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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:15.08.2013
Aktenzeichen:KG-NELK 3/2012
Rechtsgrundlage:§§ 7, 8 Bischofswahlgesetz der PEK vom 26.11.1953 (ABl. 1956, S. 25) Artikel 122 Abs. 2 Kirchenordnung der PEK vom 02.06.1950 (in der Fassung vom 15.10.2000, zuletzt geändert durch KG vom 18.10.2009, ABl. 2009, S. 86)
Vorinstanzen:nachfolgend: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD: RVG 1/2014
Schlagworte:
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Leitsatz:

1. Für die Ernennung kirchlicher Amtsträger gelten die gleichen Grundsätze wie im staatlichen Beamtenrecht, für das das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Statusbegründung oder -änderung nicht durch die Auswahlentscheidung, sondern erst durch die nachfolgende Aushändigung einer entsprechenden Urkunde erfolgt, die konstitutiv wirkt.
2. Das Fehlen oder die Nichtigkeit eines Beschlusses eines Gremiums, auf dem ein Verwaltungsakt beruht, führt auch im kirchlichen Recht grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des gleichwohl erlassenen Verwaltungsaktes.
3. Ergibt sich das Erfordernis der Unterschriften von zwei verschiedenen Personen – etwa Artikel 28 Satz 2 Verfassung Nordkirche für die Vertretung von Kirchengemeinden im Rechtsverkehr – nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, lässt es sich auch nicht aus dem Kontext, der Entstehung und dem Zweck der Vorschrift gewinnen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Bischofs A der damaligen Pommerschen Evangelischen Kirche unwirksam sei.
Bischof A wurde auf der Synode der Pommerschen Evangelischen Kirche am 19. Mai 2001 zum Bischof gewählt. Nach der Wahl entschied der Bischofswahlausschuss gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz über die Wahl des Bischofs vom 4. November 1979, dass die Amtszeit des neu gewählten Bischofs befristet werden solle, und setzte im Einvernehmen mit ihm eine Amtszeit von 12 Jahren fest. Bischof A wurde zum 1. September 2001 in das Amt berufen und am 16. September 2001 eingeführt.
Am Anfang des Jahres 2009 begann in der Kirchenleitung eine Diskussion über die Verlängerung der Amtszeit des Bischofs im Hinblick auf die Gründung der Nordkirche und die dafür notwendigen Überleitungsregelungen.
In einer Vorlage zur Sitzung des Bischofswahlkollegiums am 21. Januar 2011 führte dessen Vorsitzender, der Präses der Landessynode, B, aus, es müsse diskutiert werden, wie eine aus dem Ablauf der Amtszeit des pommerschen Bischofs bei länger dauernden Amtszeiten der anderen Bischöfe in der Nordkirche folgende Schieflage zu Lasten der Pommerschen Evangelischen Kirche vermieden werden könne. Auf der Sitzung erklärte der Bischof, dass er um ein Votum des Bischofswahlkollegiums zu einer Verlängerung seiner Amtszeit bitte, auch wenn dieses keine rechtliche Relevanz habe. Das entsprechende Votum wurde erteilt.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 bat Konsistorialpräsident C den Präsidenten des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland um eine Stellungnahme zur Möglichkeit der Verlängerung der Amtszeit des Bischofs auf der Grundlage des geltenden § 7 Bischofswahlgesetz. Die EKD vertrat in ihrer Antwort mit Schreiben vom 14. Februar 2011 die Auffassung, mit den im Rahmen des Fusionsprozesses zur Nordkirche zu fassenden Überleitungsbeschlüssen werde die Amtszeit der amtierenden Bischöfe bis zum Ende der ersten Legislaturperiode im Jahr 2018 verlängert werden. Dies genüge als Legitimation für die verlängerte Amtszeit des Bischofs A.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 bat die Kirchenleitung Bischof A – nachdem es entsprechende Nachfragen aus dem Nordkirchenraum gegeben habe – für den gesamten Übergangszeitraum als Bischof im Sprengel S 1 und S 2 zur Verfügung zu stehen. Der Bischof erklärte, er wolle auf der Herbstsynode die Frage stellen, ob er sich dafür zur Verfügung stellen solle, und kündigte dieses Vorhaben den Synodalen an. Auf der Synode vom 11. bis 13. November 2011 wurde das erbetene Votum erteilt.
Per E-Mail vom 6. Dezember 2011 forderte die Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Konsistorialpräsident C und Präses B auf, bis spätestens Anfang Januar 2012 eine eindeutige Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit von Bischof A zu treffen. Anderenfalls erfolge die Überleitung aller bischöflichen Personen nach den jeweiligen Fristen, für die sie gewählt worden seien.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 teilte Bischof D Präses B im Namen der Steuerungsgruppe Nordkirche mit, diese sehe eine kirchen- und personalpolitische Gefährdung der von der verfassunggebenden Synode zu treffenden Überleitungsentscheidung nach § 28 Überleitungsgesetz, und bat in deren Namen, spätestens bis zum Beginn der 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode am 5. Januar 2012 eine eindeutige Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit von Bischof A bis zum Ende der Amtsperiode der Ersten Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz der PEK zu treffen und das Ergebnis dem Präses der Verfassunggebenden Synode und dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kirchenleitung mitzuteilen.
Unter Hinweis auf dieses Schreiben berief B das Bischofswahlkollegium für den 18. Dezember 2011 wegen der nach § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz zu treffenden Entscheidung ein und lud dessen (21) Mitglieder sowie je einen Vertreter der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ein. An der Sitzung des Bischofswahlkollegiums am 18. Dezember 2011 nahmen 20 Personen teil, darunter der Kläger zu 1), Bischof A sowie die Vertreter der UEK und der EKD. Das Bischofswahlkollegium entschied nach einer Diskussion in Abwesenheit der Vertreter der UEK und der EKD mehrheitlich, dass diesen beiden ein Stimmrecht zukomme. Weiter wurde diskutiert, ob das Bischofswahlkollegium die Kompetenz habe, die Amtszeit des Bischofs zu verlängern, ob eine Entscheidung zeitlich schon möglich sei und mit welchem Quorum entschieden werden müsse. Der Kläger zu 1) vertrat ausweislich des – nicht genehmigten – Protokolls die Auffassung, für eine Verlängerung der Amtszeit sei eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Mit 10 zu 7 Stimmen bei zwei Enthaltungen beschloss das Kollegium in Abwesenheit von Bischof A:
„Im Hinblick auf die Gründung der Nordkirche wird der Berufungszeitraum von Bischof A über August 2013 hinaus bis zum Ende der Amtsperiode der ersten Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gem. § 7 III verlängert.“
Diesen Beschluss teilte B am 19. Dezember 2011 Bischof D als Vorsitzendem der Gemeinsamen Kirchenleitung und dem Präses der Verfassunggebenden Synode, Herrn E, mit.
Nachdem die Beschlussfassung des Bischofswahlkollegiums zu Irritationen bei synodalen Mitgliedern des Kollegiums geführt hatte, wurden die Mitglieder des Bischofswahlkollegiums zu einem Gespräch am 3. Januar 2012 eingeladen und die Landessynode zu einer Sondersitzung am 5. Januar 2012 einberufen. Im Vorfeld dieser Sitzungen holte Konsistorialpräsident C weiteren juristischen Rat der EKD und des Rechtsreferats der PEK ein. Darin wurde die Auffassung vertreten, die Sondersituation der bevorstehenden Fusion der Landeskirchen rechtfertige eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz. Es sei auch jedenfalls vertretbar, dass an der Entscheidung die Vertreter der UEK und der EKD mitgewirkt hätten, und es sei für den Verlängerungsbeschluss keine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen.
Die Landessynode nahm den Beschluss des Bischofswahlkollegiums über die Verlängerung der Amtszeit von Bischof A in der Sitzung am 5. Januar 2012 mit 2/3-Mehrheit zustimmend zur Kenntnis.
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012 widersprachen die Kläger dem Beschluss des Bischofswahlkollegiums mit der Begründung, sie sähen sich in ihren Rechten als Synodale bzw. als Mitglied des Bischofswahlkollegiums verletzt. Sie machten geltend, das Bischofswahlkollegium hätte die Amtszeit des Bischofs nicht schon im Dezember 2011 verlängern dürfen. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz regele eindeutig, dass diese Entscheidung erst nach Ablauf der Berufungszeit zu treffen sei. Auch wenn dies nicht zwingend wörtlich zu verstehen sei, setze die Norm jedenfalls einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verlängerungsentscheidung und dem Ende des Berufungszeitraums voraus. Daran fehle es mehr als eineinhalb Jahre vor Ende dieses Zeitraums. Hinzu komme, dass eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz nur dann getroffen werden könne, wenn zwischen einer Verlängerung der Amtszeit und einer Neuwahl gewählt werden müsse. Daran fehle es hier, weil die pommersche Landessynode nach der Fusion zur Nordkirche nicht mehr für die Wahl des Bischofs zuständig sei. § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz sei daher keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerungsentscheidung. Auch die atypische Situation mit der damals bevorstehenden Fusion der Landeskirchen ändere das nicht. Mangels anderer Rechtsgrundlage sei die Verlängerungsentscheidung rechtswidrig. Zudem sei der Beschluss verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Vertreter der UEK und der EKD hätten nicht beteiligt werden dürfen, weil eine Bischofswahl nicht bevorgestanden habe. Mit der Entscheidung nach § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz werde erst entschieden, ob es zu einer Bischofswahl komme. Eine andere Rechtspraxis in der Vergangenheit führe nicht zu einer Rechtsänderung. Auch wäre für die Wirksamkeit des Beschlusses zumindest eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen, denn mit dem Beschluss des Bischofswahlkollegiums werde eine von der Synode mit 2/3-Mehrheit vorzunehmende Wahl ersetzt, so dass dafür das gleiche Quorum zu fordern sei. Durch den Überleitungsbeschluss der Verfassunggebenden Synode sei die Amtszeit des Bischofs ebenfalls nicht über das Ende des Berufungszeitraums hinaus verlängert worden. Ergänzend nahmen die Kläger auf eine in ihrem Auftrag erstellte gutachterliche Stellungnahme ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten W Bezug.
Am 1. Februar 2012 wurde Bischof A eine Berufungsurkunde ausgehändigt, mit der seine Amtszeit als Bischof auf den Zeitraum bis zum Ende der Amtsperiode der ersten Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verlängert wurde. Diese war mit dem Siegel der Landessynode und der Unterschrift von B als Vorsitzendem des Bischofswahlkollegiums und Präses der Landessynode versehen.
Am 5. März 2012 fand aufgrund eines Beschlusses der Kirchenleitung vom 20. Januar 2012 ein moderiertes Gespräch unter Leitung von Propst F statt, in dem beide Seiten ihre Standpunkte austauschten. Ziel des Gespräches war es nach den Vorstellungen der Kirchenleitung, Spannungen auf beiden Seiten abzubauen.
Mit Schreiben vom 14. März 2012 erläuterte Konsistorialpräsident C dem Prozessbevollmächtigten der Kläger den Standpunkt der Pommerschen Evangelischen Kirche zu den von ihm aufgeworfenen Fragen und vertrat die Auffassung, der Widerspruch sei nicht statthaft, weil dem Beschluss des Bischofswahlkollegiums die für einen Verwaltungsakt nötige Außenwirkung fehle.
Am 16. März 2012 wurde Bischof A ausweislich eines Vermerks in der Personalakte eine neue Urkunde ausgehändigt, die von B als Präses der Landessynode und stellvertretendem Vorsitzenden der Kirchenleitung unterzeichnet und mit den Siegeln der Landessynode und der Kirchenleitung versehen war.
Am 19. April 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Widerspruch. Zu ihrer Klagebefugnis machen die Kläger geltend, der Kläger zu 1) sei in seinen Rechten als Mitglied des Bischofswahlkollegiums verletzt, der Kläger zu 2) in seinen Rechten als Mitglied der Landessynode. Die Stimme des Klägers zu 1) im Bischofswahlkollegium sei durch die gerügten Verfahrensmängel nicht hinreichend gewichtet worden. Die Verlängerung des Berufungszeitraums hätte zudem einer Gesetzesänderung bedurft, die von der Synode vorzunehmen gewesen wäre. Diese Möglichkeit sei der Landessynode genommen worden, was den Kläger zu 2) als Synodalen in seinen Rechten betreffe. Auch sei ihr Feststellungsinteresse nicht dadurch entfallen, dass Bischof A die Berufungsurkunde ausgehändigt worden sei. Die Kläger bestreiten zunächst, dass dem Bischof am 16. März 2012 tatsächlich eine Urkunde ausgehändigt worden sei. Es sei auffällig, dass dies erstmals nach der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Kirchengericht am 11. Februar 2013 geltend gemacht worden sei und dass die entsprechende Urkunde sich nicht in den Sachakten der Beklagten betreffend die Bischofswahl befunden hätte. Zudem zeige die Paginierung der Personalakte des Bischofs Auffälligkeiten, so dass sich aus dieser nicht darauf schließen lasse, dass die Urkunde zu dem angegebenen Datum ausgehändigt worden sei. Auch litten die am 1. Februar 2012 ausgehändigte Urkunde und die angeblich am 16. März 2012 ausgehändigte Urkunde unter durchgreifenden formalen Mängeln. Die Mängel seien so schwerwiegend, dass sie zur Nichtigkeit der Berufung des Bischofs führten. Selbst wenn Zweifel an einem Fortbestehen des Feststellungsinteresses bestünden, sei es geboten, dass das Gericht eine Sachentscheidung treffe, um durch seine Entscheidung Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Inhaltlich machen sie ergänzend geltend, § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz könne keine wirksame Grundlage für die Verlängerung der Berufungszeit des Bischofs sein, weil die Verlängerung erst habe greifen sollen, als es die PEK nicht mehr gab. Zudem vertreten sie die Auffassung, die Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung des Bischofswahlkollegiums seien schwerwiegend und offenkundig. Dass die Landessynode den Verlängerungsbeschluss in ihrer Sondersitzung am 5. Januar 2012 zustimmend zur Kenntnis genommen habe, spreche nicht gegen die Offenkundigkeit und Schwere der Fehler, denn den Synodalen sei der Ablauf der Sitzung des Bischofswahlkollegiums am 18. Dezember 2012 nicht objektiv dargelegt worden. Der Kläger zu 1) habe darum gebeten, vor der Synode dazu Stellung nehmen zu können. Das sei durch die Kirchenleitung abgelehnt worden. Ergänzend nehmen die Kläger Bezug auf ein weiteres Rechtsgutachten ihres Prozessbevollmächtigten W vom 6. August 2012. Schließlich machen sie geltend, durch die Überleitungsregelungen im Einführungsgesetz zur neuen Verfassung in Verbindung mit dem Überleitungsbeschluss auf der Verfassunggebenden Synode seien die Bischöfe nur jeweils mit ihrer von den einzelnen Landeskirchen nach deren Recht beschlossenen Amtszeit übergeleitet worden, längstens bis zum Ende der Amtszeit der ersten Kirchenleitung. Die Verfassunggebende Synode habe damit gerade nicht selber die Amtszeiten bestimmt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Bischofswahlkollegiums der Beklagten vom 18. Dezember 2011 über die Verlängerung des Berufungszeitraums von Bischof A unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezweifelt, dass dem Kläger zu 1) ein Feststellungsinteresse zur Seite stehe, weil er erklärt habe, kein inhaltliches Interesse an der begehrten Feststellung zu haben. Er habe ausweislich eines Artikels in der Kirchenzeitung erklärt:„ Es geht mir nicht darum, dass wir Bischof A nicht mehr haben wollten.“ Dem Kläger zu 2) fehle die Klagebefugnis, weil er nicht in seinen mitgliedschaftlichen Rechten als Synodaler verletzt sei. Als Synodaler habe er keinen Anspruch auf eine rechtmäßige Entscheidung des Bischofswahlkollegiums. Mit dem angegriffenen Beschluss sei nicht in die Rechte der Synode eingegriffen worden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass in die Kompetenzen der Synode eingegriffen worden sei, ergäbe sich daraus keine Klagebefugnis für einzelne Synodale. Die PEK sei darüber hinaus nicht prozessführungsbefugt. Im Organstreit seien die einzelnen Organe des Rechtsträgers prozessführungsbefugt, hier das Bischofswahlkollegium.
Inhaltlich vertritt die Beklagte die Auffassung, § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz sei eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Amtszeit und die Voraussetzungen der Norm hätten vorgelegen. Eine Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit des Bischofs sei so früh zu treffen, dass im Falle der Ablehnung noch ein geordnetes Wahlverfahren durchgeführt werden könne, ohne dass eine Vakanz entstehe. Nach den Erfahrungen aus früheren Wahlen sei der Zeitraum von eineinhalb Jahren nicht zu lang bemessen gewesen. Zudem habe die Sondersituation der bevorstehenden Fusion eine Verlängerungsentscheidung möglich gemacht. Wäre die Verlängerungsentscheidung nicht getroffen worden, wäre sowohl rechtlich als auch tatsächlich noch eine Neuwahl eines Bischofs möglich gewesen. Durch die Entscheidung des Bischofswahlkollegiums seien die Kläger weiterhin nicht negativ in ihren Rechten betroffen. Dem Kläger zu 1) sei vielmehr eine Entscheidungsmöglichkeit erst eingeräumt worden. Das Bischofswahlkollegium sei für die Entscheidung in deren Zeitpunkt auch noch zuständig gewesen.
Das Verfahren im Bischofswahlkollegium begegne keinen Bedenken. Die Beteiligung von Vertretern der UEK und der EKD finde ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 3 Bischofswahlgesetz und entspreche der früheren Praxis, die auch durch die Notwendigkeit der Kirche zu DDR-Zeiten bedingt gewesen sei, den Zusammenhalt mit den anderen Mitgliedern des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR und mit den Vertretern der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gegenüber dem Staat zu wahren. Die Teilnahme dieser Vertreter an der Abstimmung habe aber auch keine Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis gehabt. Durch die Teilnahme der Vertreter von UEK und EKD an der Beratung seien Rechte der Kläger ebenfalls nicht verletzt worden. Dies ergebe sich aus einer Übertragung der Grundsätze des Gerichtsverfassungsgesetzes für gerichtliche Beratungen und Entscheidungen auf die Tätigkeit des Bischofswahlkollegiums.
Hinsichtlich des nötigen Quorums hält die Beklagte daran fest, dass eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Verlängerungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz ausreichend sei. Ein abweichendes Quorum hätte – wie an anderen Stellen des Gesetzes – ausdrücklich geregelt werden müssen.
Sollten die von den Klägern gerügten Fehler entgegen der Annahme der Beklagten vorliegen, würden sie gleichwohl nicht zur Unwirksamkeit des Verlängerungsbeschlusses führen, weil es sich nicht um besonders schwerwiegende, offensichtliche Fehler im Sinne von § 32 VVZG.EKD handele, der zumindest als Maßstab Anwendung finde. Dass es jedenfalls an der Offensichtlichkeit fehle sei daran erkennbar, dass die Landessynode auf ihrer Sondersitzung am 5. Januar 2012 den Beschluss des Bischofswahlkollegiums im Bewusstsein der Vorgeschichte und des Verfahrens billigend zur Kenntnis genommen und gerade keine schwerwiegenden Fehler erkannt habe.
Außerdem habe die Landessynode der PEK in ihrer Tagung vom 5. Januar 2012 die Entscheidung des Bischofswahlkollegiums mit verfassungsändernder Mehrheit und mit einer für eine Bischofswahl notwendigen Stimmenmehrheit nachvollzogen. Dies genüge jedenfalls in der atypischen Situation der Nordkirchenfusion zur Heilung eines – insoweit unterstellten – Mangels.
Daneben macht die Beklagte geltend, der Beschluss des Bischofswahlkollegiums stütze sich eigentlich nicht auf § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz, sondern auf § 7 Abs. 1 Bischofswahlgesetz, der die Rechtsgrundlage für die erstmalige oder auch erneute Befristung der Amtszeit eines Bischofs gebildet habe. Zu einer Verlängerung der Amtszeit nach dieser Norm habe A, bevor er die Sitzung des Bischofswahlkollegiums am 18. Dezember 2011 verlassen habe, auch sein Einverständnis erklärt.
Das Gericht hat Bischof A zu den Umständen der Aushändigung der Berufungsurkunde am 16. März 2012 gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Gericht haben die Sachakten der Beklagten und die Personalakte von Bischof A vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Prozessakte wird ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.
Das Gericht ist für die ursprünglich pommersche Streitigkeit gemäß § 1 des Vertrages über den Beitritt zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 3. März 2011 zuständig. Nach § 2 des Vertrages ist ursprünglich nordelbisches Recht über die Kirchengerichtsbarkeit anwendbar. Die danach anzuwendenden kirchengerichtlichen Vorschriften gelten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Einführungsgesetz – EGVerf) vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) fort.
II.
Die Klage ist insgesamt unzulässig.
1.
Statthafte Antragsart ist nach § 3 Abs. 1 c) Kirchengesetz über ein Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg (KiGerG) die von den Klägern gewählte Feststellungsklage, die eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts oder über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ermöglicht.
Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren, mit welchem genauen Antrag bzw. mit welchen Anträgen die Feststellungsklage statthaft ist. Allerdings kommen verschiedene Anträge in Betracht.
In Frage kommt zunächst die mit der Klage ausdrücklich begehrte Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Bischofswahlkollegiums.
In Betracht kämen andererseits Anträge, die einzelne Rechtsverhältnisse (selbst solche, die in der Vergangenheit liegen) zum Gegenstand haben – wie etwa ein Antrag auf Feststellung, dass das Bischofswahlkollegium nicht berechtigt war, die Amtszeit des Bischofs zu verlängern, dass durch den Beschluss die Amtszeit nicht verlängert worden ist, dass bei der Verlängerungsentscheidung ein bestimmtes Quorum einzuhalten war oder dass die Vertreter von EKD und UEK nicht hätten mit beraten und/oder mit entscheiden dürfen.
Mit welchen Anträgen die Feststellungsklage statthaft ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil den Klägern jedenfalls kein Feststellungsinteresse (mehr) zur Seite steht (dazu sogleich).
2.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 KGerG steht eine Feststellungsklage nur demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Dies gilt auch für verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten wie die vorliegende. Dementsprechend muss der jeweilige Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen können. Daran fehlt es hier.
a)
Dem Kläger zu 1) als Mitglied des Bischofswahlkollegiums in der über die Verlängerung entscheidenden Sitzung steht kein Feststellungsinteresse mehr zur Seite. Er wendet sich mit seiner Klage gegen den Verlängerungsbeschluss des Bischofswahlkollegiums. Als an der Entscheidung beteiligtes Mitglied des Bischofswahlkollegiums steht ihm grundsätzlich ein Feststellungsinteresse für die Überprüfung des in der Sitzung vom 18. Dezember 2011 getroffenen Beschlusses über die Verlängerung der Amtszeit von Bischof A zu. Dieser Beschluss hat sich jedoch mit der Aushändigung der Berufungsurkunde für den verlängerten Berufungszeitraum an Bischof A am 16. März 2012 erledigt. Durch den Beschluss wird damit kein Rechtsverhältnis mehr begründet, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte.
Die Berufung eines Bischofs für einen Verlängerungszeitraum erfolgte nach pommerschem Kirchenrecht nämlich nicht durch den Beschluss des Bischofswahlkollegiums nach § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz. Dieser bereitete die Berufung lediglich vor und war deren Voraussetzung. Das ergibt sich aus § 122 Abs. 2 Kirchenordnung der PEK (vom 02.06.1950 in der Fassung vom 15.10.2000, zuletzt geändert durch KG vom 18.10.2009, ABl. 2009, S. 86), worin vorgesehen war, dass der Bischof (nach seiner erstmaligen Wahl) das bischöfliche Amt mit der Einführung, Übergabe des Amtskreuzes und Übergabe der Berufungsurkunde übernimmt. Dies spricht dafür, dass nicht die Wahl das Amtsverhältnis begründet, sondern erst die Einführung. Da bei der Verlängerung der Amtszeit der Einführungsgottesdienst und die Übergabe des Amtskreuzes schon stattgefunden haben, war für die Verlängerung der Amtszeit allein noch die Aushändigung der auf den verlängerten Zeitraum ausgestellten Urkunde notwendig. Auch § 8 Bischofswahlgesetz sah „die Ausfertigung und den Vollzug der Berufungsurkunde“ vor, was dafür spricht, dass erst deren Aushändigung konstitutiv wirkte. Dass es auf die Aushändigung der Urkunde ankam, findet sich vergleichbar in § 17 Pfarrergesetz der PEK:
„Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer zur Anstellung begründet.
(2) Die Berufung wird mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) berufen wird.“
Insoweit galten für die Ernennung kirchlicher Amtsträger bei der PEK die gleichen Grundsätze wie im staatlichen Beamtenrecht, für das das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Statusbegründung oder -änderung – also die Ernennung eines Beamten oder Richters – nicht durch die Auswahlentscheidung, sondern erst durch die nachfolgende Aushändigung einer entsprechenden Urkunde erfolgt, die konstitutiv wirkt. Die Auswahlentscheidung bereitet den Erlass des Verwaltungsaktes, nämlich die Ernennung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, dagegen lediglich vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, 2 C 16.09: Die Ernennung ist der Verwaltungsakt, der als einzige Voraussetzung die Auswahlentscheidung hat; s. auch Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 10 Rn. 3).
Bereitete der Beschluss des Bischofswahlkollegiums die Verlängerung der Amtszeit des Bischofs aber lediglich vor, so hat er sich mit seiner wirksamen Umsetzung durch die Aushändigung der Berufungsurkunde erledigt, denn von ihm gehen keine weiteren Wirkungen aus als die Schaffung der Voraussetzungen für die Aushändigung der Urkunde.
Der Berufungszeitraum von Bischof A ist mit der Aushändigung der Urkunde am 16. März 2012 wirksam verlängert worden. Durchgreifende Zweifel daran, dass die Urkunde, wie auf dem Personalaktenexemplar vermerkt, Bischof A am 16. März 2012 ausgehändigt worden ist, sieht das Gericht auch nach der Anhörung von Bischof A in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Bischof hat als Zeuge das Original der ihm ausgehändigten Urkunde vorgelegt und nachvollziehbar bekundet, wie es auf sein Betreiben nach Erhalt der Berufungsurkunde am 1. Februar 2012 zur Ausfertigung einer neuen Berufungsurkunde kam und unter welchen Umständen er diese Urkunde seiner Erinnerung nach erhalten hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hat das Gericht nicht. Allerdings ist der Umstand, dass die Beklagte die in der Sachakte zur Bischofswahl nicht enthaltene Urkunde erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2013 erwähnt und vorgelegt hat, geeignet, derartige Zweifel zu begründen. Die Urkunde vom 16. März 2012 ist jedoch in der Personalakte von Bischof A an der „zeitlich richtigen“ Stelle enthalten und trägt zudem einen gesonderten Vermerk über die Aushändigung der Urkunde an den Bischof und mehrere Verfügungen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Urkunde erst später erstellt und rückdatiert worden ist. Dagegen begründen die weiteren Umstände, dass die Personalakte des Bischofs offenbar erst vor der Übersendung an das Gericht paginiert worden ist und die Urkunde keine Vorgangsnummer trägt, keine weiteren Zweifel an der Aushändigung der Urkunde. In der wenig systematisch geführten Personalakte finden sich nur hin und wieder Vorgangsnummern. Ein System ist daraus nicht erkennbar. Daher lässt sich aus dem Fehlen dieser Nummer auf der Urkunde vom 16. März 2012 nicht schließen, dass die Urkunde entgegen dem darauf angebrachten Vermerk nicht oder zu einem anderen als dem angegebenen Zeitpunkt ausgehändigt worden ist.
Die Urkunde vom 16. März 2012 genügt auch den Anforderungen des § 8 Bischofswahlgesetz, wonach sie namens der Kirche von dem Vorsitzenden der Kirchenleitung und dem Präses der Landessynode oder von ihren Stellvertretern im Amt auszufertigen und zu vollziehen sowie mit dem Siegel der Kirchenleitung und dem Siegel der Landessynode zu versehen war. Die Urkunde trägt die vorgeschriebenen Siegel und ist namens der PEK von B sowohl in seiner Funktion als Präses der Landessynode als auch in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Kirchenleitung unterzeichnet worden. Der Umstand, dass die Urkunde nicht zwei Unterschriften trägt, sondern lediglich eine, weil B in Personalunion als Vertretungsberechtigter für beide kirchlichen Gremien unterzeichnet hat, macht die Urkunde nicht formunwirksam. In § 8 Bischofswahlgesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, dass zwei verschiedene Personen die Urkunde zu unterzeichnen haben oder die Urkunde zwei Unterschriften tragen muss, sondern lediglich, dass die Vertreter zweier Gremien zu unterschreiben haben. Ergibt sich das Erfordernis der Unterschriften von zwei verschiedenen Personen – anders als etwa nach Art. 14 Abs. 4 Satz 2 Verfassung NEK und Art. 28 Satz 2 Verfassung Nordkirche für die Vertretung von Kirchengemeinden im Rechtsverkehr – nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, lässt es sich auch nicht aus dem Kontext, der Entstehung und dem Zweck der Vorschrift gewinnen. Grundsätzlich ging die Kirchenordnung der PEK davon aus, dass für die Vornahme rechtsgültiger Handlungen die Unterschrift einer Person ausreichte. Dies zeigt sich beispielsweise in Art. 68 Abs. 2 Nr. 8 KO PEK für die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr und Art. 138 KO PEK für die Vertretung der Evangelischen Kirche PEK gegenüber Dritten. Auch bei der Pfarrstellenbesetzung genügte nach §§ 7 und 10 Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen (vom 02.06.1950 – mit Änderung vom 23.10.2005) die Ausfertigung der Urkunde durch das Konsistorium; zwei Unterschriften waren nicht vorgeschrieben. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Vertretung der Kirche im Rechtsverkehr war im Recht der PEK nicht angelegt. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Regelung im Bischofswahlgesetz. Dieser bestand nach der Fassung des Bischofswahlgesetzes vom 26.11.1953 (ABl. 1956, S. 25) erkennbar darin, dass beide an der Wahl des Bischofs beteiligten Gremien – das Bischofswahlkollegium als das den Bischof wählende Gremium und die Landessynode als das die Wahl bestätigende Gremium – bestätigten, dass die Gremien den Beschluss gesetzmäßig gefasst hatten. § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz a. F. regelte diese Wirkung der Unterschriften ausdrücklich. Aus dieser Regelung lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass abweichend von dem übrigen pommerschen Kirchenrecht für die Bischofswahl das „Vier-Augen-Prinzip“ eingeführt werden sollte. Die gebotene Repräsentanz beider an der Bischofswahl beteiligter Gremien setzte dies nicht notwendig voraus, wenn beide Gremien durch dieselbe Person repräsentiert werden konnten. Hätte der damalige Gesetzgeber gleichwohl – abweichend von seinen übrigen Festlegungen hinsichtlich der Unterzeichnung rechtlich bindender Erklärungen – etwas anderes gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies eindeutig regelt. Mit der Neufassung des Bischofswahlgesetzes wurde das Wahlverfahren zwar geändert und fiel die Regelung über die Wirkung der Unterzeichnung in dem früheren § 7 Abs. 3 Bischofswahlgesetz a. F. weg, während das Unterschriften- und Siegelungserfordernis im Wortlaut unverändert erhalten blieb. Aus der Änderung des Wahlverfahrens bei gleichbleibenden Formerfordernissen lässt sich aber nicht schließen, dass der Gesetzgeber (nunmehr) von der Notwendigkeit der Unterschriften verschiedener Personen ausging. Denn auch nach der Änderung des Wahlverfahrens waren das Bischofswahlkollegium und die Landessynode an der Wahl des Bischofs beteiligt. Zwar oblag die Entscheidung über das „Ob“ der Berufung nunmehr der Landessynode, die den Bischof zu wählen hatte. Dem Bischofswahlkollegium verblieben aber das Vorschlagsrecht und nach § 7 Abs. 1 Bischofswahlgesetz eine eigene Entscheidung über die Dauer der Amtszeit des Bischofs, deren korrekte Umsetzung in der Berufungsurkunde durch Unterschrift und Siegel zu bestätigen war. Auch dies erforderte jedoch nicht, dass die Landessynode und das Bischofswahlkollegium durch verschiedene Personen repräsentiert wurden.
Der Wirksamkeit der Berufung von Bischof A für den verlängerten Berufungszeitraum steht schließlich nicht entgegen, dass ihm die Urkunde nicht in einem Einführungsgottesdienst übergeben worden ist. Nachdem er bereits nach seiner Wahl in das Amt eingeführt worden war, bedurfte es keines erneuten Einführungsgottesdienstes für die Verlängerung der Amtszeit. Das Bischofswahlgesetz macht die Verlängerung der Amtszeit rechtlich auch nicht davon abhängig, dass die verlängernde Berufungsurkunde in einem Gottesdienst ausgehändigt wird. Auch wenn dies, wie der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, theologisch geboten sein mag, lässt sich das Bischofswahlgesetz nicht ergänzend dahin auslegen, dass die Verlängerung der Amtszeit eines Bischofs nur wirksam sein kann, wenn die entsprechende Urkunde in einem Gottesdienst ausgehändigt worden ist. Angesichts der Formenstrenge des Dienstrechts und der Folgen der Verletzung von Formvorschriften für die rechtliche Stellung des Bediensteten wie für den Dienstherrn verbietet es sich, im Gesetz nicht vorgesehene Formvorschriften durch Auslegung nach theologischen Erfordernissen hinzuzugewinnen.
Die Wirksamkeit der Berufung von A zum Bischof für die verlängerte Amtszeit lässt sich auch nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, aus der Unwirksamkeit des Beschlusses des Bischofswahlkollegiums ergebe sich die Nichtigkeit der nachfolgenden Berufung des Bischofs für den verlängerten Zeitraum. Denn das Fehlen oder die Nichtigkeit eines Beschlusses eines Gremiums, auf dem ein Verwaltungsakt beruht, führt im staatlichen Recht gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des gleichwohl erlassenen Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 44 Rn. 55 f.). Ein Anlass, dies im kirchlichen Recht der PEK, die nicht über ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz verfügte, anders zu beurteilen, besteht nicht. Allerdings gibt es in einzelnen staatlichen Landesbeamtengesetzen (etwa § 120 Abs. 2 LBG NRW) Regelungen, nach denen die Ernennung eines Wahlbeamten aufgrund einer unwirksamen Wahl nichtig ist. Derartige Vorschriften lassen sich jedoch auf das Dienstrecht der PEK nicht übertragen, in dem eine entsprechende Regelung für die Berufung von Bischöfen fehlte.
Das Gleiche gilt, soweit die Kläger die Wirksamkeit der Berufung mit der Begründung in Zweifel ziehen, die PEK sei für die Verlängerung der Amtszeit, die sich erst nach der Fusion zur Nordkirche auswirke, nicht zuständig gewesen. Zwar sieht § 25 Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union vor, dass die Berufung eines Pfarrers nichtig ist, wenn sie von der unzuständigen Stelle vorgenommen wird. Eine vergleichbare Regelung fehlte aber für die Berufung von Bischöfen nach dem Bischofswahlgesetz der PEK. Unabhängig davon war die PEK im Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde noch dafür zuständig. Der Umstand, dass sich die Verlängerung faktisch erst später auswirken würde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die fusionierenden Kirchen hatten es mit der in der Verfassunggebenden Synode getroffenen Überleitungsregelung, nach der die Bischöfe der Landeskirchen Mecklenburgs und Pommerns für die Dauer ihrer Amtszeit bis längstens zum Ende der Amtsperiode der ersten Kirchenleitung übergeleitet werden sollten, gebilligt, dass diese Landeskirchen die Amtszeit ihrer Bischöfe vor der Fusion für einen begrenzten Zeitraum nach der Fusion festlegten.
Dem Kläger zu 1) steht auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines bereits erledigten Rechtsverhältnisses zu. Dies kommt in Betracht, wenn ein Kläger geltend macht, dass die Rechtsbeeinträchtigung durch das Rechtsverhältnis fortdauert, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, dass eine fortdauernde diskriminierende Wirkung besteht oder dass es sich um hoheitliches Handeln handelt, das sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass Rechtsschutz nur im Nachhinein erlangt werden kann. Daran fehlt es hier.
Nach Aushändigung der Urkunde vom 16. März 2012 gehen von dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Verlängerungsbeschluss keine Rechtswirkungen mehr aus. Eine diskriminierende Wirkung gegenüber dem Kläger zu 1) kam und kommt dem Beschluss des Bischofswahlkollegiums ebenfalls nicht zu. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, weil das Bischofswahlkollegium der PEK seit der Fusion zur Nordkirche nicht mehr existiert. Beschlüsse des Bischofswahlkollegiums erledigten sich auch nicht typischerweise so kurzfristig, dass Rechtsschutz nur nachwirkend erlangt werden konnte. In Anlehnung an diesen letzten Fall des Feststellungsinteresses nach Erledigung eines Rechtsverhältnisses lässt sich auch nicht zu Gunsten des Klägers zu 1) argumentieren, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte auf sein Betreiben zunächst die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Bischofswahlkollegiums klärt, bevor sie Bischof A die Berufungsurkunde aushändigt und dass der Kläger zu 1) durch die vorzeitige Aushändigung der Urkunde in diesem Vertrauen enttäuscht worden sei. Selbst wenn man aus enttäuschtem Vertrauen ein Feststellungsinteresse herleiten wollte, würde dies dem Kläger zu 1) nicht zu Gute kommen. Er durfte seinerzeit nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte die Urkunde nicht aushändigt. Rechtlich war die Beklagte durch den Widerspruch der Kläger nicht gehindert, die Urkunde auszuhändigen, weil der Widerspruch gegen den Beschluss des Bischofswahlkollegiums keine aufschiebende Wirkung entfaltete. Die Beklagte hat dem Kläger zu 1) gegenüber auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie mit der Aushändigung der Berufungsurkunde warten werde, bis der Streit über die Entscheidung des Bischofswahlkollegiums beendet wäre. Hinzu kam, dass seinerzeit in wenigen Monaten die Fusion der Landeskirchen zur Nordkirche bevorstand. Nach der Fusion wäre eine Aushändigung der Berufungsurkunde im Namen der PEK nicht mehr möglich gewesen, so dass schon aus diesem Grund mit einer baldigen Aushändigung der Urkunde zu rechnen war. Der Kläger zu 1) war außerdem als ehemaliger Landrat in Personalfragen erfahren und bereits im Januar 2012 durch einen Rechtsanwalt vertreten und durch einen verwaltungsprozessual und als Leiter eines Gerichts erfahrenen Berater, den jetzigen Prozessbevollmächtigten W, beraten worden. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, gegen eine Aushändigung der Berufungsurkunde an Bischof A bei dem Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, um seine organschaftlichen Rechte zu wahren.
Der Mangel des Feststellungsinteresses bezieht sich auf alle denkbaren statthaften Feststellungsklagen, so dass die Klage des Klägers zu 1) – vorbehaltlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme – insgesamt unzulässig ist.
b)
Der Kläger zu 2) kann sich in seiner Funktion als Mitglied der pommerschen Landessynode nicht auf ein Feststellungsinteresse berufen. Insoweit macht er geltend, in organschaftlichen Rechten als Synodaler betroffen zu sein, weil die Synode durch die seiner Ansicht nach unzulässige Entscheidung des Bischofswahlkollegiums um die Möglichkeit einer eigenen Entscheidung gebracht worden sei. Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht jedoch entgegen, dass das organschaftliche Recht dem Organ Landessynode als Ganzem zustand und nicht von einem einzelnen Mitglied des Organs geltend gemacht werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 80; ebenso BVerfGE 90,286).
Als einfaches Mitglied der Pommerschen Landeskirche steht ihm ein Feststellungsinteresse ebenso wenig zu.
c)
Selbst wenn das Gericht entgegen den vorstehenden Ausführungen unterstellt, dass den Klägern bei Klageerhebung noch ein Feststellungsinteresse zugestanden hat, ist dieses jedenfalls mit der Fusion der drei Landeskirchen zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an Pfingsten 2012 untergegangen. Denn mit der Fusion haben die Landessynode der PEK und das Bischofswahlkollegium der PEK und damit die Organe, als deren Teile die Kläger Rechte geltend machen, zu bestehen aufgehört. Dadurch sind die organschaftlichen Rechte der Kläger, aus denen sie ihr Feststellungsinteresse herleiten, untergegangen.
d)
Fehlt den Klägern ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, lässt sich ein solches auch nicht aus dem von ihnen im allgemeinen kirchlichen Interesse geltend gemachten Bedürfnis herleiten, hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Bischofs nach August 2013 Rechtssicherheit zu erhalten und Rechtsfrieden zu gewinnen. Rechtssicherheit entsteht bereits durch die Entscheidung des Gerichts. Mit dieser Entscheidung werden die einzigen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Amtszeit des Bischofs A anhängigen Rechtsmittelverfahren beendet. Zugleich hat das Gericht als tragendes Begründungselement dargestellt, dass und aus welchen Gründen die Verlängerung des Berufungszeitraums des Bischofs als wirksam anzusehen ist. Damit ist dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Genüge getan. Soweit die Kläger sich von einer inhaltlichen Befassung des Gerichts mit der Entscheidung des Bischofswahlkollegiums Rechtsfrieden erhoffen, hängt diese Wirkung des Urteils mehr von der Haltung aller Beteiligten zu dem Abschluss des Verfahrens und ihrem Willen zu einem friedvollen Zusammenwirken in der Zukunft ab als von einer Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zum Verfahren des Bischofswahlausschusses und zur Rechtmäßigkeit von dessen wirksam umgesetzter Entscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2, 79 KGerO in Verbindung mit § 155 Abs. 4 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der PEK die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger in vollem Umfang aufzuerlegen, weil die PEK den sich im März 2012 bereits abzeichnenden Prozess dadurch zu verantworten hat, dass sie den Klägern gegenüber bei den beiderseitigen vorgerichtlichen Streitklärungsbemühungen die Aushändigung der Berufungsurkunde an Bischof A verschwiegen hat.
Klarstellend weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die Kosten des durchgeführten Vorverfahrens nicht erstattungsfähig sind. Das Widerspruchsverfahren war nicht Sachurteilsvoraussetzung der erhobenen Feststellungsklage und gehörte dementsprechend nicht zu dem mit der Feststellungsklage eingeleiteten Verfahren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 79 KGerO in Verbindung mit § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, ohne Bischof A beizuladen. Ein Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 14 Abs. 2 KGerO liegt nicht vor. Voraussetzung einer notwendigen Beiladung ist, dass der Dritte durch den Ausgang des Rechtsstreits potentiell negativ betroffen sein kann. Das ist der Fall, wenn eine dem Klägerbegehren stattgebende Entscheidung subjektive Rechte des Dritten beeinträchtigen kann (Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 113). Mit einer allgemeinen Feststellungsklage, wie sie hier vorliegt, – die also weder auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes noch auf Feststellung künftiger Rechtsverhältnisse oder auf die Feststellung möglicherweise wiederkehrender Rechte oder Pflichten gerichtet ist – wird lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtlich festgestellt. Es werden weder Rechte noch Pflichten begründet oder umgestaltet (Czybulka, a. a. O. Rn. 148). So liegt der Fall auch hier. Aber selbst wenn man mit Kopp/Schenke (VwGO, 17. Aufl., § 65 Rn. 19) davon ausgeht, dass zu einer Feststellungsklage ein Dritter notwendig beizuladen ist, wenn er an dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, unmittelbar beteiligt ist, gilt nichts anderes. Zwar hat Bischof A an der streitigen Sitzung des Bischofswahlkollegiums am 18. Dezember 2011 teilgenommen. Dies genügt jedoch nicht, um ihn an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt erscheinen zu lassen, weil er an der Entscheidung, die angegriffen wird, nicht mitgewirkt hat.
Das Gericht sieht von einer einfachen Beiladung nach § 14 Abs. 1 KGerO ab. Nach dieser Vorschrift kann das Kirchengericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Der Zweck einer Beiladung besteht darin, dritte Personen in einen anhängigen Prozess einzubeziehen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre rechtlichen Interessen zu wahren, aber auch, um im Interesse der Wirksamkeit der Entscheidung, der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit durch Erstreckung der Rechtskraft auf sie und damit durch eine Gesamtregelung weitere Prozesse zu vermeiden und möglicherweise einander widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand zu verhindern (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 65 Rn. 1). Bischof A hätte danach beigeladen werden können. Dies erscheint jedoch nicht geboten, um Rechte des Bischofs zu wahren. Bischof A hat mit Schreiben vom 20. März 2013 gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, dass er darauf verzichte, beigeladen zu werden und auf diese Weise rechtliches Gehör zu erlangen. Aus Gründen der Wirksamkeit der Entscheidung ist es nicht geboten, den Bischof beizuladen, denn widerstreitende Entscheidungen zur streitgegenständlichen Frage der Wirksamkeit des Beschlusses des Bischofswahlkollegiums vom 18. Dezember 2011 sind ausgeschlossen. Weitere Verfahren sind dazu nicht anhängig. Da der Beschluss des Bischofswahlkollegiums allenfalls mit einer Organklage hätte angegriffen werden können, die entsprechenden Organe aber mit der Fusion der Kirchen zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ihre Existenz verloren haben, können weitere Verfahren auch nicht mehr anhängig gemacht werden. Zudem hat Bischof A die Berufungsurkunde über den verlängerten Berufungszeitraum angenommen und damit zu erkennen gegeben, dass auch von ihm aus kein Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit des Beschlusses eingeleitet werden wird. Die Beiladung von Bischof A kann ebenso wenig durch Erstreckung der Rechtskraft der Entscheidung auf ihn zur Rechtssicherheit beitragen, weil die Entscheidung im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Bischofs hat. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie ist eine Beiladung nicht geboten. Das wäre nur der Fall, wenn weitere Verfahren neben dem Vorliegenden durch die Beiladung vermieden werden könnten. Daran fehlt es, weil weitere Verfahren hinsichtlich der Berufung des Bischofs für den verlängerten Berufungszeitraum ausgeschlossen sind.
gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Graf von Schlieffen
(Berichterstatter)
gez. Heubach-Gundlach
(Ordinierte Beisitzerin)
gez. Dr. Pfaff
(Sonstiger Beisitzer)