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Grundsätze
über die Vergabe der Mittel des Fonds
für Kirche und Tourismus
(Vergabegrundsätze)

Vom 22. August 20141#

In der Fassung des Beschlusses der Ersten Kirchenleitung vom 13./14. November 2015

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1. Fondsverwendung

Der Fonds für Kirche und Tourismus dient der Förderung der Arbeit der Kirche im Tourismus in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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2. Ausstattung

Für den Fonds für Kirche und Tourismus werden nach dem Haushaltsbeschluss vom 21. November 2014 4,5 Millionen Euro aus den die Haushaltsplanung 2014 übersteigenden Kirchensteuereinnahmen einbehalten.
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3. Laufzeit

Der Fonds wird zunächst für 10 Jahre gebildet.
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4. Antragsberechtigung

( 1 ) Antragsberechtigt sind die Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie die Landeskirche.
( 2 ) In den Fällen von kirchenkreisübergreifenden Maßnahmen oder Projekten sind gleichlautende Anträge der beteiligten Kirchenkreise erforderlich.
( 3 ) In den Fällen von hauptbereichsübergreifenden Maßnahmen oder Projekten sind gleichlautende Anträge der beteiligten Hauptbereiche erforderlich.
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5. Förderungsziel

( 1 ) Gefördert werden Maßnahmen und Projekte zur Verstetigung der Arbeit für Kirche und Tourismus. Gefördert werden neue oder bestehende Projekte und Maßnahmen mit bis zu 50 Prozent des Gesamtaufwands. Die Förderung von kirchengemeinde- und kirchenkreisübergreifenden sowie hauptbereichsübergreifenden Maßnahmen oder Projekten ist zulässig.
( 2 ) Die Refinanzierung von vorhandenen Stellen ist nur möglich, wenn die freiwerdenden Mittel wiederum in der kirchlichen Arbeit im Tourismus eingesetzt werden.
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6. Vergabeausschuss

( 1 ) Der Vergabeausschuss berät über die Vergabe der Mittel aus dem Fonds für Kirche und Tourismus.
( 2 ) Der Vergabeausschuss besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern.
( 3 ) Im Vergabeausschuss ist jeder Sprengel, die Kirchenleitung, der Finanzausschuss und das Landeskirchenamt durch ein Mitglied vertreten. Die Berufung der Mitglieder der Sprengel erfolgt über den Finanzbeirat. Der Hauptbereich 32# entsendet ein beratendes Mitglied in den Vergabeausschuss.
( 4 ) Auf Grundlage der Vorschläge des Vergabeausschusses entscheidet das Landeskirchenamt über die Vergabe der Fondsmittel. Die Geschäftsführung des Vergabeausschusses und die Verwaltung des Fonds erfolgt durch das Landeskirchenamt.
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7. Förderungsgrundsätze

( 1 ) Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen und Projekte, die die Arbeit der Kirche im Tourismus in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterstützten.
( 2 ) Maßnahmen oder Projekte, die die Einrichtung von Personalstellen einschließen, können bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren gefördert werden.
( 3 ) Die Förderhöchstgrenze je Antragsberechtigtem und Jahr darf nicht mehr als 20 Prozent vom Zehntel der Gesamtsumme des Fonds nach Nummer 2 betragen.
( 4 ) Für Einzelprojekte sollen nicht mehr als 10 Prozent vom Zehntel der Gesamtsumme jährlich nach Nummer 2 genehmigt werden. Laufende, mehrjährige Projekte werden auf die Förderhöchstgrenze angerechnet.
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8. Controlling

( 1 ) Dem Landeskirchenamt ist von den Antragstellenden während des Förderzeitraumes mindestens einmal jährlich, das erste Mal jedoch sechs Monate nach Bewilligung der Förderung, über den Verlauf der Maßnahme und über die Verwendung der Fördermittel zu berichten.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann bewilligte Mittel kürzen, streichen oder zurückfordern, wenn
  1. wesentliche Änderungen gegenüber den zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bestehenden Voraussetzungen eingetreten sind oder
  2. Auflagen und bzw. oder Bedingungen der Bewilligungsbescheide nicht oder nicht vollständig erfüllt sind oder
  3. Ziele der Maßnahme oder des Projektes nicht oder nur unzulänglich erreicht worden sind.
( 3 ) Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist ein Abschlussbericht des Antragstellers mit einer detaillierten Endabrechnung vorzulegen. Nicht verbrauchte Mittel sind dem Fonds wieder zuzuführen.
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9. Widerspruchsmöglichkeit

Bei Ablehnung oder Kürzung eines Antrages kann ein erneuter Antrag gestellt werden.
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10. Auflösung des Fonds

Nach dem Ende der Laufzeit des Fonds werden die verbleibenden Mittel anteilig an die Kirchenkreise und die Landeskirche zurückgeführt.

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1 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum der Ersten Kirchenleitung; der Beschluss erging vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Zustimmung der Landessynode, die mit Datum vom 2. Dezember 2014 als Änderung des Haushaltsbeschlusses für 2014 (KABl. 2015 S. 39) erteilt wurde. Der Beschluss wurde nicht bekannt gemacht.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.