.Ordnung
Ordnung
über die liturgischen Gewänder in der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 15. Dezember 2010
(GVOBl. 2011 S. 53)
#Die Kirchenleitung hat mit Zustimmung der Synode aufgrund von § 20 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD und in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 1 der Verfassung folgende Rechtsverordnung erlassen:
### 1 Die liturgische Kleidung hat dem liturgischen Anlass gemäß zu sein.
- Pastorinnen und Pastoren sowie Vikarinnen und Vikare tragen im Gottesdienst und bei Amtshandlungen ein liturgisches Gewand.
- Sie tragen den preußischen Talar bzw. in Hamburg, Lauenburg und Lübeck die jeweils nach der Tradition der Kirchengebiete üblichen Ornate.
- Die Albe oder Mantelalbe kann von allen gottesdienstlichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern getragen werden.
- Ordinierte können insbesondere zur Albe oder Mantelalbe eine Stola in der liturgischen Farbe des Tages tragen.
- Über die liturgische Kleidung nach Nummer 3 und 4 ist zwischen den Pastorinnen bzw. Pastoren und dem Kirchenvorstand Einvernehmen zu erzielen.
- Nur das Amtskreuz gehört zur liturgischen Kleidung.
- Pro-loco-Entscheidungen insbesondere für die bisherige gottesdienstliche Kleidung der Diakoninnen bzw. Diakone, Prädikantinnen bzw. Prädikanten, Gemeindepädagoginnen bzw. Gemeindepädagogen bleiben davon unberührt.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.