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Kirchengesetz
über die Förderung der Personalplanung
in der Landeskirche, den Hauptbereichen
und den Kirchenkreisen
(Personalplanungsförderungsgesetz)1#

Vom 3. April 2019

(KABl. S. 230)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 6 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
24. Mai 2021
§ 2 Abs. 2 Satz 2
Angaben ergänzt
§ 5 Abs. 1 Satz 3
Angaben ergänzt
2
Artikel 1 der Zweiten Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften2#
6. Mai 2022
§ 2 Abs. 3
angefügt
§ 3a
eingefügt
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§ 1
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren wird in Vollbeschäftigungseinheiten berechnet. Eine Pastorin bzw. ein Pastor in einem uneingeschränkten Dienstverhältnis entspricht einer Vollbeschäftigungseinheit.
( 2 ) Personalplanungseinheiten im Sinne dieses Kirchengesetzes sind
  1. die Kirchenkreise,
  2. die Hauptbereiche und
  3. die Landeskirche.
( 3 ) Die Kirchenkreise nach Absatz 2 Nummer 1 bilden je für sich eine Personalplanungseinheit. Zu diesen Personalplanungseinheiten gehören alle Vollbeschäftigungseinheiten innerhalb eines Kirchenkreises einschließlich der Kirchenkreisverbände. Die Vollbeschäftigungseinheiten eines Kirchenkreisverbands werden verhältnismäßig auf die Personalplanungseinheiten nach Absatz 2 Nummer 1 aufgeteilt, die durch Vertrag den Kirchenkreisverband bilden.
( 4 ) Die Hauptbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bilden eine gemeinsame Personalplanungseinheit. Zu dieser Personalplanungseinheit zählen auch die Pastorinnen und Pastoren, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem Diakonischen Werk – Landesverband – der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer diakonischen Einrichtung, die Mitglied in einem Diakonischen Werk – Landesverband – ist oder zur Wahrnehmung der Gefängnisseelsorge beurlaubt sind.
( 5 ) Zu der Personalplanungseinheit nach Absatz 2 Nummer 3 zählen alle Vollbeschäftigungseinheiten, die nicht zu den Personalplanungseinheiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zählen, einschließlich der ordinierten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
( 6 ) Pastorinnen und Pastoren, die aus anderen als den in Absatz 4 Satz 2 genannten Gründen beurlaubt sind, sowie Pastorinnen und Pastoren als Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag sowie Pastorinnen und Pastoren im Wartestand finden in den Personalplanungseinheiten keine Berücksichtigung. Ferner finden Pastorinnen und Pastoren, die als Pfarrstelleninhaberinnen und -inhaber einem Dienst in der Nordschleswigschen Gemeinde nachgehen oder für einen entsprechenden Dienst zur Dänischen Volkskirche beurlaubt sind, in den Personalplanungseinheiten keine Berücksichtigung.
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§ 2
Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten

( 1 ) Jeder Personalplanungseinheit wird eine bestimmte Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten zugeteilt.
( 2 ) Jede Personalplanungseinheit darf die Höhe der ihr zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten grundsätzlich um bis zu fünf Prozent überschreiten. Ausnahmen richten sich nach § 2a Absatz 2 und 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Es wird den Personalplanungseinheiten nahegelegt, im gesamtkirchlichen Interesse ihre Pfarrstellenplanung mindestens an der jeweils zugeteilten Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.
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§ 3
Neufestsetzung, Information

( 1 ) Die Kirchenleitung setzt die Höhe der jeweils zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten alle drei Jahre durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von Absatz 2 fest. Die erste Berechnung und Festsetzung erfolgt zum 1. Januar 2020. Sie erfolgt auf der Grundlage der Veränderung der Gesamtzahl der Vollbeschäftigungseinheiten im Verhältnis zu den Ausgangszahlen nach der Anlage Ausgangszahlen zu diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Verändert sich die Gesamtzahl der Vollbeschäftigungseinheiten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Laufe eines Zuteilungszeitraums nach Absatz 1, wird die Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten der Personalplanungseinheiten in demselben prozentualen Verhältnis angepasst. Ergeben sich bei der Berechnung der Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten Bruchteile einer Vollbeschäftigungseinheit, wird kaufmännisch gerundet.
( 3 ) Verändert sich innerhalb eines Zuteilungszeitraums nach Absatz 1 die Gesamtzahl der Vollbeschäftigungseinheiten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in erheblichem Maße, ist durch die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung eine Anpassung nach Absatz 2 durchzuführen.
( 4 ) Das Landeskirchenamt informiert jährlich die Personalplanungseinheiten über die Entwicklung der jeweiligen Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten.
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§ 3a
Abweichende Vorschriften für die Jahre 2022 und 2023

( 1 ) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 darf jede Personalplanungseinheit im Jahr 2022 die Höhe der ihr zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten grundsätzlich um bis zu zehn Prozent überschreiten.
( 2 ) Bei der Festsetzung zum 1. Januar 2023 wird einmalig bei der Anpassung der Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten einer jeden Personalplanungseinheit ein Aufschlag von fünf Prozent hinzugerechnet.
( 3 ) Pastorinnen und Pastoren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe berufen werden, finden in den Personalplanungseinheiten für die Dauer ihres Probedienstes keine Berücksichtigung.
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§ 4
Aufteilung

Die Personalplanungseinheiten dürfen die ihnen zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten nur in dem Maße auf Pfarrstellen aufteilen, dass innerhalb einer jeden Personalplanungseinheit ein Dienstumfang von durchschnittlich 90 Prozent nicht unterschritten wird. Geringfügige Unterschreitungen sind für Übergangszeiträume zulässig. Vorschriften über den Teildienst bleiben unberührt.
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§ 5
Überschreiten, Besetzungssperre

( 1 ) Überschreitet eine Personalplanungseinheit die ihr jeweils zugeteilte Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten einschließlich des Toleranzrahmens nach § 2 Absatz 2, dürfen vakante Pfarrstellen grundsätzlich weder besetzt noch durch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Probedienst verwaltet werden (ruhende Pfarrstellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Eine Besetzung oder Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle darf erst dann wieder erfolgen, wenn die zugeteilte Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten einschließlich des Toleranzrahmens nach § 2 Absatz 2 unterschritten worden ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Besetzung oder Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle nach § 2a Absatz 2 und 3 sowie § 2b Pfarrstellenbesetzungsgesetz möglich.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 unterliegen vakante Pfarrstellen der Bischöfinnen und Bischöfe sowie das Amt der theologischen Vizepräsidentin bzw. des theologischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamts keiner Besetzungssperre. Verfügt ein Kirchenkreis über eine oder zwei Pfarrstellen einer Pröpstin bzw. eines Propstes, unterliegen diese keiner Besetzungssperre. Bei drei Pfarrstellen einer Pröpstin bzw. eines Propstes unterliegen zwei, bei vier oder fünf Pfarrstellen einer Pröpstin bzw. eines Propstes unterliegen drei, bei sechs oder sieben Pfarrstellen einer Pröpstin bzw. eines Propstes unterliegen vier Pfarrstellen keiner Besetzungssperre.
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§ 6
Evaluation

Dieses Kirchengesetz ist bis zum 31. Dezember 2023 zu evaluieren.
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Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 3)
Ausgangszahlen

Personalplanungseinheiten
Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten
Altholstein
112,0
Dithmarschen
50,0
Hamburg-Ost
272,8
Hamburg-West/Südholstein
143,0
Lübeck-Lauenburg
100,3
Mecklenburg
193,7
Nordfriesland
66,5
Ostholstein
74,5
Plön-Segeberg
70,3
Pommern
111,5
Rantzau-Münsterdorf
57,0
Rendsburg-Eckernförde
74,0
Schleswig-Flensburg
95,5
Hauptbereiche
126,3
Landeskirche
53,0

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Personalplanungsförderungsgesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 6 dieses Kirchengesetzes am 3. Mai 2019 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat die Zweite Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 15. September 2022 gemäß Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung bestätigt (KABl. S. 485).