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Geltungszeitraum von: 01.10.1995

Geltungszeitraum bis: 30.06.2018

Satzung
des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow1#

Vom 30. Januar 1996

(KABl S. 68)

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Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1.
Satzungsänderung der Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow
6. Juli 2004
§ 6 Abs. 2 Satz 1
Wort ersetzt
§ 6 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
§ 7 Abs. 1 Nr. 1
neu gefasst
§ 7 Abs. 2
neu gefasst
§ 7 Abs. 3
neu gefasst
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Präambel

Das „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“ ist eine kirchliche Stiftung. Sie umfasst ein von der Herzogin Elisabeth im Jahre 1566 gegründetes Hospital und die Schlosspräbenden in Bützow. Diese wurden durch Friedrich Franz als „selbstständige und der evangelisch-lutherischen Kirche eigene Stiftungen“ durch das Regulativ am 24. Mai 1852 oberbischöflich bestätigt. Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bützow.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993, Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl. M-V S. 104) aufgrund des Regulativs von 1852. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, alten, jedoch selbstständigen Menschen eine Heimstatt in christlicher Gemeinschaft zu gewähren.
Das Stiftungsvermögen dient der Betreuung und Pflege alter und in ihrer Gesundheit gefährdeter Menschen und dem Erhalt des Hospitalgebäudes.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer diakonischen Aufgabe im Bereich des Kirchenkreises Güstrow.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Landeskirche

( 1 ) Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Sie hält Kontakt zum Kirchenkreis Güstrow.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit dem Diakonieverein des Kirchenkreises Güstrow und mit anderen diakonischen Rechtsträgern zusammen. Aus dem Stiftungsvermögen wird jährlich ein Betrag einer diakonischen Einrichtung zugewendet. Über die Höhe und Zweck hat jeweils der Hospitalvorstand zu entscheiden.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. Mieteinnahmen,
  2. der Ertrag des Vermögens,
  3. Zuwendungen von kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
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§ 6
Organe der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung werden durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes abzugeben. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bützow,
  2. fünf weiteren Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bützow,
  3. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, der sich vertreten lassen kann.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf einer Sitzung des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bützow für die Dauer von sechs Jahren berufen. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes findet eine Nachwahl durch den Kirchgemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
( 3 ) Den Vorsitz führt der Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bützow. Der Stellvertreter wird auf der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes des Hospitals zum Heiligen Geist gewählt.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu denen der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Der Oberkirchenrat hört zuvor den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Güstrow.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung des bisherigen Vorstandes und der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. Oktober 1995 in Kraft2#. Sie tritt an die Stelle des Regulativs vom 24. Mai 1852 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist in Bützow“ vom 17. Mai 2018 (KABl. S. 251) mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 25. Juni 1996 (KABl S. 70) und die Satzungsänderungen am 10. August 2004 (KABl S. 102) genehmigt.