.Beschluss1#
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Beschluss1#
zur Seelsorge im Bundesgrenzschutz2#, 3#
Vom 27. März 2004
- Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs stimmt dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 6. November 2003 beschlossenen Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD – BGSSG.EKD)4# – ABl. EKD S. 4175# – zu.
- Die Zustimmungen werden gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt.
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1 ↑ Red. Anm.: Beschluss der 9. Tagung der XIII. Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs.
1 ↑ Red. Anm.: Beschluss der 9. Tagung der XIII. Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit er der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit er der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wurde der Bundesgrenzschutz in „Bundespolizei“ umbenannt.
3 ↑ Red. Anm.: Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wurde der Bundesgrenzschutz in „Bundespolizei“ umbenannt.
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5 ↑ Red. Anm.: Korrekt ist ABl. EKD S. 407.
5 ↑ Red. Anm.: Korrekt ist ABl. EKD S. 407.
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7 ↑ Red. Anm.: Korrekt ist ABl. EKD S. 406.
7 ↑ Red. Anm.: Korrekt ist ABl. EKD S. 406.