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Geschäftsordnung
für das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein

Vom 23. Juni 1998

(GVOBl. 1999 S. 85)

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§ 1

Das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein ist Sondervermögen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein und führt den Namen
Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein.
Es hat seinen Sitz in 24768 Rendsburg, Aalborgstraße 61.
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§ 2

Das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführung vertreten. Jeder Geschäftsführer oder jede Geschäftsführerin ist allein vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfalle der Geschäftsführung wird das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein durch zwei Bereichsgeschäftsführer oder zwei Bereichsgeschäftsführerinnen gemeinschaftlich vertreten.
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§ 3

  1. Die Berufung des Hilfswerkausschusses, seine Zusammensetzung sowie die Teilnahme der Geschäftsführung an seinen Sitzungen richten sich nach § 7 des Hilfswerkgesetzes.
  2. Die Sitzungen des Hilfswerkausschusses werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und bereits vorliegende Unterlagen beizufügen. Die Tagesordnung wird endgültig zu Beginn der Sitzung festgestellt. Über Gegenstände, die in der vorläufigen Tagesordnung nicht angegeben sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt.
  3. Die Sitzungen des Hilfswerkausschusses sind nicht öffentlich. Über Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder deren Geheimhaltung besonders beschlossen wird, ist Stillschweigen zu bewahren.
  4. Der Präsident oder die Präsidentin oder der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Nordelbischen Kirchenamtes können an den Sitzungen des Hilfswerkausschusses teilnehmen.
  5. Der Hilfswerkausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wenn zu einer Sitzung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen ist, so ist eine zweite Sitzung anzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens 72 Stunden liegen.
  6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Hilfswerkausschuss kann einen Beschluss ausnahmsweise auch auf dem schriftlichen Wege fassen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt und nicht von einem Mitglied mündliche Beratung und Beschlussfassung verlangt wird.
  7. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen und dem Hilfswerkausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Sie gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen wird. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift. Über die Ausgabe weiterer Abschriften beschließt der Hilfswerkausschuss.
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§ 4

Der Hilfswerkausschuss hat die Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Diakonie-Hilfswerks zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und diese mit der Entwicklung neuer Schwerpunkte beauftragen.
Der Hilfswerkausschuss beschließt nach Vorlage durch die Geschäftsführung insbesondere über
  1. das Leitbild, die Grundsätze der diakonischen Arbeit und deren Fortschreibung,
  2. die Feststellung der Wirtschaftspläne,
  3. die Finanzierung und Durchführung von Bauvorhaben,
  4. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
  5. die Bestellung der Wirtschaftsprüfer,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  7. die Entlastung der Geschäftsführung,
  8. die Geschäftsordnung des Diakonie-Hilfswerks Schleswig-Holstein.
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§ 5

  1. Alle Geschäfte des Diakonie-Hilfswerks Schleswig-Holstein sind nach den Grundsätzen sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung abzuwickeln.
  2. Verpflichtungserklärungen können durch die Geschäftsführung im Rahmen genehmigter Wirtschaftspläne und vom Hilfswerkausschuss freigegebener Investitionspläne abgegeben werden.
  3. Beschlüsse der Geschäftsführung bedürfen der Genehmigung des Hilfswerkausschusses bei
    1. Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundstücken,
    2. Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
    3. Errichtung und Übernahme von Einrichtungen,
    4. Einstellung und Entlassung der Bereichsgeschäftsführer oder Bereichsgeschäftsführerinnen.
  4. Von der Genehmigungspflicht nach Absatz 3 Buchstabe a und b sind bis zur Höhe von jeweils DM 500 000 folgende Rechtsgeschäfte befreit:
    1. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken,
    2. Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
    3. Durchführung von Baumaßnahmen.
    Für diese Geschäfte bedarf es jedoch der Zustimmung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Hilfswerkausschusses. Der Hilfswerkausschuss ist nach Erteilung der Zustimmung auf der darauffolgenden Sitzung zu unterrichten.
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§ 6

  1. Die Geschäftsführung leitet das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein nach den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung in eigener Verantwortung. Ihre Rechtsstellung und ihre Aufgaben ergeben sich aus den §§ 4 bis 6 des Hilfswerkgesetzes. Ergänzend dazu wird geregelt:
  2. Die Geschäftsführung sorgt für eine geordnete Führung des Diakonie-Hilfswerks Schleswig-Holstein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter besonderer Beachtung der gemeinnützigen und diakonischen Zwecke des Sondervermögens nach § 2 des Hilfswerkgesetzes und für einen geordneten Arbeitsablauf der Einrichtungen und Dienststellen und ist hierfür dem Hilfswerksausschuss verantwortlich.
  3. Aufgaben der Geschäftsführung sind insbesondere:
    1. Erarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Einrichtungen des Diakonie-Hilfswerks,
    2. Vorbereitung der Sitzungen des Hilfswerksausschusses und Durchführung der Beschlüsse,
    3. Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
    4. Beurteilung, Erstellung von Dienstzeugnissen,
    5. Sicherstellung einer geordneten Buchführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten,
    6. Aufstellung der Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung nach den handelsrechtlichen Bestimmungen,
    7. Erstellung von Wirtschaftsplänen,
    8. Überwachung der Einrichtungen nach wirtschaftlichen, fachlichen und diakonischen Gesichtspunkten,
    9. Sicherstellung der Abwicklung aller laufenden Geschäfte gegenüber Dritten (insbesondere Behördenverkehr),
    10. Bericht an den Hilfswerkausschuss in den in § 6 Absatz 2 des Hilfswerkgesetzes genannten Angelegenheiten einschließlich Vorlage des vierteljährlichen Controllingberichts,
    11. Festlegung der Kompetenzen und Aufgaben der Bereichsgeschäftsführer oder Bereichsgeschäftsführerinnen sowie der Leiter oder Leiterinnen der Einrichtungen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Hilfswerksausschusses.
  4. Die Geschäftsführung kann einzelne der in Absatz 3 Buchstabe a bis j genannten Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung den Bereichsgeschäftsführern oder Bereichsgeschäftsführerinnen sowie den Leitern oder Leiterinnen der Einrichtungen übertragen. Sie kann die Aufgabe jederzeit wieder an sich ziehen. Die Verantwortung der Geschäftsführung gegenüber dem Hilfswerkausschuss wird durch eine solche Übertragung nicht berührt.
  5. Die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegt dem Hilfswerkausschuss. Zwischen den Sitzungen des Hilfswerkausschusses führt sie der Vorsitzende oder die Vorsitzende. Die Geschäftsführung hat den Vorsitzenden oder die Vorsitzende über alle wichtigen Angelegenheiten laufend zu informieren.
  6. Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Diakonie-Hilfswerks Schleswig-Holstein.
  7. Für die Vertretung findet § 2 Satz 3 Anwendung.
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§ 7

Die Bereichsgeschäftsführer und Bereichsgeschäftsführerinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen sind gehalten, in allen das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein betreffenden Fragen eng und vertrauensvoll mit der Geschäftsführung zusammenzuarbeiten. Sie haben sich in allen wichtigen Fragen ins Benehmen zu setzen. Es sind regelmäßig Dienstbesprechungen durchzuführen.
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§ 8

Diese Geschäftsordnung ist durch die Kirchenleitung genehmigt worden und tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung ist am 2. März 1999 in Kraft getreten.