.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung
über die Erhebung von Versorgungsbeiträgen für die Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Versorgungsbeitragsverordnung – VersBeitrVO)
Vom 12. April 2018
(KABl. S. 206)
Änderungen
##Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Versorgungsbeitragsverordnung | 29. Juni 2018 | § 2 | Satz angefügt |
Aufgrund von Teil 5 § 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. Dezember 2017 (KABl. S. 553) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Altersversorgungsstiftungsgesetzes vom 14. Oktober 2016 (KABl. S. 409) verordnet die Erste Kirchenleitung:
##§ 1
Bildung eines Versorgungssicherungs-Fonds
1 Die Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Stiftung Altersversorgung) bildet in Ausführung von Teil 5 § 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. Dezember 2017 (KABl. S. 553) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Altersversorgungsstiftungsgesetzes vom 14. Oktober 2016 (KABl. S. 409) einen Versorgungssicherungs-Fonds. 2 Der Versorgungssicherungs-Fonds hat den Zweck, die Versorgung sowie die Beihilfe für den in § 2 Satz 1 genannten Personenkreis und deren Hinterbliebene sicherzustellen. 3 Die Mittel, die zur Begleichung der aus dem Versorgungssicherungs-Fonds zu erfüllenden Verpflichtungen benötigt werden, werden durch Versorgungsbeiträge aufgebracht.
#§ 2
Versorgungsbeiträge
1 Für Pastorinnen und Pastoren, die nach dem 31. Dezember 2005 in ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis eingetreten sind und für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach dem 31. Dezember 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten sind, sind für die Zeit, in der sie gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) Anwartschaften auf Versorgung erwerben, Versorgungsbeiträge zu leisten. 2 Die Versorgungsbeiträge werden in Höhe eines von der Kirchenleitung auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgelegten Vomhundertsatzes von pauschalierten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des in Satz 1 genannten Personenkreises erhoben. 3 Der Vomhundertsatz wird von der Kirchenleitung mindestens alle drei Jahre unter Zugrundelegung eines neuen versicherungsmathematischen Gutachtens überprüft und neu festgelegt.1# 4 Die Bereitstellung von Versorgungsbeiträgen aus Mitteln für zentrale Gemeinschaftsaufgaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Teil 5 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes ist zulässig, wenn der Haushaltsbeschluss dies vorsieht.
#§ 3
Umlage der Versorgungsbeiträge
(
1
)
Die Versorgungsbeiträge für die versorgungsberechtigten Pastorinnen und Pastoren gemäß § 2 Absatz 2 Altersversorgungsstiftungsgesetz werden quartalsweise von der Stiftung Altersversorgung erhoben.
(
2
)
Die Summe der Versorgungsbeiträge für die versorgungsberechtigten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gemäß § 2 Absatz 2 Altersversorgungsstiftungsgesetz wird jährlich zum 31. Dezember nach dem auf Vollzeitberechnungseinheiten umgerechneten Anteil aller am Stichtag 1. Juli des Abrechnungsjahres der Nordkirche sowie ihren Körperschaften zugeordneten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe stehenden Personen umgelegt.
(
3
)
Einzelheiten des Verfahrens kann das Landeskirchenamt festlegen.
#§ 4
Verwaltung des Versorgungssicherungs-Fonds
1 Die Stiftung Altersversorgung verwaltet die Mittel des Versorgungssicherungs-Fonds getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen und legt sie Ertrag bringend an. 2 Zu den Mitteln des Versorgungssicherungs-Fonds gehören insbesondere folgende Mittel:
- Erträge des Stiftungsvermögens, soweit sie nicht ausgeschüttet werden,
- Zuwendungen der Landeskirche oder Dritter,
- Versorgungsbeiträge für beurlaubte Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren im Religionsunterricht,
- Zuführungen von Mitteln gemäß § 8 des Kirchenbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (KABl. S. 506),
- Versorgungsbeiträge gemäß Teil 5 Abschnitt 1 § 4 des Einführungsgesetzes und
- Leistungen aus Rückdeckungsversicherungsverträgen,
die dem Personenkreis nach § 2 Satz 1 zuzuordnen sind. 3 Die Entnahme von Mitteln aus dem Versorgungssicherungs-Fonds erfolgt, soweit Mittel zur Erfüllung der Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen nach § 1 Satz 2 benötigt werden, für jedes Haushaltsjahr durch Haushaltsbeschluss der Landessynode. 4 Die Stiftung Altersversorgung ist berechtigt, die sonstigen Mittel der Stiftung und des Versorgungssicherungs-Fonds gemeinsam anzulegen.
#§ 5
Inkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Versorgungsbeitragsverordnung vom 9. Juli 2009 (GVOBl. S. 234) außer Kraft.