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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:13.09.2018
Aktenzeichen:NK-MG 1 14/2018
Rechtsgrundlage:§ 10 Abs. 1 Satz 3 WahlO-MVG.EKD, § 14 MVG-EKD
Vorinstanzen:nachfolgend: Kirchengerichtshof der EKD: KGH.EKD II-0124/65-2018 (Rücknahme)
Schlagworte:
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Leitsatz:

Die Öffentlichkeit der Stimmenauszählung setzt voraus, dass zuvor vom Wahlvorstand Ort und Zeitpunkt der Stimmenauszählung bekanntgemacht werden.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller fechten die Wahl zur Mitarbeitervertretung beim Landeskirchenamt in Kiel und Schwerin vom 6. März 2018 an. Der Wahlvorstand erließ am 24. Januar 2018 ein Wahlausschreiben für die Wahl der Mitarbeitervertretung beim Landeskirchenamt Kiel und Schwerin, in dem zunächst darauf hingewiesen wurde, dass eine Wahlgemeinschaft zur Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung gebildet wurde. Dieser Wahlgemeinschaft gehörten an das Landeskirchenamt Kiel mit der Außenstelle Schwerin und einer Reihe von zu- bzw. nachgeordneten Einrichtungen, die im weiteren aufgelistet werden, sowie das Pastoralkolleg in Ratzeburg, das Prediger- und Studienseminar in Ratzeburg, der Verband Kirchlicher und Diakonischer Anstellungsträger Kiel sowie das Rechnungsprüfungsamt in Kiel und Greifswald. Weiter wird dort mitgeteilt, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung durchgeführt wird am Dienstag, dem 6. März 2018 von 10:00 bis 12:00 Uhr im Landeskirchenamt in Kiel im Großen Sitzungssaal und in der Außenstelle des Landeskirchenamtes in Schwerin. Weiter wird dort darauf hingewiesen, dass dieses Wahlausschreiben ab dem 10. Januar 2018 in den aufgeführten Dienststellen und Einrichtungen den Mitarbeitenden zur Einsicht ausgelegt, ausgehändigt oder sonst in geeigneter Weise bekannt gemacht wird, ebenso - ab dem 6. Februar 2018 - die Listen der wahlberechtigten bzw. der wählbaren Mitarbeitenden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Einsprüche gegen die aufgestellten Listen bis zum Beginn der Wahlhandlung beim Wahlvorstand schriftlich und begründet eingelegt werden können. Es wird die Zahl der zu wählenden Mitarbeitenden (9) und die Amtszeit (4 Jahre) ebenso benannt wie die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, nämlich innerhalb von 3 Wochen nach Auslegung, Aushang oder Bekanntgabe des Wahlausschreibens, somit bis einschließlich 20. Februar 2018. Im Wahlausschreiben wird darauf hingewiesen, dass gem. § 12 MVG-EKD der Mitarbeitervertretung Mitarbeitende der verschiedenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angehören sollen und angestrebt werden soll, Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle zu berücksichtigen. Bewerberinnen und Bewerber für die neue Mitarbeitervertretung wurden mit dem Wahlausschreiben gebeten, sich kurz schriftlich mit Foto und Darstellung ihrer Ziele vorzustellen. Weiter wird auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen sowie darauf, dass schriftliche Anträge auf Zulassung zur Briefwahl spätestens bis zum 6. März 2018 beim Wahlvorstand des Landeskirchenamtes vorliegen oder gestellt werden müssen. Darauf, dass diese Stimmen bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingehen müssen, wird ebenfalls hingewiesen wie darauf, dass der Wahlvorstand beschließen kann, dass Wahlberechtigten, die räumlich weit vom Wahlort entfernt tätig sind, Briefwahlunterlagen ohne einen Antrag zur Verfügung gestellt werden. In den Listen der Wählbaren wie in den Listen der Wähler finden sich neben den Namen der Mitarbeitenden unter der Überschrift „Arbeitsbereich“ im Wesentlichen Abkürzungen in Großbuchstaben. Im Gesamtvorschlag für die Wahl der Mitarbeitervertretung gibt es dann zwei Spalten, in deren erster der Name der Wahlbewerberin bzw. des Wahlbewerbers angegeben ist, in deren zweiter unter der Überschrift „Art und Ort der Tätigkeit“ sich Angaben finden wie „Sachbearbeiterin, LKA Kiel, Dezernat KH“, „Mitarbeiter IT Support, ECKD KIGST GmbH Hamburg“ oder „Referent, LKA Kiel, Dezernat R“. Soweit im Nachfolgenden Briefwahlunterlagen versandt wurden, lag den Wahlunterlagen ein frankierter Rückumschlag bei, auf dem eine nur dem Wahlvorstand bekannte Nummer vermerkt war, die dem Namen der Briefwählerin bzw. des Briefwählers zugeordnet war. Die Auszählung der Stimmen fand in Kiel statt. Da die Wahlhandlungen in Kiel und Schwerin zeitlich gleichzeitig durchgeführt wurden, wurde bei der Auszählung in Kiel auf die Rückkehr der Schweriner Wahlverantwortlichen gewartet; die Wahlurnen blieben bis zur Auszählung verschlossen. Gegen 14:30 Uhr waren die Wahlverantwortlichen aus Schwerin eingetroffen und es begann die Auszählung der Stimmen. Einer der Anfechtungsführer, Herr M 1, wohnte dieser Stimmenauszählung bei. Mit dem per Fax am 19. März 2018 beim Kirchengericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller diese Wahl angefochten.
Die Antragsteller rügen zunächst, dass zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit Personen zugelassen worden seien, die die Voraussetzungen dafür nicht erfüllten. So seien Personen zur Wahl zugelassen worden, die zur Dienststellenleitung gehörten oder die an andere Dienststellen gestellt worden seien. Andererseits seien Mitarbeitende des ZMÖ nicht als Wahlberechtigte zugelassen bzw. aufgeführt worden, obwohl dieses laut Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes zum Bereich HB 4 gehöre.
Ferner seien sowohl in der Liste der Wählbaren als auch im Gesamtvorschlag die Angaben zur Amts- bzw. Berufsbezeichnung unvollständig, fehlerhaft oder ungenau. So gebe es keine Unterscheidung nach Art des Arbeits- / Dienstverhältnisses, die Amts- und Dienstbezeichnungen fehlten und die Art der Tätigkeit sei im Gesamtvorschlag nicht bei allen Beschäftigten gleichlautend dargestellt.
Bei der Durchführung der Briefwahl sei von den Wahlberechtigten keine schriftliche Erklärung dahingehend abgefordert worden, dass sie ihr Stimmrecht persönlich ausgeübt hätten; eine solche Erklärung sei ein wesentlicher Grundsatz der schriftlichen Stimmabgabe.
Das Wahlausschreiben sei nicht allen Wahlberechtigten fehlerfrei zugegangen, denn der Wahlvorstand habe nicht lediglich darum bitten dürfen, das Wahlausschreiben auszuhängen, auszuhändigen oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen, sondern sei verpflichtet gewesen sicherzustellen, dass das Wahlausschreiben an allen in Frage kommenden Plätzen ausgehängt werde. Dies sei seitens des Wahlvorstandes aber nicht überprüft und sichergestellt worden. Der Gesamtvorschlag sei per E-Mail lediglich an einen Teil der Beschäftigten übersandt worden und im Übrigen ins Intranet eingestellt worden; dieses sei jedoch nur für die Beschäftigten im Landeskirchenamt verfügbar.
Ort und Uhrzeit der öffentlichen Auszählung sei nicht vorab bekannt gegeben worden; vor diesem Hintergrund gehen die Antragsteller davon aus, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung hier verletzt sei. Es hätten daher nur diejenigen an der Stimmenauszählung teilnehmen können, die mehr oder weniger zufällig bei Beginn der Auszählung vor Ort gewesen seien.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Reihe von Verstößen gegen die Wahlgrundsätze handele und insbesondere vor dem Hintergrund der nicht fehlerfrei zugelassenen oder der gar nicht zugelassenen Wahlberechtigten sich ein anderen Wahlergebnis hätte ergeben können, denn derjenige in die Mitarbeitervertretung gewählte Wahlbewerber mit den wenigsten Stimmen habe nur 7 Stimmen mehr gehabt als der nachfolgende, nicht in die Mitarbeitervertretung gewählte Wahlbewerber.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass die am 6. März 2018 durchgeführte Wahl einer Mitarbeitervertretung beim Landeskirchenamt in Kiel und Schwerin unwirksam ist.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Mitarbeitervertretung hält die Rügen der Antragsteller teils für unzulässig, teils für unbegründet.
Unzulässig sei die Rüge hinsichtlich der Eintragung von Mitarbeitenden in die Listen von Wahlberechtigten bzw. Wählbaren. Denn nach der Wahlordnung könne bis zum Beginn der Wahlhandlung gegen die Eintragung bzw. Nichteintragung von Mitarbeitenden schriftlich und begründet beim Wahlvorstand Einspruch eingelegt werden; wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werde, seien jedenfalls Mitarbeitende insoweit nicht mehr zur Wahlanfechtung berechtigt. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, welche Personen konkret der Dienststellenleitung zuzuordnen seien, noch seien die Personen benannt, die als Abgeordnete aus Sicht der Antragsteller nicht mehr wahlberechtigt seien. Die aus Sicht der Antragsteller fehlenden Personen seien erst verspätet benannt und im Übrigen auch aus Sicht der Mitarbeitervertretung tatsächlich nicht in die Listen aufzunehmen gewesen.
Soweit gerügt werde, dass der Gesamtvorschlag keine hinreichende Tätigkeitsbeschreibung enthalte, geht die Mitarbeitervertretung davon aus, dass an die Angabe der Tätigkeit keine besonderen Anforderungen geknüpft seien und von daher sowohl Berufs- als auch Funktionsbezeichnungen in Betracht kämen. Amtsbezeichnungen und Angaben zur Tätigkeit seien im Übrigen auch der Telefonliste bzw. dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes zu entnehmen, die jeweils allen Mitarbeitenden im Intranet zugänglich seien.
Hinsichtlich der Briefwahl verweist die Mitarbeitervertretung zunächst darauf, dass die von den Antragstellern erklärte Erklärung über die persönliche Stimmabgabe von der Wahlordnung nicht zwingend vorgesehen sei und die Bezeichnung der frankierten Rückumschläge mit Nummern lediglich der Feststellung diene, wer von den Mitarbeitenden von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht habe. Nur so habe der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach der Wahlordnung nachkommen können, Stimmabgaben in der Liste der Wahlberechtigten zu vermerken.
Das Wahlausschreiben wurde unbestritten fristgerecht an alle Dienststellen und Einrichtungen mit der Bitte um Aushang versandt. Eine Verpflichtung des Wahlvorstandes zu überprüfen, ob der Aushang auch erfolgt sei, sieht die Mitarbeitervertretung nicht; es sei auch nicht angezweifelt worden, dass der Aushang jeweils fristgerecht erfolgt sei. Ausreichend sei, dass die Beschäftigten vom Wahlausschreiben Kenntnis nehmen könnten; eine tatsächliche Kenntnisnahme sei für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl weder erforderlich, noch könne dies vom Wahlvorstand sichergestellt werden. Eine persönliche elektronische Übersendung an alle Mitarbeitenden sei von der Wahlordnung weder gefordert, noch sei dies durchführbar.
Die Mitarbeitervertretung hält den Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung nicht für verletzt, die Stimmenauszählung habe unverzüglich nach Rückkehr der Wahlverantwortlichen aus Schwerin gegen 14:30 Uhr in dem im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Wahllokal (Großer Sitzungssaal in Kiel) stattgefunden. Zur Auszählung seien zahlreiche Interessierte anwesend gewesen. Das kirchliche Wahlrecht sehe eine ausdrückliche Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimmenauszählung gerade nicht vor. Nicht ersichtlich sei, dass Mitarbeitende an der Anwesenheit bei der Stimmenauszählung gehindert worden seien oder dass die Anwesenden nicht in der Lage gewesen seien, die Stimmenauszählung zu verfolgen.

II.

Die von den Antragstellern vorgebrachten Rügen sind teils unzulässig, teils unbegründet. Soweit ein Verstoß vorliegen mag, vermag das Kirchengericht nicht festzustellen, dass hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte. Daher war das Wahlergebnis nicht für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl nicht anzuordnen, § 14 Abs. 2 MVG-EKD.
Die Rügen hinsichtlich der Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren sind aus Sicht des Kirchengerichtes unzulässig, denn gem. § 4 Abs. 2 der Wahlordnung können bis zum Beginn der Wahlhandlung schriftlich und begründet Einsprüche gegen diese Listen eingelegt werden. Auf diese Möglichkeit ist im Wahlausschreiben im Übrigen auch ausdrücklich hingewiesen worden. An dieser Stelle unterscheidet sich die Wahlordnung zum MVG-EKD beispielsweise von der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsrecht, die für den Einspruch gegen die Wählerliste nur eine Ausschlussfrist von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens vorsieht (§ 4 Abs. 1 Wahlordnung Betriebsverfassungsgesetz). Es hat zwar einen Einspruch gegen die Wählerliste (durch den Antragsteller Herrn M 2) gegeben, dieser bezog sich jedoch lediglich auf die Amts- und Tätigkeitsbezeichnungen in den Listen der Wahlberechtigten bzw. der Wählbaren. Wenn und soweit aber Mitarbeitende, wie vorliegend die Antragsteller, von der Einspruchsmöglichkeit nicht Gebrauch machen, dann sind sie nach Durchführung der Wahl mit der Anfechtung derselben wegen Unrichtigkeit einer Wählerliste ausgeschlossen. Dies entspricht auch einer Entscheidung der Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 8. April 1992 (ZMV 1993, S. 27). Vor diesem Hintergrund kommt es aus Sicht des Kirchengerichtes nicht mehr darauf an, ob die Listen der Wahlberechtigten sowie der Wählbaren unvollständig oder fehlerhaft sind; diese Einwände hätten bis zum Beginn der Wahlhandlung angebracht werden können und müssen.
Soweit die Antragsteller rügen, dass Art und Ort der Tätigkeit nicht hinreichend konkret beschrieben seien, ist aus Sicht des Kirchengerichtes zu unterscheiden.
Für die Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren (§ 4 der Wahlordnung) wie für die Wahlvorschläge (§ 6 der Wahlordnung) wird von kirchenrechtlichen Vorschriften eine Angabe von Art und Ort der Tätigkeit nicht verlangt, anders als beispielsweise in § 6 Abs. 3 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz.
Anders als im Betriebsverfassungsrecht gibt es im Kirchenwahlrecht nicht - anhand der eingereichten Wahlvorschläge - eine oder mehrere Vorschlagslisten, sondern der Wahlvorstand stellt aus den eingereichten Wahlvorschlägen einen Gesamtvorschlag (§ 7 der Wahlordnung) zusammen. Dort sind dann Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerber anzugeben. Besondere Anforderungen an diese Angaben stellt die Wahlordnung aber nicht. Soweit es um die Art der Tätigkeit geht, können Berufsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen verwendet werden, hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit könnte bei einer Dienststelle, die Einrichtungsteile in mehreren politischen Gemeinden hat, lediglich eine Gemeinde angegeben werden, bei einer Dienststelle in nur einem Gebäude die Abteilung, in der die jeweils vorgeschlagene Person tätig ist. Die von den Antragstellern insoweit konkreter gewünschten Angaben sind von der Wahlordnung eben gerade nicht zwingend vorgeschrieben.
Soweit die Antragsteller den Hinweis auf die Art des Dienstverhältnisses oder auf die Angabe von Laufbahngruppen vermissen, sieht das Kirchengericht, dass § 12 MVG-EKD eine Sollvorschrift darstellt. Auf diese Sollvorschrift wird im Wahlausschreiben ausdrücklich hingewiesen; da jedoch der Wahlvorstand Wahlvorschläge lediglich entgegenzunehmen, auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und dann zu einem Gesamtvorschlag zusammenzustellen hat, nicht aber seinerseits zu beeinflussen hat, welche Personen in den Gesamtvorschlag aufgenommen werden, kann hieraus eine zur Unwirksamkeit der Wahl führende Rüge nicht hergeleitet werden. § 12 MVG-EKD hat aus Sicht des Kirchengerichtes appellativen Charakter; der Appell richtet sich an die Vorschlagenden wie an die Wahlberechtigten, kann aber vom Wahlvorstand gerade nicht als zwingende Vorgabe durchgesetzt werden.
Einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Wahlordnung sieht das Kirchengericht nicht; denn insbesondere ist von den Antragstellern nicht eingewendet worden, dass der Aushang an bestimmten Dienststellen nicht eingegangen wäre oder nicht ausgehängt worden wäre. Eine Sollvorschrift oder Mussvorschrift dahingehend, dass alle Mitarbeitenden diesen Aushang zwingend per E-Mail zugesandt bekommen müssen, enthält die Wahlordnung gerade nicht; im Übrigen ist der Gesamtvorschlag - insoweit unstreitig - auch im Intranet im LKA einsehbar gewesen. Die Wahlordnung verlangt lediglich, dass der Gesamtwahlvorschlag durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden muss; dies ist aus Sicht des Kirchengerichtes geschehen. Solange die Behauptung nicht aufgestellt wird, der Aushang sei nicht in allen Dienststellen eingetroffen oder nicht in allen Dienststellen tatsächlich ausgehängt worden, kommt es aus Sicht des Kirchengerichtes nicht darauf an, ob der Wahlvorstand hier konkret den Aushang hätte sicherstellen müssen; eine Vorschrift dahingehend, er müsse dies auch überprüfen, enthält jedenfalls die Wahlordnung nicht.
Auch die Rügen hinsichtlich der Durchführung der Briefwahl sind aus Sicht des Kirchengerichtes unbegründet.
Die Wahlordnung enthält keine zwingende Vorschrift, wonach der Wahlvorstand ohne einen Antrag sämtlichen Beschäftigten oder bestimmten Beschäftigten die Wahlunterlagen übersenden muss (§ 9 Abs. 1a Wahlordnung); auch insoweit gibt es einen Unterschied zur Wahlordnung im Betriebsverfassungsrecht (§ 24 Abs. 2 Wahlordnung Betriebsverfassungsgesetz). Nach der kirchlichen Wahlordnung „kann“ der Wahlvorstand die Übersendung von Briefwahlunterlagen beschließen, im Betriebsverfassungsrecht hat dies (ohne gesonderten Beschluss) zu erfolgen. Ist aber ein bestimmtes Verfahren von der Wahlordnung nicht zwingend vorgeschrieben, so kann hier, wenn nicht nach den Wunschvorstellungen der Antragsteller verfahren wird, ein Verstoß gegen Wahlrecht nicht gesehen werden.
Auch die Markierung der Rückumschläge, aus der sich anhand einer Liste dann ersehen lässt, welcher Wähler hier per Briefwahl seine Stimme abgegeben hat, ist gerade kein Verstoß gegen Wahlrecht, sondern entspricht der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 der Wahlordnung. Denn der Wahlvorstand muss die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten vermerken; dieser Verpflichtung kann er aber gerade nur dann nachkommen, wenn er anhand des Rückumschlags feststellt, welcher Mitarbeitende hier von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat. Es ist gerade kein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl. Erst nach Schluss der Wahlhandlung werden die in den Rückumschlägen liegenden Wahlbriefe in die Wahlurne gelegt, um bei der Stimmabgabe berücksichtigt werden zu können. Somit kann der Wahlvorstand bis zur Stimmenauszählung nicht feststellen, welcher Briefwähler wie von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.
Es ist ebenso kein Verstoß gegen die Vorgaben des Wahlrechts, dass den Brief-wahlunterlagen ein besonderes Formblatt nicht beigefügt wurde, in dem die Wählerin oder der Wähler zu versichern hat, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz so vorgesehen (§ 24 Abs. 1 Ziff. 4 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz), nicht aber in der kirchlichen Wahlordnung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung). Aus Sicht des Kirchengerichtes gibt es keinen entsprechenden allgemeinen Wahlgrundsatz und es kann auch nur dasjenige als hier anzuwendendes formales Wahlrecht geprüft werden, was in der Wahlordnung zum MVG-EKD ausdrücklich geregelt ist. Da hier aber eine entsprechende Regelung fehlt, kann der Verzicht auf ein entsprechendes Formblatt nicht als Verstoß gegen Wahlgrundsätze gewertet werden.
Soweit schließlich die Anfechtung auf die Rüge der mangelnden Öffentlichkeit der Stimmenauszählung gestützt wird, mag hier aus Sicht des Kirchengerichtes ein Verstoß gesehen werden, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte, weshalb das Wahlergebnis eben nicht für ungültig zu erklären war.
Anders als in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Ziff. 13 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz) sieht das kirchliche Wahlrecht (§ 5 Abs. 2 der Wahlordnung zum MVG-EKD) gerade nicht als zwingende Angabe vor, dass Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung im Wahlausschreiben bekannt gegeben werden. Nach dem kirchlichen Wahlrecht muss im Wahlausschreiben insoweit Ort, Tag und Zeit der Wahl angegeben werden und es muss immer auch (§ 10 Abs. 1 Satz 3 der Wahlordnung) die Auszählung der Stimmen für die Wahlberechtigten öffentlich sein.
Auch das Kirchengericht stellt sich auf den Standpunkt, dass Öffentlichkeit voraussetzt, dass zuvor vom Wahlvorstand Ort und Zeitpunkt der Stimmenauszählung bekanntgemacht werden, damit Wahlberechtigte die Möglichkeit erhalten, an der Stimmenauszählung teilzunehmen. Nachvollziehbar ist, dass im vorliegenden Fall die Auszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung um 12:00 Uhr erfolgen konnte. Denn da die Wahlhandlung an zwei Standorten, Kiel und Schwerin, zeitgleich stattfand, kann ein Gesamtergebnis erst dann ausgezählt und festgestellt werden, wenn die Wahlurnen aus den Stimmbezirken zusammengetragen wurden; von daher entspricht es den Wahlgrundsätzen, dass der Wahlvorstand in Kiel auf das Eintreffen der Wahlverantwortlichen aus Schwerin gewartet hat und nicht vorher mit der Auszählung begonnen hat. Denn eine Auszählung der Stimmen in Kiel und ein späteres Auszählen der Stimmen aus Schwerin hätte u. U. zu Rückschlüssen auf das Abstimmungsverhalten führen und damit den Grundsatz der geheimen Wahl verletzen können.
Tatsächlich war die Stimmenauszählung dann auch insoweit öffentlich, als auch Wahlberechtigte, unter ihnen auch einer der Antragsteller, Herr M 1, an der Auszählung teilgenommen haben. Soweit sich die Antragsteller hier auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2000 berufen (NZA 2000, S. 853), ist aus Sicht des Kirchengerichtes zu bedenken, dass in jenem Fall die Stimmenauszählung nicht im Wahllokal, sondern in einem anderen Raum stattfand. Im vorliegenden Fall fand die Auszählung jedoch im Wahllokal in Kiel statt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sagt der Grundsatz der öffentlichen Stimmenauszählung, dass Betriebsöffentlichkeit hergestellt wird, nämlich dass Wahlberechtigte ungehinderten Zugang zum Ort der Stimmenauszählung haben. Andererseits wird aber in dieser BAG-Entscheidung auch ausgeführt, dass es bei beengten Raumverhältnissen dann, wenn zu viele der Stimmenauszählung folgen möchten, zulässig ist, überzähligen Personen den Zutritt zu versagen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit zu sehen ist.
Für das Betriebsverfassungsrecht haben sich nach dieser Entscheidung die gesetzlichen Vorgaben geändert; erst seither ist es ausdrücklich Vorschrift, dass im Wahlausschreiben auch Ort, Tag und Zeit der Stimmenauszählung vorab bekannt gegeben werden. Für das kirchliche Wahlrecht gibt es eine solche ausdrückliche Bestimmung gerade nicht. Gleichwohl stellt sich das Kirchengericht auf den Standpunkt, dass Öffentlichkeit der Stimmenauszählung dann gewährleistet ist, wenn vorab - nicht zwingend im Wahlausschreiben, aber in anderer geeigneter Form - bekannt gegeben wird, insbesondere wann und wo die Stimmenauszählung stattfindet. Denn es soll ausgeschlossen werden, dass lediglich zufällig Wahlberechtigte an der Stimmenauszählung teilnehmen. Dies ist aus Sicht des Kirchengerichtes auch bei weit auseinander liegenden Stimmbezirken ohne weiteres möglich; bei der Angabe von Ort und Zeit der Stimmenauszählung kann ohne weiteres ein genügender zeitlicher Abstand zum Abschluss der Wahlhandlung eingeplant werden.
Andererseits hatte das Kirchengericht aber auch zu bedenken, dass hier die Stimmenauszählung tatsächlich nicht ausschließlich in Anwesenheit der Wahlvorstände durchgeführt wurde, sondern dass - insoweit unstreitig - auch Wahlberechtigte, darunter einer der Antragsteller, an der Stimmenauszählung teilnahmen. Auch ist von Antragstellerseite in der Kammerverhandlung ausdrücklich festgestellt worden, dass nicht behauptet werden soll, die Stimmenauszählung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Allein vor diesem Hintergrund vermag das Kirchengericht darin, dass Öffentlichkeit hier nicht hinreichend vorab hergestellt, tatsächlich aber vorhanden war, einen zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses führenden Verstoß nicht zu erkennen.
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Raasch (Vorsitzende Richterin)
Jensen-Bundels (Richterin)
Nadler (Richter)