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Verwaltungsvorschrift über Ausstattung
von Dienstwohnungen mit Küchen1#

Vom 2. Mai 2019

(KABl. S. 302)

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Verwaltungsvorschrift über Ausstattung
von Dienstwohnungen mit Küchen

1.
Ausstattung von Dienstwohnungen mit Küchen
Dienstwohnungen werden grundsätzlich bei einer Neuzuweisung mit einer Küche ausgestattet. Die Ausstattung der Dienstwohnung mit einer Küche richtet sich nach
1.1
§ 5 Verwaltungsanordnung für die Ausstattung von Pastoraten vom 25. Oktober 1994 (GVOBl. 1995 S. 2) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie
1.2
§ 1 Nummer 1 Richtlinie für die Kosten der Ausstattung von Pastoraten vom 25. Oktober 1994 (GVOBl. 1995 S. 17) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die durch die Richtlinie vom 20. November 2001 (GVOBl. 2002 S. 25) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung. Auf Dienstwohnungen im Bereich des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises finden die Sätze 1 und 2 ergänzend Anwendung.
2.
Verzicht
Abweichend von Nummer 1 kann die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte ganz oder teilweise auf die Ausstattung der zugewiesenen Dienstwohnung mit einer Küche verzichten. Ein Verzicht führt nicht zu einer finanziellen Abgeltung. Wurde auf eigene Kosten der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten eine Küche angeschafft, wird dafür kein finanzieller Ausgleich gewährt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift ist als Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift über die Ausstattung von Dienstwohnungen mit Küchen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Mai 2019 (KABl. S. 302) bekanntgemacht worden; sie trat gemäß Artikel 3 dieser Verwaltungsvorschrift am 2. Juni 2019 in Kraft.