.Hinweis zum Bischofswahlgesetz1#
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Hinweis zum Bischofswahlgesetz1#
(Teil 3 des Einführungsgesetzes)
####Das „Bischofswahlgesetz“ ist kein eigenständiges Kirchengesetz. Die Bestimmungen sind als Teil 3 des Einführungsgesetzes in Kraft getreten. Das Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) ist als Ordnungsnummer 1.104 in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Rechtssammlung.
Die Redaktion
Oktober 2018
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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung des Landeskirchenamts über die Zitierweise der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 127) kann der Teil 3 des Einführungsgesetzes unter der Abkürzung „BiWahlG“ zitiert werden.
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung des Landeskirchenamts über die Zitierweise der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 127) kann der Teil 3 des Einführungsgesetzes unter der Abkürzung „BiWahlG“ zitiert werden.