.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft der
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
Vom 2. Dezember 20161#
####Die Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat sich diese Geschäftsordnung nach Veröffentlichung der Neufassung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (KKVwG) im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Dezember 2016 gemäß § 11 Absatz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes gegeben.
#§ 1
Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die in § 11 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes genannten Aufgaben wahr.
#§ 2
Mitgliedschaft und Zusammenkünfte
(
1
)
1 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Leiterinnen und Leiter der Kirchenkreisverwaltungen. 2 Im Vertretungsfall nehmen stellvertretende Leiterinnen und Leiter an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teil.
(
2
)
1 Die Arbeitsgemeinschaft kommt im Regelfall viermal jährlich zusammen. 2 Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft kann darüber hinaus zusätzliche Zusammenkünfte der Arbeitsgemeinschaft einberufen.
#§ 3
Vorstand
(
1
)
Die Arbeitsgemeinschaft überträgt durch Wahl einem Mitglied den Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von drei Jahren.
(
2
)
1 Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen werden. 2 Er terminiert die regelmäßigen Zusammenkünfte, legt die Tagesordnung fest und entscheidet über den Ort der Zusammenkunft sowie über die einzuladenden Gäste und Sachverständigen. 3 Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft.
(
3
)
1 Das vorsitzende Mitglied vertritt die Arbeitsgemeinschaft für die laufenden Geschäfte und lädt mit einer Frist von im Regelfall einer Woche zu den Zusammenkünften der Arbeitsgemeinschaft unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 2 Das vorsitzende Mitglied leitet die Tagungen der Arbeitsgemeinschaft und trägt dafür Sorge, dass eine Niederschrift gefertigt wird.
#§ 4
Beschlüsse
(
1
)
Jeder Kirchenkreis hat eine Stimme.
(
2
)
Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Kirchenkreise vertreten sind.
(
3
)
1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. 3 Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Dezember 2016 in Kraft.