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Geltungszeitraum von: 12.06.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2003

Rahmenvereinbarung
der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer1#,2#

Vom 12. Juni 1996

(ABl. EKD 1997 S. 101)

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Die Bundesrepublik Deutschland
– vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung –
und die
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
– vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes –
in der Erkenntnis, dass die ostdeutschen Landeskirchen derzeit den Militärseelsorgevertrag nicht übernehmen,
in dem Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die freie religiöse Betätigung von Soldaten und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr sowie der Unverzichtbarkeit des Dienstes der Kirche an Soldaten,
in der Übereinstimmung, dass die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit Wesensmerkmal einer freiheitlichen Lebensform sind,
in dem Bestreben, den gesetzlichen Anspruch des Soldaten auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung auch in den neuen Bundesländern zu verwirklichen,
haben für den Bereich der neuen Bundesländer folgendes vereinbart:
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1.

( 1 ) Die kirchliche Leitung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern obliegt dem Militärbischof.
( 2 ) Soweit eine Landeskirche in den neuen Bundesländern den Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 nicht angenommen hat, stellt die EKD zur Ausübung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern Geistliche zur Verfügung, die als Kirchenbeamte der EKD mit dieser Aufgabe hauptamtlich betraut sind.
( 3 ) Die EKD verpflichtet sich, durch die von ihr eingesetzten Pfarrer die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern nach den Weisungen des Militärbischofs unter dessen Dienstaufsicht zu gewährleisten. Zu diesem Zweck übernimmt sie Pfarrer in ihr Dienstverhältnis.
( 4 ) Die Zahl der hauptamtlich eingesetzten Pfarrer richtet sich nach den im Bundeshaushalt vorgesehenen Planstellen für evangelische Militärgeistliche in den neuen Bundesländern.
( 5 ) In besonderen Fällen können auch im Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern betraut werden.
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2.

Es wird ein „Bevollmächtigter für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern“ als Kirchenbeamter bestellt. Er nimmt die Aufgaben eines Wehrbereichsdekans wahr, die in einer Dienstanweisung des Militärbischofs beschrieben werden. Die Dienstanweisung ist mit dem Bundesminister der Verteidigung abzustimmen.
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3.

Die EKD verpflichtet sich, für alle ihr vom Bundesminister der Verteidigung benannten Standorte Pfarrer einzusetzen. Die Pfarrer müssen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen. Dazu gehört die Achtung vor der Entscheidung der Soldaten zum Wehrdienst mit der Waffe. Die Pfarrer dürfen sich innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen.
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4.

( 1 ) Die EKD gewährleistet, dass die Pfarrer dem in Artikel 7 Militärseelsorgevertrag genannten Personenkreis den Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge leisten.
( 2 ) Die Aufgaben der Pfarrer entsprechen den Regelungen im Militärseelsorgevertrag und den ihn ergänzenden Vorschriften. Die Pfarrer müssen bereit sein, die Truppe zu Aufenthalten auf Truppenübungsplätzen und bei Verwendungen im Ausland zu begleiten. Die Aufgaben im einzelnen werden in einer Dienstanweisung des Militärbischofs beschrieben, die mit dem Bundesminister der Verteidigung abzustimmen ist.
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5.

( 1 ) Der Militärbischof entscheidet über die Eignung eines Pfarrers für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern.
( 2 ) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung herzustellen.
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6.

Die Partner dieser Rahmenvereinbarung werden sich freundschaftlich verständigen, wenn eine vorzeitige Abberufung eines Pfarrers erfolgen soll.
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7.

( 1 ) Die Bezüge der hauptamtlich eingesetzten Pfarrer und des Bevollmächtigten nach Ziff. 2 regelt die EKD nach kirchlichem Recht. Die Bezüge werden ohne Zulagen, Nebengebührnisse (ausgenommen Reisekosten) und Beiträge oder Zuschüsse zu kirchlichen Versorgungseinrichtungen vom Bundesminister der Verteidigung entsprechend den Bezügen des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern gegen Vorlage spezifizierter Berechnungen vierteljährlich aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.
( 2 ) Die Vergütung der nebenamtlich eingesetzten Pfarrer und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der Vergütungsordnung für die nebenamtliche Militärseelsorge. Die Vergütung und die Auslagen werden ihnen entsprechend den Bezügen des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern gegen Vorlage spezifizierter Berechnungen vierteljährlich nachträglich aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.
( 3 ) Versorgungsansprüche gegen den Bund können nicht geltend gemacht werden.
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8.

( 1 ) Dem „Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern“ und den hauptamtlich eingesetzten Pfarrern werden vom Bund die erforderlichen Hilfskräfte zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Die Hilfskraft bei dem „Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern“ wird in das Beamtenverhältnis übernommen. Die übrigen Hilfskräfte (Pfarrhelfer) sind Angestellte des Bundes. Die Hilfskräfte unterstehen der fachlichen Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr.
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9.

Der Bundesminister der Verteidigung stellt durch geeignete Maßnahmen die erforderlichen Arbeitsbedingungen sicher. Dazu gehören insbesondere:
  • Zugang zu den Dienststellen und Unterkünften der Bundeswehr
  • Durchführung von Reisen im In- und Ausland
  • Benutzung von bundeswehreigenen Diensträumen, Gerätschaften und Material.
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10.

Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr wird im Auftrag des Militärbischofs veranlassen, dass
  • die Pfarrer vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern sicherheitsmäßig mindestens nach Stufe 1 überprüft und in der für das Zivilpersonal üblichen Weise sicherheitsmäßig belehrt werden
  • die Pfarrer verpflichtet werden, die für den allgemeinen Dienstbetrieb geltenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu beachten
  • der Bundesminister der Verteidigung über die Tätigkeit der Pfarrer hinsichtlich des Beginns, der Dauer, der vorgesehenen Tätigkeit, möglicher Verlängerungen und der Beendigung durch die Übersendung einer Ausfertigung der jeweiligen Beauftragung unterrichtet wird.
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11.

( 1 ) Die Pfarrer werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. In Zweifelsfällen können die Regelungen des Militärseelsorgevertrages entsprechend herangezogen werden.
( 2 ) Änderungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform.
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12.

Diese Rahmenvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch beide Partner als Zwischenlösung in Kraft3# und endet am 31. Dezember 2003. Beide Partner werden sich nach einem Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer Überprüfung dieser Regelungen verständigen.
Bonn, den 12. Juni 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
Der Vorsitzende des Rates der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Der Präsident des Kirchenamtes der
Evangelischen Kirche in Deutschland

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1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat der Rahmenvereinbarung mit Beschluss vom 17. November 1996 zugestimmt (KABl S. 100). Der Zustimmungsbeschluss der Landessynode der Pommerschen Ev. Kirche erfolgte am 31. März 1996 (ABl. S. 59).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rahmenvereinbarung trat gemäß ihrer Ziffer 12 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Ab dem 1. Januar 2004 gilt der Militärseelsorgevertrag der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Februar 1957 (2.220-501) auch für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Ev. Kirche.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rahmenvereinbarung trat am 12. Juni 1996 in Kraft.