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Geltungszeitraum von: 02.04.2014

Geltungszeitraum bis: 01.08.2018

Verwaltungsvorschrift
über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantendienstverwaltungsvorschrift – PrädVwV)1#

Vom 4. März 2014

(KABl. S. 179)

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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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Antrag auf Beauftragung
Dem Antrag der Kirchengemeinde auf Beauftragung einer Prädikantin bzw. eines Prädikanten nach § 4 Absatz 1 des Prädikantengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
der Lebenslauf der bzw. des Vorgeschlagenen mit Lichtbild,
b)
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach § 2 des Prädikantengesetzes,
c)
eine Bescheinigung über Taufe, Konfirmation und gegebenenfalls kirchliche Trauung,
d)
eine schriftliche Erklärung der bzw. des Vorgeschlagenen, dass sie bzw. er bereit ist, sich beauftragen zu lassen,
e)
die Empfehlung des Ausschusses für die Beauftragung der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantenausschuss),
f)
ein erweitertes Führungszeugnis.
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2
Dienstkleidung
Die liturgische Kleidung für Prädikantinnen und Prädikanten nach § 8 Absatz 5 des Prädikantengesetzes ist der „Allgemeine Talar für Prädikantinnen bzw. Prädikanten“. Er ist schwarz, mit wenigen gelegten Falten und einem V-Ausschnitt mit schwarzem Schalkragen.
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3
Fortbildungen
Die Prädikantin bzw. der Prädikant nimmt mindestens alle zwei Jahre an einer für ihren bzw. seinen Dienst notwendigen und durch den Prädikantenausschuss anerkannten Fortbildung (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 Prädikantengesetz) teil. Von der Prädikantin bzw. dem Prädikanten kann ein Eigenbeitrag verlangt werden. Das Nähere regelt die Dienstvereinbarung. Der Kirchengemeinderat entscheidet über den Antrag auf Fortbildung und darüber, in welcher Höhe die Kirchengemeinde die Kosten für die Fortbildung übernimmt.
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4
Muster für die Erteilung eines Dienstauftrags und die Genehmigung der Dienstvereinbarung
Für die Erteilung des Dienstauftrags und die Genehmigung der Dienstvereinbarung nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 des Prädikantengesetzes ist das Muster für die Erteilung eines Dienstauftrags und die Genehmigung der Dienstvereinbarung der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.
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5
Muster einer Dienstvereinbarung
Für den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 7 des Prädikantengesetzes ist das Muster einer Dienstvereinbarung der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.
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6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nr. 6.2 Verwaltungsvorschrift über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantendienstverwaltungsvorschrift – PrädVwV) vom 3. Juli 2018 (KABl. S. 317) mit Ablauf des 1. August 2018 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. April 2014 in Kraft.