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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig)
Datum:08.11.2018
Aktenzeichen:NK-VG I 2/2017
Rechtsgrundlage:§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 5 PUKVO
Vorinstanzen:nachfolgend: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD: RVG 1/2019 (Aufhebung des Beschlusses)
Schlagworte:
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Leitsatz:

Die Pastorenumzugskostenverordnung (PUKVO) setzt grundsätzlich einen dienstlichen Anlass für den jeweiligen Umzug, dessen Kosten übernommen werden sollen, voraus. Dies gilt auch im Fall der Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Vgl. Urteil des Kirchengerichts vom 30. August 2013 im Verfahren KG-NELK 2/2012.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Tatbestand

Der bereits in den Ruhestand eingetretene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten seines geplanten Umzugs von O 1 nach O 2.
Ursprünglich war der Kläger langjährig als Pastor einer Kirchengemeinde in O 2 tätig. Nach zwischenzeitlichem vorzeitigem Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen übertrug die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 für den Zeitraum des gesamten Jahres 2008 die X. Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag. Von März 2008 bis September 2008 war er allerdings als Vakanzvertretung für die Krankenhausseelsorge im Evangelischen Krankenhaus K tätig. Den zuvor erteilten Dienstauftrag auf der X. Pfarrstelle der Nordelbischen Kirche nahm er erst ab dem 16. November 2008 wahr. Seiner Bitte um Erteilung einer Umzugskostenzusage für die zwischenzeitlich von ihm in O 1 angemietete Wohnung kam die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2008 nach. Der Dienstleistungsauftrag wurde ihm bis zum 28. Februar 2010 zur Wahrnehmung einer Vertretung in der Kirche O 1 erteilt. Bereits mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurde dem Kläger nach seiner Wahl durch den Kirchenvorstand die X. Pfarrstelle der Kirchengemeinde O 1 übertragen. Die Gemeinde beschloss am 29. März 2010, den Mietvertrag für die von ihm privat angemietete Wohnung in O 1 zu übernehmen, sich die Kosten hierfür vom Kläger in Höhe der von der Verwaltung zu errechnenden Dienstwohnungsvergütung erstatten zu lassen und die Wohnung mit Wirkung vom 1. Juli 2010 zum Pastorat als Dienstsitz des Klägers zu widmen. Inwieweit dieser Beschluss tatsächlich umgesetzt worden ist - was die Beklagte in Zweifel zieht -, ergibt sich allerdings aus den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgängen nicht und bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil es darauf für die rechtliche Bewertung des Begehrens des Klägers nicht ankommt.
Mit Wirkung zum 1. März 2013 bis einschließlich 31. Juli 2016, dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, wurde ihm eine Kirchenkreispfarrstelle für die pastorale Betreuung von Altenheimen in O 1 übertragen. Seine von ihm weiterhin bewohnte Wohnung in O 1 war ihm hierfür unstreitig nicht als Dienstwohnung zugewiesen. Eine Umzugskostenvergütung wurde ihm für diese übertragene Pfarrstelle nicht zugesagt und war von ihm auch nicht beantragt worden, nachdem er weiterhin in O 1 tätig war.
Mit Wirkung vom 1. August 2016 trat der Kläger regulär in den Ruhestand ein. Seinen Antrag vom 25. November 2016 auf Zusage der Übernahme der Kosten des von ihm geplanten Umzuges zurück nach O 2 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 ab. Zur Begründung verwies das Landeskirchenamt auf die Pastorenumzugskostenverordnung - PUKVO - der Nordkirche vom 5. Januar 2015 (KABl. S. 70), die für das Verlassen einer frei angemieteten Wohnung nach Eintritt in den Ruhestand aus privaten Gründen die Gewährung einer Umzugskostenvergütung nicht vorsehe. Ein dienstlicher Anlass für einen Umzug, wie er bei der Räumung einer Dienstwohnung anlässlich des Eintritts in den Ruhestand vorliege, sei in solchen Fällen nicht gegeben. Auch ein wichtiger Grund, der im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 PUKVO eine Ermessensausübung der Beklagten ermögliche, sei beim Kläger nicht erkennbar.
Den Widerspruch des Klägers vom 13. Januar 2017 hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 7. März 2017 - zugestellt am 9. März 2017 - nach entsprechender Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 7. März 2017 zurück. Der Kläger ziehe aus rein privaten Gründen nach O 2. Dies stelle keinen wichtigen Grund im Sinne der PUKVO dar.
Seine am 10. April 2017 - einem Montag - beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Nordkirche eingegangene Klage hiergegen hat der Kläger am 22. Januar 2018 wie folgt begründet:
Die von ihm bis zum Eintritt in den Ruhestand und auch derzeit genutzte Wohnung in O 1 sei einer Dienstwohnung gleichzustellen. Der Kläger sei mit Antritt der Pfarrstelle der Gemeinde O 1 dort residenzpflichtig gewesen, während gleichzeitig alle verfügbaren Dienstwohnungen der Gemeinde den übrigen Pastorinnen und Pastoren zugewiesen gewesen seien. Sein Umzug nach O 1 sei daher dienstlich bedingt gewesen. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 PUKVO sei es, Pastoren von den Kosten eines dienstlich bedingten Umzuges freizuhalten. Der dienstliche Grund falle nun mit dem Umzug zurück nach O 2 als actus contrarius zum damals erzwungenen Umzug nach O 1 wieder weg. Deshalb müsse ihm auch hierfür eine Kostenzusage erteilt werden. Der Kläger habe stets beabsichtigt, nach Eintritt in den Ruhestand wieder nach O 2 zu ziehen. Darin liege ein dienstlicher Grund für den Umzug, der dem Fall des § 2 Abs. 3 Ziff. 7 PUKVO gleichzustellen sei.
Jedenfalls komme eine Zusage der Umzugskostenvergütung wegen der Besonderheiten des Falls nach § 2 Abs. 5 PUKVO in Betracht. Der Kläger stelle eine Ausnahme gegenüber dem überwiegenden Teil der Pastorinnen und Pastoren dar, die eine Dienstwohnung nutzten. Die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, eine Ermessensentscheidung nach dieser Norm zu treffen. Ein wichtiger Grund für die Zusage von Umzugskosten liege darin, dass der Kläger residenzpflichtig gewesen sei, gleichwohl jedoch eine private Wohnung habe anmieten müssen, weil ihm keine Dienstwohnung habe zugewiesen werden können. Diese Wohnung habe er allein unter dem Blickwinkel der ihm verbleibenden Dienstzeit ausgewählt und nicht nach den Ansprüchen an ein altersgerechtes Wohnen. Sein Gleichbehandlungsanspruch mit Pastorinnen und Pastoren mit zugewiesener Dienstwohnung stelle einen wichtigen Grund i. S. v. § 2 Abs. 5 PUKVO dar.
Der Kläger hat zuletzt mit Schriftsatz vom 26. August 2018 mitgeteilt, sein Umzug nach O 2 in seine 1993 in O 2 erworbene Eigentumswohnung stehe nun unmittelbar bevor.
Er beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 14. Dezember 2016 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 7. März 2017 aufzuheben und dem Kläger die Umzugskostenvergütung gem. § 2 Abs. 3 Ziff. 7 PUKVO zuzusagen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über die Gewährung von Umzugskostenvergütung gem. § 2 Abs. 5 PUKVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründungen der ergangenen Bescheide und weist darauf hin, dass ihr keine Angaben über die tatsächliche Zuweisung der Wohnung in O 1 als Dienstwohnung durch die Kirchengemeinde während der Tätigkeit des Klägers dort vorlägen. Eine Dienstwohnungsvergütung sei von den Bezügen des Klägers nicht einbehalten worden. Gleiches gelte für den Zeitraum ab der Übertragung der X. Pfarrstelle des Kirchenkreises K. Die vom Kläger bewohnte Wohnung sei eine reine Privatwohnung gewesen, welche die Anforderungen der Pastoratsverordnung nicht erfüllt habe. Es sei eine rein private Entscheidung des Klägers, aus ihr auszuziehen. Die Wohnung werde nicht als Dienstwohnung der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises benötigt. Der Kläger sei außerdem ab dem 1. März 2013 nicht mehr residenzpflichtig gewesen. Er habe damals entschieden, in der Wohnung zu bleiben, und könne das Mietverhältnis auch über den Eintritt in den Ruhestand hinaus fortführen.
Aus dem Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei Antritt einer Gemeindepfarrstelle nach § 2 Abs. 3 PUKVO könne nicht umgekehrt auf einen Anspruch auf eine solche Vergütung nach Eintritt in den Ruhestand aus einer allgemein kirchlichen Stelle heraus geschlossen werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 2 Abs. 5 PUKVO, weil dienstliche Gründe, die einen wichtigen Grund im Sinne dieser Regelung darstellen könnten, bei ihm nicht gegeben seien. Der Kläger werde genauso behandelt wie andere nicht residenz- und dienstwohnungspflichtige Pastorinnen und Pastoren auf einer allgemein kirchlichen Pfarrstelle, die in den Ruhestand einträten und ebenfalls keine Zusage für die Vergütung von Umzugskosten erhielten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Kirchengericht konnte nach § 9 VerfVwGG i. V. m. § 33 Abs. 2 VwGG.EKD ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung oder auf erneute Entscheidung der Beklagten hierüber.
Nach § 49 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307), zuletzt geändert am 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse die Erstattung von Umzugskosten je für ihren Bereich. § 17 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes der Nordkirche vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) ermächtigt die Kirchenleitung, das Nähere u. a. zu Umzugskostenvergütung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die auf seiner Grundlage erlassene Rechtsverordnung über die Erstattung von Auslagen aus Anlass von dienstlich veranlassten Umzügen und die Gewährung von Trennungsgeld für Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikare (Pastorenumzugskostenverordnung - PUKVO - vom 5. Januar 2015 (KABl. S. 70) regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass von dienstlich veranlassten Umzügen (vgl. § 1 Abs. 1 PUKVO) und sieht die Erteilung einer Zusage für die Gewährung einer Umzugskostenvergütung zwingend in den Fällen des § 2 Abs. 3 PUKVO sowie nach pflichtgemäßem Ermessen in den Fällen des § 2 Abs. 4 und 5 PUKVO vor.
1. Der Umzug des Klägers aus seiner Wohnung in O 1 erfüllt keinen der Tatbestände für eine zwingende Umzugskostenvergütungszusage nach § 2 Abs. 3 PUKVO. Bei Versetzung in den Ruhestand kann eine solche Zusage nur nach Ziffer 7 dieser Vorschrift „aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung“ erteilt werden. Für die Eigenschaft einer Wohnung als Dienstwohnung im Sinne der Ziffer 7 kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bewohnte der Kläger vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt keine ihm als Dienstwohnung zugewiesene Wohnung. Vielmehr war er jedenfalls seit der Übertragung der Kirchenkreispfarrstelle wieder Mieter der von ihm ursprünglich auf dem freien Wohnungsmarkt in O 1 angemieteten Wohnung. Dieses Mietverhältnis wurde durch seinen Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Die von ihm selbst beabsichtigte Räumung der Wohnung soll allein seinem privaten Wunsch dienen, seinen Lebensmittelpunkt wieder in O 2 zu begründen. Dafür sieht die Pastorenumzugskostenverordnung keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage vor.
Unerheblich dafür ist, dass diese Wohnung dem Kläger im Falle einer seinerzeitigen Umsetzung des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Beschlusses des Kirchengemeinderates der Kirche O 1, das Mietverhältnis zu übernehmen und die Kosten der Wohnung von den Dienstbezügen des Klägers einzubehalten, diesem möglicherweise während der Dauer seiner Tätigkeit als Pastor der Kirchengemeinde als Dienstwohnung zugewiesen war. Aus einer solchen zwischenzeitlichen Zuweisung ergäbe sich ebenfalls kein dienstlicher Anlass für die Räumung der nach Beendigung dieser Tätigkeit rein privat gemieteten Wohnung des Klägers zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand.
Einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung kann der Kläger auch nicht daraus ableiten, dass er als Pastor der Kirchengemeinde residenzpflichtig war und aus diesem Anlass unter Übernahme der Umzugskosten durch seinen Dienstherrn von O 2 nach O 1 gezogen ist. Die Pastorenumzugskostenverordnung setzt nach § 1 Abs. 1 PUKVO und den Ausformungen der Anspruchstatbestände des § 2 Abs. 3 PUKVO grundsätzlich einen dienstlichen Anlass für den jeweiligen Umzug, dessen Kosten übernommen werden sollen, voraus. Dass ein Umzug ohne die Räumung einer Dienstwohnung sich nach der Lebensplanung des betreffenden Pastors für ihn als actus contrarius zum früheren Bezug der Wohnung aus dienstlichem Anlass darstellt, reicht dafür nicht aus.
2. Die Beklagte war auch nicht gehalten, eine Ermessensentscheidung über die Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 4 oder 5 PUKVO zu treffen. Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis der Pastoren, denen aus Anlass ihrer Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 4 PUKVO Umzugskosten vergütet werden können, da er nicht aus einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes in den Ruhestand versetzt wurde, sondern aus einer Pfarrstelle des Kirchenkreises. Außerdem fehlt es jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag an der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung des § 2 Abs. 4 PUKVO, dass ihm dauerhaft keine Dienstwohnung zugewiesen worden war. Der Kläger beruft sich auch nicht auf die Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 4 PUKVO.
Bei ihm ist aber auch kein wichtiger Grund erkennbar, der eine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 5 PUKVO ermöglichen und gebieten würde. Danach kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus anderen Anlässen Umzugskostenvergütung gewährt werden. Zwar trägt diese Vorschrift, anders als die Vorgängernorm in § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Umzugskostenverordnung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 26. Juli 1991 (GVOBL. S. 269), nicht mehr ausdrücklich den Charakter einer Ausnahmenorm (vgl. dazu das Urteil des Kirchengerichts vom 30. August 2013 im Verfahren KG-NELK 2/2012). Dennoch muss der Umzug dienstlich veranlasst sein, weil nur dann der Anwendungsbereich der Pastorenumzugskostenverordnung eröffnet ist (§ 1 Abs. 1 PUKVO). Bereits hieran fehlt es, weil der Kläger seine privat angemietete Wohnung auch über seinen Eintritt in den Ruhestand hinaus weiterhin bewohnen kann.
Darüber hinaus muss der von der Regelung vorausgesetzte wichtige Grund in seiner Dringlichkeit den in § 2 Abs. 3 und 4 PUKVO normierten Fallgruppen nahestehen, weil sonst die Systematik der gesamten Regelung und der in ihr geregelten Abgrenzung von Tatbeständen mit und ohne Gewährung einer Umzugskostenvergütung durchbrochen würde. Der Verordnungsgeber wollte mit der Schaffung der Ermessensregelung in § 2 Abs. 5 PUKVO nicht zulassen, dass die Versetzung in den Ruhestand entgegen der Abgrenzung in § 2 Abs. 3 Nr. 7 PUKVO generell für die Gewährung einer Umzugskostenvergütung im Wege des Ermessens ausreicht. Dann hätte es auch der beiden Einschränkungen in Abs. 4 der Vorschrift nicht bedurft, wonach der Berechtigte aus einer kirchengemeindlichen oder kirchengemeindeverbandlichen Pfarrstelle heraus in den Ruhestand versetzt worden sein muss und ihm dauerhaft keine Dienstwohnung zugewiesen worden sein darf. Ausreichend wäre eine einheitliche Ermächtigungsgrundlage für die Ausübung von Ermessen im Falle des Eintritts in den Ruhestand gewesen.
Die vom Kläger angeführten oder sonst für ihn erkennbaren Gründe sind den Fallgruppen der Abs. 3 und 4 des § 2 PUKVO nicht vergleichbar. Dass er während seiner Zeit als Inhaber der kirchengemeindlichen Pfarrstelle residenzpflichtig war und wegen des Fehlens eines Pastorats eine Wohnung privat anmieten musste (die ihm nach seinem Vortrag sodann als Dienstwohnung zugewiesen wurde), stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 2 Abs. 5 PUKVO dar. Denn er war mit der Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr residenzpflichtig und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt nach O 2 zurückziehen können.
Ebenfalls nicht als wichtiger Grund kann ferner anerkannt werden, dass seine Lebensplanung schon bei Antritt der kirchengemeindlichen Pfarrstelle in O 1 seinen erneuten Umzug zurück nach O 2 vorsah. Darin gleicht der Kläger anderen Pastorinnen und Pastoren, denen gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit eine Pfarrstelle übertragen wird, die sie zum Ortswechsel veranlasst. Die rein private Entscheidung, seinen Ruhestand wieder in dem vorigen langjährigen Lebensumfeld zu verbringen, hat keinen Bezug zu Entscheidungen seines Dienstherrn, wie sie für die Tatbestände der Absätze 3 und 4 des § 2 PUKVO prägend sind.
Der Kläger wird auch nicht gegenüber Pastorinnen und Pastoren ungerechtfertigt ungleich behandelt, denen zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den Ruhestand eine Dienstwohnung zugewiesen war. Diese sind im Unterschied zum Kläger gehalten umzuziehen, weil sie die Dienstwohnung räumen müssen, während es dem Kläger freisteht, in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort zu bleiben oder aber nach eigener privater Disposition eine andere Wohnung oder einen anderen Wohnort zu wählen. Von der Personengruppe, der nach § 2 Abs. 4 PUKVO Umzugskosten zugesagt werden kann, unterscheidet ihn, dass er für seine letzte übergemeindliche Pfarrstelle keiner Residenzpflicht unterlag. Dies rechtfertigt seine Ungleichbehandlung gegenüber diesem Personenkreis, ohne dass eine korrigierende Ermessensentscheidung geboten wäre.
Da eine Rechtsgrundlage weder für eine gebundene Entscheidung noch für die Ausübung von Ermessen über die Gewährung einer Umzugskostenvergütung an den Kläger besteht, war seine Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V. m. § 60 Abs. 1, § 59 Abs. 2 VwGG.EKD.

gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Dr. Rublack
(Rechtskundige Beisitzerin)
gez. Dr. Dübbers
(Ordinierter Beisitzer)
gez. Dr. Pfaff
(Ordinierter Beisitzer)