.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchengesetz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands über die
Pfarrergesamtvertretung der VELKD
(Pfarrergesamtvertretungsgesetz VELKD – PfGVG.VELKD)1#, 2#
Vom 8. November 2011
(ABl. VELKD Bd. VII S. 470, 473)
(KABl. 2014 S. 255, 259)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen.
#§ 2
(Zu § 107 Abs. 1 PfDG.EKD)
Beteiligung der Pfarrerschaft, Pfarrergesamtvertretung
(
1
)
Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die nach Artikel 10a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen gelten sollen oder die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für die Gliedkirchen erlässt, ist die Pfarrergesamtvertretung der VELKD zu beteiligen.
(
2
)
Die Pfarrergesamtvertretung ist insbesondere bei der Novellierung des Pfarrdienstgesetzes und des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für ihren Bereich und ihre Gliedkirchen erlässt, zu beteiligen.
(
3
)
1Das schließt das Recht ein, selbständige Vorschläge auch außerhalb des in § 4 geregelten Stellungnahmeverfahrens an die Kirchenleitung zu geben und im Übrigen den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu dem in § 110 Abs. 2 PfDG.EKD genannten Rechtsgebiet zu pflegen.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
1Die Mitglieder der Pfarrergesamtvertretung müssen als Pfarrer/Pfarrerinnen oder als diesen nach gliedkirchlichem Recht Gleichgestellte in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe oder in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. 2Sie müssen ihren geordneten kirchlichen Dienst in einem gemeindlichen Auftrag oder in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag wahrnehmen. 3Wer seinen geordneten kirchlichen Dienst in einem kirchenleitenden Amt wahrnimmt, kann nicht Mitglied der Pfarrergesamtvertretung sein. 4Sie sollen der Pfarrervertretung der entsendenden Gliedkirche angehören.
(
2
)
1Jede Gliedkirche entsendet je bis zu zwei Mitglieder in die Pfarrergesamtvertretung. 2Für jedes Mitglied ist jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 3Das stellvertretende Mitglied nimmt nur im Verhinderungsfall teil.
(
3
)
1Die Amtszeit der Pfarrergesamtvertretung dauert sechs Jahre. 2Sie beginnt jeweils am 1. Januar; nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Pfarrergesamtvertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gebildete Pfarrergesamtvertretung fort. 3Die entsendenden Gliedkirchen bestimmen, wie die von ihnen zu benennenden Mitglieder der Pfarrergesamtvertretung gewählt oder berufen werden und unter welchen Voraussetzungen sie aus dieser vorzeitig ausscheiden.
(
4
)
1Die Pfarrergesamtvertretung wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 2Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
5
)
Das Amt der VELKD unterstützt die Pfarrergesamtvertretung bei der Geschäftsführung.
#§ 4
Beteiligungsverfahren
(
1
)
Die Beteiligung der Pfarrergesamtvertretung an der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften und ergänzender Vorschriften, die in der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen Geltung erlangen sollen, sowie allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, die für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen Geltung erlangen sollen, richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5.
(
2
)
1Die Kirchenleitung informiert die Pfarrergesamtvertretung rechtzeitig, wenn sie Aufträge zu Entwürfen von dienstrechtlichen Vorschriften nach Absatz 1 erteilt oder von solchen Rechtsetzungsverfahren Kenntnis erlangt. 2Die Pfarrergesamtvertretung kann zu den nach Satz 1 übersandten Entwürfen von Kirchengesetzen im gleichen Zeitraum Stellung nehmen, der den Gliedkirchen zur Stellungnahme eingeräumt wird.
(
3
)
Die Kirchenleitung übersendet der Pfarrergesamtvertretung Entwürfe von Kirchengesetzen zur Stellungnahme, sobald sie den Gliedkirchen zur Stellungnahme nach Artikel 24 Abs. 3 oder Artikel 24a der Verfassung übersandt werden.
(
4
)
Die Kirchenleitung gibt der Pfarrergesamtvertretung Vorlagen an die Generalsynode, zu denen sie Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zur Kenntnis.
(
5
)
Die Absätze 3 und 4 gelten auch für Entwürfe von Kirchengesetzen aus der Mitte der Bischofskonferenz und aus der Mitte der Generalsynode.
(
6
)
1Entwürfe von Verordnungen mit Gesetzeskraft und von Rechtsverordnungen mit Wirkung für die Gliedkirchen erhält die Pfarrergesamtvertretung nach der ersten Beratung in der Kirchenleitung zur Stellungnahme. 2Sie kann zu diesen Entwürfen bis zur nächsten Sitzung der Kirchenleitung, auf begründeten Antrag hin bis zur übernächsten Sitzung, Stellung nehmen.
#§ 5
Sitzungen
1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die Pfarrergesamtvertretung mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. 2Weitere Sitzungen sind durchzuführen, wenn sie im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens nach § 4 erforderlich werden oder die Kirchenleitung die Durchführung einer Sitzung verlangt.
#§ 6
Fortbestehen der derzeitigen Pfarrergesamtvertretung
Die Amtszeit der derzeitigen Pfarrergesamtvertretung der VELKD dauert bis zum 31. Dezember 2013 fort.
#
1 ↑ Red. Anm.: Verkündet als Artikel 5 des Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetzes VELKD vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 470).
1 ↑ Red. Anm.: Verkündet als Artikel 5 des Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetzes VELKD vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 470).
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit Wirkung vom 1. April 2014 gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetzes VELKD und der Fünften Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 22. März 2014 (ABl. EKD S. 95) in Kraft getreten.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit Wirkung vom 1. April 2014 gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetzes VELKD und der Fünften Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 22. März 2014 (ABl. EKD S. 95) in Kraft getreten.