Dauer der Überlassung sämtlicher Gebäude – unabhängig von der Eigentumslage – die Kosten der ordnungsgemäßen baulichen Instandsetzung, Instandhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Grundstücke übernommen, soweit nicht Zuschüsse Dritter gewährt werden.
#Vierter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
#§ 12
Hausordnung
1 Das Kuratorium erlässt eine Hausordnung. 2 Sie regelt die Fragen der Benutzung einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte.
#§ 13
Änderung der Satzung
(
1
)
Satzungsänderungen dürfen nur aus zwingenden Gründen durch den Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Kuratorium erfolgen.
(
2
)
Hält das Kuratorium Satzungsänderungen für notwendig, kann es diese mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder beantragen.
#§ 14
Zweckänderung oder Auflösung des Heimbetriebes
1 Wird der Betrieb des Heimes geändert oder das Heim aufgelöst, verfügt der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kuratoriums und der zuständigen Kirchgemeinderäte nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen über das frei werdende Vermögen. 2 Das Vermögen darf nur zu ausschließlich kirchlichen Zwecken verwendet werden.
#§ 15
Sprachregelung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 16
Inkrafttreten
1 Der Oberkirchenrat hat diese Satzung in seiner Sitzung am 25. November 1997 beschlossen. 2 Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 3 Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung vom 6. Juli 1984 außer Kraft.
#
3 ↑ Red. Anm.: Mit dem Inkrafttreten der Kirchbaurechtsverordnung am 1. Juli 2020 sind die Regelungen der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Baukonferenz außer Kraft getreten. Das geltende Recht sieht im Zusammenhang mit kirchengemeindlichen Bauvorhaben keine Baukonferenzen vor. Die Aufgaben des Gremiums werden durch den Kirchengemeinderat bzw. den Bauausschuss der Kirchengemeinde wahrgenommen.
3 ↑ Red. Anm.: Mit dem Inkrafttreten der Kirchbaurechtsverordnung am 1. Juli 2020 sind die Regelungen der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Baukonferenz außer Kraft getreten. Das geltende Recht sieht im Zusammenhang mit kirchengemeindlichen Bauvorhaben keine Baukonferenzen vor. Die Aufgaben des Gremiums werden durch den Kirchengemeinderat bzw. den Bauausschuss der Kirchengemeinde wahrgenommen.
#
4 ↑ Red. Anm.: Mit dem Inkrafttreten der Kirchbaurechtsverordnung am 1. Juli 2020 sind die Regelungen der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Baukonferenz außer Kraft getreten. Das geltende Recht sieht im Zusammenhang mit kirchengemeindlichen Bauvorhaben keine Baukonferenzen vor. Die Aufgaben des Gremiums werden durch den Kirchengemeinderat bzw. den Bauausschuss der Kirchengemeinde wahrgenommen.
4 ↑ Red. Anm.: Mit dem Inkrafttreten der Kirchbaurechtsverordnung am 1. Juli 2020 sind die Regelungen der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Baukonferenz außer Kraft getreten. Das geltende Recht sieht im Zusammenhang mit kirchengemeindlichen Bauvorhaben keine Baukonferenzen vor. Die Aufgaben des Gremiums werden durch den Kirchengemeinderat bzw. den Bauausschuss der Kirchengemeinde wahrgenommen.